Auflösung und Beendigung einer GmbH

Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb. Bis zur Löschungen im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen:

1. Die Auflösung

Der Begriff “Auflösung” bezeichnet das Ender der gewerblichen Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein. Die Gesellschaft bleibt bestehen, lediglich der Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Die Auflösungsgründe einer GmbH sin den §§ 60-62 GmbHG geregelt. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter:in vollzogen. Es ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist. Etwas anders gilt nur, wenn der Auflösungsbeschluss ausnahmsweise zugleich eine Satzungsänderung darstellt: In diesem Fall muss der Auflösungsbeschluss notariell beurkundet werden. Die Auflösungswirkung beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.
Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Absatz (Abs.) 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlicher Form – das heißt schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden wird von einer/einem Notar:in beglaubigt – zum Register eingereicht werden. Das Gesetz verlangt zwar nicht die Beifügung von Urkunden, die die Auflösung beweisen. Da der Registerrichter wegen der Bedeutung des Vorganges sich aber nicht auf die bloße Erklärung der Liquidator:innen verlassen kann, wird er aufgrund seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Daher ist zum Beispiel der Gesellschafter:innenbeschluss besser gleich mit einzureichen.
Weiterhin sind die Liquidator:innen der Gesellschaft in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). Diese Anmeldung sollte zweckmäßigerweise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel werden die ei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer:innen zu Liquidator:innen bestimmt (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter:innen wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidator:innen müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Abs. 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Eine Aufstellung der einzelnen Gründe findet sich in § 6 Abs. 2 Satz Nummer 2 und 3 sowie 3 GmbHG. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer:innen zu Liquidator:innen ernannt. werden.

2. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation

Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, da es nichts zu liquidieren gibt. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter:innen zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidator:innen mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidator:innen gehört es:
  • die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden)
  • die Verpflichtung der aufgehösten Gesellschaft zu erfüllen beziehungsweise (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzubeziehen
  • das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten
  • unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen
  • zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen
Die Liquidator:innen haben darüber hinaus durch den sogenannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt zu machen dabei die Gläuber:innen aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Diese Bekanntmachung hat gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG einmal in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen. Dies ist in jedem Fall der elektronischen Bundesanzeiger (§ 12 HGB), erreichbar unter www.bundesanzeiger.de, sowie gegebenenfalls noch weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien.
Der Aufruf hat unabhängig von der Bekanntmachung des Registergerichts zu erfolgen. Mit dem Aufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter:innen nicht möglich.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter:innen ist die Liquidation beendet. Die Beendigung der Liquidation bringt jedoch nur das Abwicklungsverfahren zum Abschluss und führt nicht zugleich auch zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Vielmehr haben die Liquidator:innen zunächst eine Schlussrechnung zu erstellen und den Schluss der Liquidation elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu Handeslregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Daraufhin wird das Registergericht die Gesellschaft im Handelsregister löschen. Mit der Löschung ist die GmbH nicht mehr als Rechtsperson existent.
nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem/einer Gesellschafter:in oder einem/einer Dritten (zum Beispiel Steuerberater:in) aufzubewahren (§74 Abs. 2 GmbHG).

3. Insolvenz

Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter:innen, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) haben die Geschäftsführer:innen die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter:innen, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Kenntnis erlagen Die Auflösung tritt mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein. Die Abwicklung der Gesellschaft in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.

4. Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unten den Gesellschaftern in Betracht kommen, sodass ein Liquidationsverfahren nicht sinnvoll ist. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nummer 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter:innen besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.
Unternehmer:innen sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist, dass jegliche Gläubigeranspräche (zum Beispiel des Finanzamts oder Bundesamts für Justiz wegen Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit mehr vorliegt.

Hinweis: Diese Merkblatt soll als Service der IHK nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.