CO2-Grenzausgleich-mechanismus (CBAM): erster Bericht bereits am 31. Januar 2024 fällig
Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Das besagt die neue EU-Richtlinie CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023. Zuständige nationale Behörde für CBAM ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
Für die CBAM-Übergangsphase können die CBAM-Standardwerte verwendet werden, die die EU-Kommission am 21. Dezember veröffentlicht hat. Das PDF-Dokument ist abrufbar unter taxation-customs.ec.europa.eu.
Die DIHK steht in direktem Kontakt mit der deutschen CBAM-Behörde DEHSt und hat sich für einen nachsichtigen Umgang mit Blick auf Bußgelder eingesetzt. Die DEHSt hat nun folgende Informationen veröffentlicht:
„Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.“
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