Schlichtung von Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis
Während der Ausbildung kann es zu Streitigkeiten zwischen Azubis und Arbeitgeber kommen. Sind die Vertragsparteien nicht mehr in der Lage, das Problem aus eigener Kraft zu lösen, kann bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Schlichtungsausschuss der IHK Mittleres Ruhrgebiet eingeschaltet werden. Dieses Verfahren ist nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet.
Zuvor sollte jedoch die Ausbildungsberatung der IHK eingeschaltet werden. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits beim ersten Gespräch die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird. Sollte es den Beratern in Einzelfällen nicht gelingen die Streitigkeiten beizulegen, ist der Schlichtungsausschuss einzuschalten bevor es zum Arbeitsgericht geht.
Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Ausbildende/-r und Auszubildende/-r gleichermaßen.
Antrag auf Schlichtungsverhandlung
Der Schlichtungsantrag kann der IHK Mittleres Ruhrgebiet sowohl postalisch als per E-Mail zugehen und muss unbedingt die folgenden Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
- ein bestimmtes Antragsbegehren,
- eine Begründung des Antragsbegehrens,
- Unterschrift des Antragstellers,
- zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Die Schlichtungsverhandlungen finden alle 6 – 8 Wochen an einem Dienstag in der IHK Mittleres Ruhrgebiet statt. Der Schlichtungsausschuss ist ehrenamtlich und paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Außerdem nimmt ein neutraler Vertreter der IHK an der Verhandlung teil, der gleichzeitig für das Protokoll verantwortlich ist.
Das Verfahren ist für den Antragsteller kostenpflichtig (131,00 Euro). Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
Der Schlichtungsausschuss entscheidet über Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen.
Im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung, Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine bestehende oder bereits beendete Maßnahme handelt.
Kontakt
eulgem@bochum.ihk.de