Das chinesische Exportkontrollgesetz tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft

Das neue Exportkontrollgesetz ist das erste nationale Gesetz zur Exportkontrolle der VR China. Exporteure chinesischer Güter oder Güter, die als Vor- oder Endprodukte reexportiert werden, sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen. Der dritte Entwurf des Gesetzes wurde am 17.10.2020 verabschiedet und tritt am 01.12.2020 in Kraft. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des neuen chinesischen Exportkontrollgesetzes präsentieren:
Das neue Gesetz besteht aus fünf Kapiteln mit insgesamt 49 Artikeln. Das erste Kapitel regelt die allgemeinen Bestimmungen, im zweiten Kapitel werden die Kontrollrichtlinien, Kontrolllisten und Kontrollmechanismen definiert. Das dritte Kapitel beinhaltet die Regulierungen, das vierte Kapitel die gesetzliche Haftung und das fünfte Kapitel beinhaltet ergänzende Bestimmungen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst den Transfer von kontrollierten Waren aus dem chinesischen Territorium sowie die Bereitstellung kontrollierter Waren durch chinesische Staatsangehörigen, juristischen Personen oder anderen Organisationen an ausländische natürliche, juristische Personen oder andere Organisationen.
Ferner ist in Artikel 44 geregelt, dass eine Organisation oder Einzelperson, die gegen das Gesetz verstößt und dadurch die nationale Sicherheit oder die nationalen Interessen der VR China gefährdet oder die Erfüllung seiner Antiproliferations- und anderer internationaler Verpflichtungen behindert, durch dieses Gesetz strafrechtlich verfolgt werden sollen. Gleichzeitig wird eine gesetzliche Haftung normiert. 
Die kontrollierten/gelisteten Waren, die nunmehr nach diesem Gesetz der Ausfuhrkontrolle unterliegen, umfassen Dual-Use-Waren, militärische Waren, nukleare Waren und andere Güter, Technologien oder Dienstleistungen, die anderweitig im Zusammenhang mit der Ausübung internationaler Pflichten (u.a. die Einhaltung der Nichtverbreitung von Kernwaffen) und dem Schutz der nationalen Sicherheit stehen.
Nicht aufgeführte Waren werden innerhalb der (nun klarer gefassten) Catch-all-Klausel in Artikel 12 abgedeckt. Diese Klausel bezieht sich auf Waren, die die nationale Sicherheit gefährden, als Massenvernichtungswaffen benutzt werden oder dazu benutzt werden, um Massenvernichtungswaffen zu entwerfen, entwickeln, produzieren oder transportieren, oder für terroristische missbraucht werden können. Für solche ungelisteten Waren muss der Exporteur eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, wenn er weiß oder wissen muss, dass die zu exportierende Ware unter die Catch-all-Klausel fällt.
Die in Kapitel 3 aufgeführten regulatorischen Neuerungen beinhalten die Pflicht zum Führen von Ausfuhrkontrolllisten bei kontrollierten Gütern. Auch nicht gelistete Güter können der Ausfuhrkontrolle unterworfen werden, sofern dies nach den nationalen Interessen der VR China notwendig erscheint. Sowohl für gelistete Güter, als auch für die nicht gelisteten Güter, die aber der Ausfuhrkontrolle unterliegen, muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden. Auch ist eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, wenn dem Ausführer bekannt war oder aber hätte bekannt sein müssen, dass ein Gut das Risiko birgt, die nationale Sicherheit zu gefährden, zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden kann, oder zu terroristischen Zwecken genutzt werden könnte.
Es besteht nach dem neuen Gesetz eine Meldepflicht, sofern dem Ausführer oder Einführer eine mögliche Änderung des Endnutzers oder der Endnutzung bekannt werden. Den Ausfuhrkontrollbehörden kommt die Berechtigung zu, ein vollständiges Ausfuhrverbot für bestimmte Güter zu verhängen, sofern es im nationalen Interesse der VR Chinas liegt.
Das Gesetz berechtigt die VR China in dem neu eingeführten Art. 48 ferner, gegenseitige Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ausländische Regierung die Exportkontrollmaßnahmen missbraucht und dadurch die nationale Sicherheit und die nationalen Interessen Chinas gefährdet.
Quelle: Möllenhoff Rechtsanwälte: Rechtsanwältin Frederike Helmert, Rechtsanwalt Hajo Nohr