Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet A.T.A.
Waren können auch vorübergehend in Länder eingeführt werden, die nicht an dem Carnet A.T.A.-Verfahren teilnehmen. Die meisten Länder gewähren bei der vorübergehenden Einfuhr ebenfalls Abgabefreiheit.
In der Regel müssen hierfür jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Sicherheit in Höhe der Eingangsabgaben durch Hinterlegung des entsprechenden Betrages oder durch eine Bürgschaft geleistet werden.
- Die Waren dürfen nur zu dem in der Zollanmeldung vorgesehenen Zweck verwendet und müssen innerhalb der eingeräumten Frist wieder ausgeführt werden.
- Es muss eine Möglichkeit der Nämlichkeitssicherung für die Waren bestehen.
Grundsätzlich entscheidet allein die jeweilige Zollbehörde des Bestimmungslandes über die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr, wobei die Bestimmungen der einzelnen Länder oft unterschiedlich sind. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall möglichst frühzeitig mit den ausländischen Zollbehörden Kontakt aufzunehmen und die Details zu klären. Die Einbeziehung des Kunden bzw. Auftraggebers kann hierbei hilfreich sein, da in einigen Fällen durch ihn auch Genehmigungen eingeholt werden müssen.
In der Regel wird für die vorübergehende Einfuhr eine Wiederausfuhrfrist von einem Jahr festgesetzt, die aber auch darunter oder darüber liegen kann. Der hinterlegte Betrag bzw. die gestellte Bürgschaft wird bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet bzw. freigegeben.
Erforderliche Exportdokumente
Für die Versendung sind entsprechende Exportdokumente auszustellen. Es muss eine Proforma-Rechnung erstellt werden, aus der neben den üblichen Angaben die vorübergehende Verwendung der Waren hervorgeht. Des weiteren ist eine Ausfuhranmeldung (Vordruck 0733) sowie das Auskunftsblatt INF.3 (Vordruck 0329) zu erstellen. Die Ware ist dann beim zuständigen Zollamt vorzuzeigen, damit die Nämlichkeitssicherung durchgeführt werden kann.
Durch Vorlage des Auskunftsblatts INF.3 wird bei Rückführung in die EG die Rückwareneigenschaft der Ware dokumentiert und eine Befreiung von Einfuhrabgaben kann erfolgen. Bei der Wiedereinfuhr ist den Zollbehörden eine Einfuhranmeldung (Vordruck 0737) vorzulegen. Eine Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Einführer in der Regel zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Kommen Rückwaren nicht in den Mitgliedstaat zurück, aus dem sie ursprünglich stammen, so verlangen die Zollbehörden des Einfuhrstaates ein von der Zollstelle Ausfuhrstaates ausgestelltes Auskunftsblatt INF. 3 zum Nachweis der Rückwareneigenschaft. Sonderbestimmungen bestehen für Marktordnungswaren und verbrauchsteuerpflichtige Waren.