Umschulung

Welche rechtlichen Grundlagen gilt es zu beachten?

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz – BBiG).
Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG). Hierbei schreibt § 60 BBiG vor, dass der Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen sind.
Die IHK stellt die Eignung der Umschulungsstätte fest und überwacht die Durchführung der Umschulung (§ 76 Abs. 1 und 2 BBiG).
Die Umschulung kann als Einzel- oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Bei einzelbetrieblichen Maßnahmen erfolgt die Umschulung in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Gruppenmaßnahmen finden in Organisationen der Erwachsenenbildung statt.

Was sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Umschulung?

Zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung gehören geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilder:innen und dem Berufsbild entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne.
Die Ausbildungsberater der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 BBiG die Eignung der Umschulungsstätten fest und überwachen die Umschulungsmaßnahmen. Im Rahmen der Eignungsfeststellung werden von der IHK überprüft:
  • Die Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
  • Die fachliche Eignung der Ausbilder bzw. Dozenten
  • Die Umschulungskonzeption nach Inhalt, Art und Dauer der Maßnahme
  • Das Betriebspraktikum

Welches Fachpersonal wird benötigt?

Der Umschulungsträger muss für jeden von ihm angebotenen Ausbildungsberuf einen verantwortlichen, fachlich und persönlich geeigneten Ausbilder benennen. Fachlich geeignet ist, wer eine Fachausbildung in dem jeweiligen Beruf absolviert hat oder eine langjährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld aufweist. Darüber hinaus sollen die Ausbilder:innen auch den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erbringen. Für die Zeit der Maßnahmen müssen die Ausbilder:innen bei dem Umschulungsträger vertraglich gebunden sein. Auch die Dozenten müssen für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein.

Was ist eine „sachliche und zeitliche“ Gliederung?

Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine detaillierte sachliche und zeitliche Gliederung erforderlich. Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer an den Umschulungsmaßnahmen nicht. Daher muss auch der theoretische Unterricht gemäß dem schulischen Rahmenstoffplan vom Bildungsträger vermittelt werden. Weiterhin muss in der sachlichen und zeitlichen Gliederung angegeben sein, welche Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung in den Praktika vermittelt werden.

Welche Dauer hat eine Umschulungsmaßnahme?

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert. Im Einzelfall ist auch eine kürzere Umschulungsdauer möglich. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK Mittleres Ruhrgebiet, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juni/Juli, Winterprüfung im Januar/Februar).
Bei Ausbildungsberufen mit Prüfungen in zwei auseinanderfallenden Teilen (Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2) sind die Prüfungszeiträume so zu legen, dass die Teilnehmer diese am Ende der Maßnahme nicht gestreckt, sondern zusammen ablegen können.

Wie lange ist die Dauer der Betriebspraxis?

Die Umschulung erfordert immer betriebliche Praxisphasen. Das Praktikum sollte in der Regel ein Drittel der Gesamtmaßnahme umfassen. Die Praxisphase soll folgende Nettozeiten haben:
  • 2-jährige Berufe: 3 Monate Nettozeit (ohne Urlaub)
  • 3-jährige Berufe: 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub)
  • 3,5-jährige Berufe: 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub)

Beginn und Ende der Betriebspraxis sind im Umschulungsvertrag anzugeben. Die Praktikumszeiten sind durch die Praktikumsbetriebe zu bestätigen.

Wo werden die Teilnehmer registriert?

Der Umschulungsträger schließt mit dem Umschüler/der Umschülerin einen Umschulungsvertrag und reicht diesen über das Online-Portal der IHK Mittleres Ruhrgebiet zur Eintragung in das Verzeichnis der anerkannten Berufsausbildungsverhältnisse ein. Nach der Registrierung der Teilnehmer bekommt der Umschulungsträger die Eintragungsbestätigung der Teilnehmer mit Angabe des Prüfungszeitraumes. Dies gilt für Gruppen- und Einzelmaßnahmen gleichermaßen.

Kann eine Probezeit vereinbart werden?

Die IHK Mittleres Ruhrgebiet empfiehlt, beim Abschluss eines Umschulungsvertrages unter § 9 des Vertrages „Nebenabreden“ eine Probezeit von einem bis hin zu vier Monaten einzelvertraglich zu vereinbaren sowie eine Regelung zur Kündigungsfrist. Hierbei sind die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten, wonach eine Kündigung in der Probezeit fristlos möglich ist.

Muss ein Ausbildungsnachweis geführt werden?

Die IHK Mittleres Ruhrgebiet empfiehlt, dass auch Umschüler:innen, die ihre Umschulung in einer Einzelmaßnahme durchführen, einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen. Dies ist über das Online-Portal der IHK Mittleres Ruhrgebiet problemlos digital möglich.
Die IHK hat in ihrer Gruppenumschulungsrichtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB) das Führen eines Ausbildungsnachweises vereinbart. Der Berufsbildungsausschuss der IHK Mittleres Ruhrgebiet hat entschieden, dass der Ausbildungsnachweis täglich oder wöchentlich zu führen ist (Regelung zum Führen von Ausbildungsnachweisen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 254 KB)).
Im Gegensatz zu einem regulären Ausbildungsverhältnis ist der Nachweis jedoch nicht Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Sofern das Führen des Ausbildungsnachweises gewünscht wird, muss dieses unter § 9 des Umschulungsvertrages „Nebenabreden“ im Umschulungsvertrag vereinbart werden.

Welche Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gelten für Teilnehmer?

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Grundlage des § 43 Abs. 2 BBiG. Allein die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme mit ihrer stark verkürzten Ausbildungszeit ist jedoch für die Zulassung nicht ausreichend. Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Eine Zulassung zur Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer den Umschulungslehrgang mit weniger als 10 % Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb sind mit Anmeldung zur Prüfung eventuelle Fehlzeiten durch den Träger an die IHK Mittleres Ruhrgebiet zu melden.

Wie hoch dürfen die Fehlzeiten der Teilnehmer sein?

Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung in ganz wesentlichem Maße davon abhängen, ob Fehlzeiten vorliegen.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer den Umschulungslehrgang mit weniger als 10 % Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht bzw. digital mitgeteilt werden.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen entschuldigt oder unentschuldigt nicht an der Umschulungsmaßnahme teilgenommen wurde. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten. Ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Liegen bei einzelnen Teilnehmern Fehlzeiten vor, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht werden kann. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK Mittleres Ruhrgebiet vorgelegt werden. Liegen die Fehlzeiten bei 10 % und mehr, wird im Einzelfall der jeweils zuständige Prüfungsausschuss mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob ein Zulassung befürwortet wird oder nicht. Die IHK behält sich vor, gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Wer meldet die Teilnehmer an?

Bei Gruppenumschulungen gilt:
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsträger vorgenommen. Folgende Unterlagen sind vom Umschulenden einzureichen:
  • Anmeldung zur Abschlussprüfung des Teilnehmers
  • Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung einer Umschulung (mit Angaben über Inhaltes/Tätigkeitsgebiete des Praktikums)

Bei Einzelumschulungen gilt:
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsbetrieb vorgenommen. Folgende Unterlagen sind vom Umschulenden einzureichen:
  • Anmeldung zur Abschlussprüfung des Teilnehmers
  • Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung einer Umschulung (mit Angaben über Inhaltes/Tätigkeitsgebiete des Praktikums)