Einstiegsqualifizierungen

Einstiegsqualifizierungen (EQ) bieten Unternehmen die Möglichkeit, junge Menschen, die am 30. September noch unvermittelt sind, über einen Zeitraum von vier bis zwölf Monaten kennen zu lernen und an eine Ausbildung heranzuführen.

Was haben die Betriebe zu erwarten?

Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung der EQ in einer Höhe von 276 Euro/Monat. Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der EQ. Zusätzlich zahlt die Agentur für Arbeit einen pauschalierten Anteil, in Höhe von 142 Euro/Monat zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Anteil ist unabhängig von der tatsächlich an den Arbeitgeber gezahlten Förderung. Die Leistungen werden monatlich nachträglich gezahlt, dies gilt auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts. Eine Förderung der EQ, die vor dem 1. Oktober beginnt, ist ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Jugendliche,
  • die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder
  • die lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind oder
  • die in früheren Jahren die Schule verlassen haben (Altbewerber). Ein Beginn ist hier nach Prüfung des Einzelfalls bereits ab dem 1. August möglich.

Was müssen die Betriebe tun?

Hinweis:
Anfordern können Sie die Verträge per E-Mail beim Ansprechpartner (Kontaktdaten finden Sie oben in der rechten Spalte) oder hier direkt herunterladen: Einstiegsqualifizierungsvertrag (Stand 07-2024) (dihk.de).
  1. Der Betrieb schließt mit dem Jugendlichen (bei nicht volljährigen Jugendlichen mit den Erziehungsberechtigten) einen EQ-Vertrag.
  2. Ein Exemplar des Vertrages ist an die zuständige IHK zu schicken. Dass dies erfolgt ist, muss auf dem Antrag auf Förderung bestätigt werden.
  3. Während der EQ besteht Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- sowie gesetzliche Unfallversicherung).
  4. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegen. Der Zuschuss zur Vergütung wird nur geleistet, wenn diese Auflage erfüllt ist.
  5. Der Betrieb muss einen Antrag auf Förderung vor Beginn der Laufzeit des EQ-Vertrages bei der Agentur für Arbeit in dem Bezirk stellen, wo der EQ-Teilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
  6. Wenn Berufsschulpflicht gegeben ist, muss der Betrieb dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten wird.
  7. Der Arbeitgeber bescheinigt am Ende der EQ, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der EQ vermittelt wurden und bewertet die Leistungen in einem betrieblichen Zeugnis.
  8. Der Arbeitgeber oder der EQ-Teilnehmer muss das Zertifikat über die erfolgreiche Durchführung der EQ bei der zuständigen IHK beantragen und dazu das betriebliche Zeugnis vorlegen.
  9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
  10. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende der EQ-Förderung hat der Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit eine Zusammenstellung über die an den EQ-Teilnehmer gezahlte Vergütung sowie die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge einzureichen und die Zahlungen in geeigneter Form nachzuweisen.
  11. Bei Fragen zum Förderantrag kann bundesweit der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit unter der Servicerufnummer (0800 – 4 5555 20) gebührenfrei angerufen werden.

Was müssen die Betriebe beachten?

  1. Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von mindestens vier bis längstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer darf für eine Person insgesamt 12 Monate nicht überschreiten. Bei Förderungen, die sich aneinander anschließen, ist die bisherige Förderzeit in vollem Umfang auf die neue Förderung anzurechnen.
  2. Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des Monats, der dem Beginn des Ausbildungsjahres vorangeht (Anschlussfähigkeit gewährleisten).
  3. Eine Anrechnung der EQ auf eine anschließende Ausbildung im anschlussfähigen Beruf kommt für einen erfolgreichen EQ-Absolventen dann in Betracht, wenn ihm sowohl die Kenntnisse als auch die Fähigkeiten in gleichem Maße wie einem Auszubildenden in diesem Betrieb vermittelt worden sind und eine Teilnahme an der Fachklasse der Berufsschule stattgefunden hat. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall nach Rücksprache mit der IHK. 4. Eine Förderung der EQ im Betrieb von Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder Eltern ist ausgeschlossen.
  4. Es erfolgt keine Förderung, wenn eine Person bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens) eine EQ durchlaufen hat oder wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt war.
  5. Eine EQ kann aber bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses im selben Ausbildungsbetrieb durchgeführt und gefördert werden.
  6. Eine EQ, die in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird, kann ebenfalls gefördert werden.
  7. Eine EQ ist auch für Menschen mit Behinderung förderfähig, wenn sie auf eine Fachpraktikerausbildung (nach § 66 BBiG) vorbereitet.
  8. Wenn ein Arbeitgeber selbst einen EQ-Bewerber findet, der der Agentur für Arbeit noch nicht bekannt ist, muss er den EQ-Bewerber auffordern, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden, um das Vorliegen der Fördervoraussetzungen prüfen zu lassen.
  9. Setzt sich die EQ aus Bausteinen der Berufsausbildungsvorbereitung zusammen, so gelten die BBiG-Vorschriften (§§ 68 - 70) über die Berufsausbildungsvorbereitung auch im Rahmen der EQ. Das bedeutet z. B., dass eine sozialpädagogische Betreuung gefördert werden kann.
  10. Leistungen nach dem EQ-Programm werden angerechnet bzw. nicht erbracht, soweit der Betrieb vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält.
  11. EQ-Teilnehmende können über die Assistierte Ausbildung (AsA flex) unterstützt werden, wenn sie wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung einer zusätzlichen Unterstützung bedürfen.
  12. Eine Förderung von Personen, die bereits eine Berufsausbildung (schulisch oder betrieblich) oder ein Studium abgeschlossen haben, kommt nicht in Betracht.
  13. Eine Altersbegrenzung für die Förderung einer EQ besteht nicht.
Stand: 20.11.2024