Ausbildungsvergütung

Während ihrer Ausbildung müssen Auszubildende eine angemessene Vergütung erhalten, die spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonat zu zahlen ist und jährlich ansteigen muss. Die Vergütung wird im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Überstunden müssen besonders vergütet werden oder sind durch die Gewährung von Freizeit auszugleichen.

Angemessene Ausbildungsvergütung

Die Ausbildenden zahlen den Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, der der Ausbildungsbetrieb angehört.
Lernt z. B. ein/-e Kaufmann/-frau für Büromanagement in einer Bank, ist die in der Bankbranche vereinbarte Vergütung zu zahlen. Lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gelten die Tarife der Gastronomie.

Anwendung von Tarifverträgen und ihre Auswirkungen auf die Mindestausbildungsvergütung

Für die Frage, wann eine Ausbildungsvergütung angemessen ist, ist entscheidend, ob ein einschlägiger Tarifvertrag existiert und ob dieser auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden ist.
Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden tariflichen Vergütungsregelung kann die jeweilige Mindestausbildungsvergütung ausnahmsweise unterschritten werden und dennoch angemessen sein. Nach Ablauf eines solchen Tarifvertrages gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

Geltender Tarifvertrag § 17 Abs. 3 BBiG

  • Definition:
    - Ein Tarifvertrag, ist ein Vertrag, der auf Arbeitnehmerseite von einer Gewerkschaft und auf Arbeitgeberseite von einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen worden ist.
    - Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag liegt vor, wenn ein einzelner Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Diese Tarifverträge gelten für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft organisiert bzw. der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist.
  • Rechtsfolge:
    Besteht Tarifbindung, ist die zwischen den Tarifparteien vereinbarte tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen. Eine Abweichung von der Mindestausbildungsvergütung ist gem. § 17 Abs. 3 BBiG möglich.

Einschlägiger Tarifvertrag § 17 Abs. 4 BBiG

  • Definition:
    Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung ist, dass ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung regelt und dieser Tarifvertrag für das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildende tarifgebunden wäre (§ 3 TVG).
  • Rechtsfolge:
    Besteht keine Tarifbindung, müssen Unternehmen sich auch dann an die Mindestausbildungsvergütung halten, wenn für sie ein einschlägiger Tarifvertrag existiert, der von der Mindestausbildungsvergütung nach unten abweicht.
    Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.
    Der § 17 Abs. 4 BBiG sichert oberhalb der Mindestvergütung zusätzlich die bestehende Rechtsprechung zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung gesetzlich ab.

Kein Tarifvertrag § 17 Abs. 2 iVm Abs. 1 BBiG

  • Definition:
    Es liegt weder ein geltender noch einschlägiger Tarifvertrag vor.
  • Rechtsfolge:
    Eine Unterschreitung von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist unzulässig. Soweit kein einschlägiger Tarifvertrag besteht, können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung oberhalb der Mindestausbildungsvergütung nach Absatz 2 wie bisher auch andere Kriterien wie zum Beispiel die branchenübliche Vergütung Maßstab der Angemessenheit sein.

Übersicht aktueller Ausbildungsvergütungen nach Branchen

Eine Broschüre “Vergütungen für Auszubildende” erhalten Sie beim Tarifregister NRW.

Mindestausbildungsvergütung

Der § 17 im Berufsbildungsgesetz (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die zum Beginn der Ausbildung gelten.
Beginn der
Ausbildung
1. Jahr

2. Jahr
+ 18 %
3. Jahr
+ 35 %
4. Jahr
+ 40 %
2020
515 €
608 €
695 €
721 €
2021
550 €
649 €
743 €
770 €
2022
585 €
690 €
790 €
819 €
2023
620 €
732 €
837 €
868 €
Ab 2024: Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2024 muss durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung spätestens zum 1. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes erfolgt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre.

Allgemeine Hinweise

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.
Im Krankheitsfalle wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.
Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Arbeitsagentur erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach den persönlichen Umständen der Auszubildenden und etwaiger, ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen Personen.
Sachleistungen (z. B. Verpflegung, Wohnung) können in Höhe der gesetzlich festgelegten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75% der Bruttovergütung hinaus.

Rechtliche Anforderungen an die IHKs

Bei Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Berufsausbildungsverhältnis besteht eine Überprüfungspflicht der IHK dahingehend, ob die Angemessenheit und die jeweils geltenden Sätze der Mindestausbildungsvergütung eingehalten worden sind. Für die von 2020 bis 2023 beginnenden Ausbildungsverhältnisse gelten die oben genannten Werte.

FAQs

  • Welche Auswirkung hat eine Unterbrechung der Ausbildung z. B. wegen Eltern -oder Pflegezeit auf die Mindestausbildungsvergütung?
    Für diese Auszubildenden gelten nach ihrer Eltern- oder Pflegezeit weiterhin dieselben Mindestvergütungssätze, die zu Beginn der Unterbrechung gegolten haben. Die Unterbrechung bleibt also in soweit unberücksichtigt.
  • Fließen Jahressonderleistungen und Zulagen in die Mindestausbildungsvergütung mit ein?
    Da die Vergütung nach § 18 BBiG monatlich ausgezahlt werden muss, fließen Jahressonderleistungen nur ausnahmsweise in die Mindestausbildungsvergütung mit ein, wenn sie vertraglich als Gegenleistung für geleistete Arbeit vereinbart sind, monatlich ausgezahlt werden und ohne Bedingung und unwiderruflich vereinbart (z. B. nicht umsatzabhängig) sind. Gesetzliche Zuschläge (z. B. Nachtarbeit) werden nicht auf die Mindestausbildungsvergütung angerechnet. Die Anrechnung vertraglich oder tariflich vereinbarter Zulagen ist abhängig von der individuellen vertraglichen Ausgestaltung. Es erfolgt keine Anrechnung, wenn die Zulagen nicht ausnahmsweise als fester Bestandteil der Vergütung von vornherein und ohne Bedingung vertraglich vereinbart sowie nicht monatlich gezahlt werden.
  • Wie berechnet sich die Mindestausbildungsvergütung bei einer Teilzeitberufsausbildung?
    In § 17 Abs. 5 BBiG wird die Mindestvergütung für Teilzeitberufsausbildung geregelt. Die Mindestausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit unterschritten werden. Deshalb ist eine maximale Kürzung um 50 Prozent möglich. Da bei einer Teilzeitausbildung die für eine Vollzeit-Berufsausbildung vorgesehene Dauer der Berufsausbildung insgesamt verlängert wird, muss die Mindestausbildungsvergütung für das zweite Jahr auch erst nach entsprechender Verlängerung des ersten Ausbildungsjahres gezahlt werden.
  • Welche Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende, die ihre Ausbildungsdauer gem. § 8 BBiG verkürzen?
    Es gilt die Mindestausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Dadurch entfällt bei einer Verkürzung z.B. von drei auf zwei Jahre die für das dritte Ausbildungsjahr vorgesehene Steigerung der Mindestausbildungsvergütung.
  • Welche Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende, auf deren Ausbildung ein Bildungsgang nach § 7 BBiG angerechnet wird?
    Es gilt die Mindestausbildungsvergütung für das 2. Ausbildungsjahr. Das 1. Ausbildungsjahr wurde in diesen Fällen außerbetrieblich absolviert und wird betrieblich im 2. Ausbildungsjahr fortgesetzt.