Ausbildungsbetrieb werden
Ausbildungsstätte und Eignungsfeststellung
Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG).
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn diese die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln kann. Etwa vorhandene Defizite können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in Lehrwerkstätten und überbetrieblichen Einrichtungen) behoben werden; (§ 27 BBiG).
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung vorliegt (§ 32 BBiG).
Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb
Das deutsche Ausbildungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung zwischen der Theorie und der betrieblichen Praxis aus. Diese Praxis ist Voraussetzung für den Erwerb erster Berufserfahrungen, wie ihn das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fordert, um zu beruflicher Handlungsfähigkeit zu kommen. Daran orientieren sich auch die Vorschriften über die Eignung zum Ausbilden.
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen der:
- Eignung der Ausbildungsstätte und der
- Eignung des Ausbilders.
Art und Einrichtung des Ausbildungsbetriebes
Art und Einrichtung sowie die Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes müssen so beschaffen sein, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vorgesehen sind, vermittelt und erste Berufserfahrungen erworben werden können.
Eignung des Ausbilders
- persönliche Eignung: kein Verbot, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten
- fachliche Eignung : Berufs- oder Studienabschluss und Berufserfahrung in der Richtung des Ausbildungsberufes
- berufs- und arbeitspädagogische Eignung: ist i.d.R. durch eine Prüfung nachzuweisen (Ausbildereignungsverordung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB))
Ausbildungsverhältnisse können nur dann eingetragen werden, wenn die Eignung des Ausbilders als Gesamtheit vorliegt. Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Vorhandenseins des Nachweises nach Ausbildereignungsverordnung existieren nicht.
Feststellung der Ausbildungseignung
Wann diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur durch eine so genannte "Eignungsfeststellung" durch einen Ausbildungsberater der zuständigen IHK erfolgen. Im Rahmen eines Termins im Unternehmen wird der Ausbildungsberater sich die relevanten Unternehmensbereiche ansehen und gemeinsam mit den Ansprechpartnern im Unternehmen besprechen, ob und wie alle vorgegebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Ist die Vermittlung einzelner Inhalte nicht direkt im Ausbildungsbetrieb möglich, kann ein Kooperationspartner (anderes Unternehmen oder Bildungsträger) die Inhalte vermitteln.
Weiterhin wird besprochen, welche Person als Ausbilder in Frage kommt.
Der Termin der Eignungsfeststellung dauert ca. 90 Minuten und umfasst auch eine umfangreiche Erstberatung zu allen wichtigen Fragestellungen (Vertrag, Vergütung, Berufsschule usw.)
Hier finden Sie den passenden Ansprechpartner für den jeweiligen Ausbildungsberuf.
Personelle Anforderungen
Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden
Als Fachkraft gelten die/der Ausbildende, die/der Ausbilder/-in oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO gilt in der Regel
- eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildende/-r
- drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
- sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
- je weitere drei Fachkräfte = 1 weitere/-r Auszubildende/-r.
Verhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden
Nebenberuflicher Ausbilder
Ausbildende gemäß § 28 Abs. 1 BBiG, § 22 Abs. 1 HwO und Ausbildende im Sinne von § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Ausbildende gemäß § 28 Abs. 1 BBiG, § 22 Abs. 1 HwO und Ausbildende im Sinne von § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Hauptberuflicher Ausbilder
Ausbildende im Sinne von § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.
Ausbildende im Sinne von § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.