Was ist „Made in Germany“?

Im 19. Jahrhundert galt die Bezeichnung „Made in Germany“ als Schandfleck und bot Schutz vor verbilligter und minderwertiger Importware in Großbritannien. Doch heute genießt es ein hohes internationales Ansehen, da die deutschen Produkte von hoher Qualität und Langlebigkeit sind. Demnach bietet das Qualitätsmerkmal einen klaren Wettbewerbsvorteil.

1. Kennzeichung

Die Kennzeichnung „Made in Germany“ erfolgt in der Regel auf der Ware beziehungsweise dem Produkt selbst, mindestens aber in der Handelsrechnung. Waren, die innerhalb der EU in den Verkehr kommen, müssen nicht zwingend mit einem Hinweis zum Fertigungsland markiert werden. Die obligatorische Anbringung des Hinweises über das Herstellungsland wurde aufgrund eines EuGH-Urteils von 1982 aufgehoben. Eine Ausnahme bietet der Lebensmittelsektor, um den hohen Ansprüchen an eine Verbrauchersicherheit gerecht zu werden. Weltweit gibt es jedoch viele Staaten, unter anderem die USA oder die Vereinigten Arabischen Emirate, die entsprechende Markierungen vorschreiben. Ohne diese Markierung sind die Waren nicht verkehrsfähig.
Hier ist es wichtig innerbetrieblich nachzuweisen, dass keine irreführenden Angaben auf der Ware gemacht werden. Bei der Herstellung einer Ware muss der Wertschöpfungsanteil beachtet werden. Hinzu kommt, dass die wichtigen, einschlägigen Hauptkomponenten, die für die Ware entscheidend sind, auch eigens hergestellt sein müssen.

2. Nachweis für die „Made in“-Kennzeichnung

Wie erbringt man den Nachweis für die “Made in”- Kennzeichung?
  • durch Eigenverantwortung des Herstellers, da keine staatliche Prüfstelle vorhanden
  • durch Berufung auf alte Gerichtsurteile
  • durch private Zertifizierungsanbieter
  • anhand betrieblicher Unterlagen (bei zum Beispiel 45 Prozent Wertschöpfungsanteil)
Weder der präferenzielle noch der nichtpräferenzielle Ursprung ist mit der Bezeichnung „Made in“ zu verwechseln. An diese Bezeichnung sind keine zollrechtlichen Rechtsfolgen geknüpft. Die Rechtsfolgen einer solchen falschen oder irreführenden Herkunftsangabe richten sich nach dem Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben sowie (in Deutschland) nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Bei irreführenden Angaben entsteht gegenüber dem Kunden und seinem Verlust eine Schadensersatzpflicht. Im Ausland drohen die Beschlagnahmung der Ware mit Nachkennzeichnungspflicht bis hin zur Vernichtung.

3. Der präferenzielle Ursprung

Präferenzen sind zollrechtliche Vorzugsbehandlungen für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten. Exporte und Importe können mit Hilfe von Präferenzen kostengünstiger gestaltet werden. Das wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Produkte gegenüber Mitbewerbern aus. Es gibt zahlreiche Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder Staatengruppen. Aufgrund dieser Abkommen können Unternehmen Waren zu einem reduzierten Zollsatz oder sogar zollfrei ein- oder ausführen. Die eingesparten Zollabgaben können erheblich sein. Eine präferenzielle Behandlung kann deswegen ein maßgeblicher Faktor bei der Planung und dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen oder der Auswahl von Produktionsstandorten oder Lieferländern sein.
Es können nur Waren von den Zollvergünstigungen zugunsten Entwicklungsländern oder Vertragsstaaten von Freihandelsabkommen profitieren, die Ursprungserzeugnisse sind. Das sind solche Waren, die entweder vollständig in einem bestimmten Land erzeugt wurden oder die unter Verwendung von Vormaterialien aus dritten Ländern in einer bestimmten Weise be- oder verarbeitet wurden. Eine vollständige Erzeugung kommt fast nur bei Bodenschätzen oder Agrarerzeugnissen in Betracht. Bei Bodenschätzen ist das der Fall, wenn sie im Exportland vollständig gefördert oder gewonnen worden sind. Tiere müssen im Exportland geschlüpft oder geboren und großgezogen worden sein. Pflanzliche Agrarwaren sind dann Ursprungserzeugnisse, wenn sie im Exportland geerntet und gegebenenfalls weiterverarbeitet wurden. Bei der Herstellung von gewerblichen Waren dagegen kommen fast immer Vormaterialien aus dritten Ländern zum Einsatz. Man nennt sie auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Damit das Enderzeugnis als Ursprungsware gelten kann, muss ein Mindestmaß an Bearbeitung oder Wertschöpfung im Exportland stattgefunden haben. Wie viel Wertschöpfung im konkreten Fall erforderlich ist, bestimmen die Ursprungsregeln. Diese sind im Allgemeinen System der Präferenzen und in den einzelnen Freihandelsabkommen im jeweils zugehörigen Ursprungsprotokoll festgelegt (Ursprungsregel).

4. Drei Arten von Ursprungsregeln

Eine Regel stellt auf einen Wechsel der Zolltarifposition (HS-Position) ab. Das fertige Erzeugnis muss also zu einer anderen Zolltarifposition gehören als die Vormaterialien. Hierzu ein Beispiel: Bleche der HS-Position 7211 werden zu einer Karosserie der HS­Position 8707 zusammengeschweißt. Oft wird auf das Verhältnis zwischen den Zollwerten der Vormaterialien ohne Ursprung und dem Ab-Werk-Preis des Fertigerzeugnisses abgestellt. Dies kann sich sowohl in einer prozentualen, wertmäßigen Obergrenze für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausdrücken (beispielsweise: Wert der Vormaterialien ohne Ursprung nicht mehr als 40 Prozent des Ab-Werk-Preises), als auch in einem Mindestanteil der Vormaterialien mit Ursprung an dem Ab-Werk-Preis des Fertigerzeugnisses. Schließlich können noch bestimmte Verarbeitungsschritte verlangt werden. Zum Beispiel bei Stoffen das Weben aus Garnen. Bei Bekleidung ist oft das Zuschneiden des Stoffes erforderlich. Sind im Ursprungsprotokoll mehrere Regeln für eine bestimmte Ware genannt, reicht es aus, wenn eine davon erfüllt wird.
Präferenzberechtigte Waren müssen auch immer auf dem direkten Weg vom Exportland zum Bestimmungsland befördert werden und/oder ständig unter zollamtlicher Überwachung stehen. Damit soll verhindert werden, dass eine präferenzberechtigte Ware gegen eine nicht präferenzberechtigte ausgetauscht wird. Verstöße führen zu einer Aberkennung der Präferenzberechtigung.
Der präferenzielle Ursprung richtet sich danach, ob die Ware in einem Land „vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet“ worden ist. Die vollständige Herstellung kommt vor allem für Agrarprodukte in Betracht, während die „ausreichende Be- oder Verarbeitung“ für die meisten übrigen Produkte entscheidend ist. In Anhängen zu Präferenz- oder Freihandelsabkommen (den sogenannten „Ursprungsprotokollen“) ist in teilweise komplizierten Regelungen festgelegt, wann von einer solchen ausreichenden Be- oder Verarbeitung auszugehen ist. Auch die Frage, wie denn ein solcher Ursprung nachzuweisen ist, wird hier beantwortet. Zu beachten ist, dass innerhalb einer Präferenzzone auch Kumulierungen möglich sind. In diesem Fall wird dem Produktionsvorgang in einem Land ein Vorgang in einem anderen Land hinzugerechnet („kumuliert“).
Die in den Ursprungsprotokollen enthaltenen Regelungen verfolgen unterschiedliche Ansätze. In älteren Abkommen war der sogenannte „Positionswechsel“ weit verbreitet. Das heißt: Eine ausreichende Be- oder Verarbeitung liegt vor, wenn sämtliche Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in dem Herstellungsland des Fertigerzeugnisses hatte, nach der Behandlung in eine andere Position des HS (harmonisiertes System, siehe vorherige Doppel­seite) einzureihen sind. Der dahinterstehende Gedanke ist, dass ein Positionswechsel in der Regel einen intensiven Arbeits- und Kapitaleinsatz erfordert. Problematisch ist allerdings, dass der Zolltarif nicht mit den Regelungen über den Präferenzursprung abgestimmt ist. Dies kann dazu führen, dass erhebliche Bearbeitungen stattfanden, ohne, dass ein Positionswechsel erfolgte oder dass umgekehrt ein Positionswechsel vorliegt, obwohl die zugrunde liegende Be- oder Verarbeitung nur unwesentlich ist.
Aus diesem Grunde gehen neuere Abkommen hier einen anderen Weg. In den Ursprungsprotokollen der Abkommen werden sämtliche Waren in Listen erfasst, innerhalb derer für die jeweiligen Waren bestimmte Ursprungsregeln aufgeführt sind, die sich unterscheiden können. Teilweise stellt man auch insoweit auf Positionswechsel ab. Besonders gebräuchlich sind Wertklauseln, wonach die Zollwerte der Vormaterialien drittländischen Ursprungs (also eines anderen Landes als diejenigen der Vertragsparteien des Präferenzabkommens) eine bestimmte Höchstgrenze des Ab-Werk-Preises des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten dürfen. Mitunter wird auch auf einen Mindestanteil des Zollwertes der Vormaterialien, die ihren Ursprung in einem Land einer Vertragspartei des Präferenzabkommens haben, abgestellt. Darüber hinaus legen manche Regeln auch fest, dass Vormaterialien drittländischen Ursprungs mehrere Produktionsstufen durchlaufen haben müssen, damit das Fertigprodukt den Präferenzursprung erhält. Schließlich sind auch die erläuternden Bemerkungen zu beachten, die den Listen vorangestellt sind.

5. Ursprung ist nachzuweisen

Wenn eine Ware die Ursprungsregeln erfüllt, ist das nachzuweisen. Dazu dienten lange Zeit Dokumente in Papierform, die von der Zollbehörde des Exportlandes abgestempelt werden mussten. In modernen Freihandelsabkommen muss der Exporteur durch einen festgelegten Wortlaut auf einem Handelspapier bestätigen, dass die Ware die Ursprungsregeln des maßgeblichen Freihandelsabkommens erfüllt. Die Ursprungserklärung wird vom Zoll des Importlandes geprüft. Im Zweifel erfolgt ein Nachprüfungsersuchen an die Zollstelle des Exporteurs. Ursprungserklärungen sollten also nicht leichtfertig abgegeben werden. Mitunter sind auch die Vorgaben für solche Ursprungserklärungen kompliziert. So muss nach den entsprechenden Vorschriften des Freihandelslabkommens zwischen der EU und Japan auch die jeweilige Ursprungsregel auf der Grundlage eines im einzelnen geregelten Codierungssystems genau benannt werden. Bis zu bestimmten Wertgrenzen (in der Regel 6000 Euro) kann jeder Ausführer nicht förmliche Präferenznachweise ausfertigen. Über diese Wertgrenzen hinaus ist ein Status als „Ermächtigter Ausführer“ (EA) oder als „Registrierter Ausführer“ (REX) erforderlich.

6. Der handelsrechtliche Ursprung

Für die Wareneinfuhr ist in vielen Ländern ein weiterer Ursprungsnachweis erforderlich. Dieser Nachweis dient jedoch nicht dazu, irgendwelche finanzielle Vorteile wie beim präferenziellen Ursprung zu generieren.
Die Anforderungen für handelsrechtliche Ursprungsnachweise kommen meistens aus dem handelspolitischen Umfeld. So dienen diese Nachweise der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen, Lenkung von Warenströmen, Sicherstellung von Handelsembargos, Antidumpingabgaben, Mengenbeschränkungen oder tarifären Kontingenten. Aber auch als Vorgabe bei dokumentären Zahlungsbedingungen, zum Beispiel als Akkreditiv, als einfacher Kundenwunsch oder als relativ banale Anforderung, die das statistische Monitoring von Warenströmen von der Aussagekraft her verbessern soll.
Der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs bei der Ausfuhr erfolgt durch ein sogenanntes Ursprungszeugnis, für dessen Ausstellung in Deutschland die Industrie- und Handelskammern zuständig sind (§ 1 Absatz 3 IHKG). Ursprungszeugnisse werden auf Antrag (manuell oder elektronisch) ausgestellt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz oder Betriebsstätte im IHK-Bezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet.

7. Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs

Grundlage für die Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs ist der Zollkodex der Europäischen Union (UZK). Maßgeblich sind hier Artikel 60 UZK sowie Artikel 31, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (UZK-DA):
  • nach Artikel 60 Absatz 1 UZK: „Waren, die im eigenen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungs­waren dieses Landes oder Gebiets.“
oder
  • Artikel 60 Absatz 2 UZK: „Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

8. Minimalbehandlung

Welche Be- und Verarbeitungsschritte hierunter nicht fallen (= ­Minimalbehandlungen), definiert Artikel 34 UZK-DA:
  • Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
  • einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
  • Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  • Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
  • Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
  • einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
  • Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
  • Zusammentreffen von zwei oder mehr der oben genannten Behandlungen.

9. Ursprungszeugnisse für Handelswaren

Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für die Bundesrepublik Deutschland oder Europäische Union. Für diese Handelswaren sind folgende Nachweise vorzulegen, aus denen sich der Ursprung der Ware ergibt:
  • Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen ausgestellt wurden (IHKs, Behörden et cetera)
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen bescheinigt wurden (IHKs, Ministerien et cetera)
  • (Langzeit-)Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK)
  • Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union VO (EU) Nr. 2015/2447. Achtung: Nur wenn keine Kumulierung angewendet wurde!
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Ursprungszeugnis Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen (zum Beispiel Erklärung zum Ursprung eines REX).

Quelle: UZK
Stand: 08.01.2024