Geprüfte/r Industriemeister/in Fachrichtung Hüttentechnik
Der Industriemeister/in ist ein fachlich kompetenter Produktionsleiter mit Personalverantwortung und agiert gleichzeitig als Mittler zwischen der Betriebsleitung und seinen unmittelbaren Mitarbeitern.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Hüttentechnik“ beziehungsweise „Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Hüttentechnik“ und ist im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 536 KB) dem Niveau 6 (Bachelor-Niveau) zugeordnet.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Prüfungsteil “Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Fachrichtungen Hüttentechnik, Metall oder Chemie zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens18 Monateeinschlägige Berufspraxis oder
- eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung “Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- das Ablegen des Prüfungsteils “Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- in den in Abs. 1 Nr.1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin nach § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Hinweis der IHK: Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung erbracht sein, das heißt die Teilnehmer an berufsbegleitenden Lehrgängen können noch während der ganzen Lehrgangsdauer die erforderliche kaufmännische Berufspraxis erwerben.
Prüfungsfächer/-anforderungen
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen erfolgen.
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Die mündliche Prüfung findet in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs statt.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich mittels Formular zum downloaden (siehe weitere Informationen).
Prüfungstermine
nach Bedarf
Frühjahr (Anmeldefrist: 31. Dezember)
Herbst (Anmeldefrist: 30. Juni)
Herbst (Anmeldefrist: 30. Juni)
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt
Stufe 1: 210,- €
Stufe 2: 327,- €
Weitere Gebühren können Sie der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 216 KB) (§ 10) der IHK Mittleres Ruhrgebiet entnehmen.
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).