Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter

Mit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Jeder Wohnungseigentümer kann demnach ab dem 1. Dezember 2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters beanspruchen.
Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen haben wir Ihnen auf diesen Seiten für Sie zusammengestellt.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen rund um die Sachkundeprüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter.

Rechtsgrundlage § 26a WEG

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen
  • rechtlichen
  • kaufmännischen und
  • technischen
Kenntnisse verfügt.
Laut § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört grundsätzlich ein Zertifizierungs-Nachweis zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Ausnahme: Hat die WEG den Verwalter bereits vor dem 01. Dezember 2020 bestellt, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01. Juni 2024 (§ 48 A s. 4, Satz 2 WEG).

Allgemeines zur Prüfung

Gibt es Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
Nein, es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen.
Bei welcher IHK kann die Prüfung abgelegt werden?
Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Eine Beschränkung auf die Industrie- und Handelskammer, die für den Wohnsitz oder den Tätigkeitsbereich der Verwalterin oder des Verwalters zuständig ist, besteht nicht.

Prüfungsanmeldung

Aktuell bieten wir keine Prüfungen an. Wenn Sie die Prüfung ablegen wollen, wenden Sie sich an unsere Schwesternkammer in Hannover: Anmeldung zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - IHK Hannover

Inhalte der Prüfung

Die Sachkundeprüfung „Zertifizierten Wohnimmobilienverwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen aller schriftlichen Teile voraus. Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.
Die Gesamtprüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in vier schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens 50% erreicht hat. Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. Wurde die schriftliche Prüfung bestanden, so muss nur die mündliche Prüfung wiederholt werden.

Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung findet in der Regel digital statt. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst vier Themenbereiche und dauert 90 Minuten. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1. Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.2. Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.3. Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Wohnungseigentumsgesetz
2.1.1. Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
2.1.2. Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
2.1.3. Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.4. Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.5. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
2.1.6. Wohnungseigentümerversammlung
2.1.7. Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
2.1.8. Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
2.1.9. Rechte des Verwaltungsbeirats
2.2. Bürgerliches Gesetzbuch
2.2.1. Allgemeines Vertragsrecht
2.2.2. Mietrecht
2.2.3. Werkvertragsrecht
2.2.4. Grundstücksrecht
2.3. Grundbuchrecht
2.4. Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
2.5. Berufsrecht der Verwalter
2.5.1. Gewerbeordnung
2.5.2. Makler- und Bauträgerverordnung
2.5.3. Rechtsdienstleistungsgesetz
2.6. Sonstige Rechtsgrundlagen
2.6.1. Heizkostenverordnung
2.6.2. Trinkwasserverordnung
2.6.3. Energierecht
3. Kaufmännische Grundlagen
3.1. Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1. Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2. Externes und internes Rechnungswesen
3.2. Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1. Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage
3.2.2. Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3. Hausgeld, Mahnwesen
4. Technische Grundlagen
4.1. Baustoffe und Baustofftechnologie
4.2. Haustechnik
4.3. Erkennen von Mängeln
4.4. Verkehrssicherungspflichten
4.5. Erhaltungsplanung
4.6. Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
4.7. Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
4.8. Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
4.9. Dokumentation
Mündliche Prüfung
Prüfungszeit – mindestens 15 Minuten.
Zulassungsvoraussetzungen: eine in den letzten zwei Jahren bestandene mündliche Prüfung.
Gegenstand der mündlichen Prüfung muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein. Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der ZertVerwV geprüft werden. Die mündliche Prüfung muss mit mindestens 50 % erfolgreich absolviert werden, um die Gesamtprüfung zu bestehen.
Was sind die Prüfungsschwerpunkte?
Gegenstand der Prüfung sind die
  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • rechtlichen Grundlagen
  • kaufmännischen Grundlagen
  • technische Grundlagen
Der Schwerpunkt liegt in der schriftlichen Prüfung auf den rechtlichen Grundlagen.

Welche Hilfsmittel (z. B. Gesetze o. ä.) sind für die Prüfung zugelassen?
Für die Prüfung sind regelmäßig keine Hilfsmittel zugelassen.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Welche Hochschulabschlüsse mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind der IHK-Zertifizierung gleichgestellt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV)?
Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, eine entsprechende Liste in die ZertVerwV aufzunehmen. Für die IHKs gibt es keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Zuständigkeit, ein Feststellungsverfahren auf Gleichwertigkeit durchzuführen. Insofern muss der Betroffene selbst beurteilen, ob sein Abschluss unter § 7 ZertVerwV fällt. Jedenfalls muss es sich um eine nach Hochschulrahmengesetz anerkannte Hochschule handeln.
Werden die im Rahmen der Weiterbildungspflicht absolvierten Fortbildungen für die IHK-Zertifizierungen anerkannt?
Der Katalog der Abschlüsse, die von der Prüfungspflicht befreien, ist abschließend. Weder die im Rahmen der Weiterbildungspflicht gemäß § 34c Absatz 2a GewO noch andere absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können die Zertifizierung ersetzen, wenn Prüfungspflicht besteht.
Sind die Prüfungsbefreiungstatbestände in § 7 Satz 1 ZertVerwV abschließend?
Ja, die Liste der aufgezählten Abschlüsse ist abschließend. Bei einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt muss der Betroffene selbst entscheiden, ob er seinen Abschluss als gleichwertig ansieht und dies ggf. gegenüber der WEG oder anderen Anfragenden (Mitbewerber) darlegen.
Unter welchen Rahmenbedingungen werde ich von der Prüfungspflicht befreit?
Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt, wer
a) die Befähigung zum Richteramt,
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
c) einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
d) einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.
Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Sie sind von der Prüfung zum zertifizierten Verwalter befreit. Die in § 7 Satz 1 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden.
Erhalte ich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, damit ich das Vorliegen der Befreiung von der Prüfungspflicht nachweisen kann?
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHK nicht ausgestellt werden. Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV) keine verbindlichen Auskünfte erteilen.
Gibt es eine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach § 7 Satz 1 ZertVerwV prüft?
Nein. Eine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit nach § 7 ZertVerwV prüft und bescheinigt, ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

Prüfungsvorbereitung

Um die notwendigen Kenntnisse für die Sachkundeprüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Die IHK gibt auf Grund ihrer Bildungsträgerneutralität hierzu keine Auskünfte. Nutzen Sie deshalb die einschlägigen Suchmaschinen mit den entsprechenden Schlagwörtern (z. B. Prüfungsvorbereitung Sachkundeprüfung Zertifizierte/-r Verwalter/-in) oder alternativ das Weiterbildungs-Informations-System WIS.
Bei Fragen wenden Sie sich an: Yuliya Soykina