Gewerberechtliche Erlaubnisse
Die Ausübung eines Gewerbes ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Gewerbefreiheit ist dabei grundsätzlich verfassungsrechtlich garantiert. Allerdings steht die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen unter einem staatlichen Erlaubnisvorbehalt.
Das Gewerberecht umfasst neben der Gewerbeordnung eine Vielzahl von weiteren Normen, diese enthalten vor allem Spezialbestimmungen für einzelne Gewerbezweige. In diesen Gesetzen wird auch geregelt, welche Tätigkeiten einer Genehmigung bedürfen und welche einzelnen Vorgänge anzeigepflichtig sind.
Die IHK informiert Sie zu allen wichtigen Themen und unterstützt Sie kompetent beim Kontakt mit öffentlichen Stellen. Wir sind dabei insbesondere Ihr Ansprechpartner für:
Sie möchten als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein? Dann benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis Ihrer IHK und müssen sich registrieren lassen.
Immobiliardarlehensvermittler Sie möchten als Vermittler von Verbraucher-Immobiliardarlehen tätig sein? Dann benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis Ihrer IHK und müssen sich registrieren lassen.
Genehmigungspflichtige Gewerbe nach § 34c GewO
Für die Ausübung eines Gewerbes als Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer wird eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Für Wohnimmobilienverwalter (= sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen) wurde eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c GewO ab 01.08.2018 erstmals eingeführt. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Inkrafttreten der Erlaubnispflicht bereits tätig waren, sieht § 161 der Gewerbeordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 vor. Bis dahin muss ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO gestellt werden und alle Unterlagen vollständig eingereicht sein.
Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Inkrafttreten der Erlaubnispflicht bereits tätig waren, sieht § 161 der Gewerbeordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 vor. Bis dahin muss ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO gestellt werden und alle Unterlagen vollständig eingereicht sein.
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen eine regelmäßige Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachweisen. Die Weiterbildungspflicht gilt auch für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen. Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und der Weiterbildungspflicht.
Gewerbeuntersagung
Ihnen droht zu unrecht eine Gewerbeuntersagung? Gemeinsam mit Ihrer IHK können Sie das Verfahren schnell und unbürokratisch stoppen. Bitte kontaktieren Sie uns.
Ihnen droht zu unrecht eine Gewerbeuntersagung? Gemeinsam mit Ihrer IHK können Sie das Verfahren schnell und unbürokratisch stoppen. Bitte kontaktieren Sie uns.
Kontakt
Fatma Yüceoglu