Abwärmeplattform bei der BAFA

Plattform für Abwärme bei der BAFA freigeschaltet und Meldefrist bis zum 01.01.2025 verlängert
Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) zu übermitteln. Die dafür zur Verfügung gestellte Plattform für Abwärme bei der BAFA ist seit dem 15. April 2024 online. Sie steht Nutzern zur Registrierung und Dateneintragung bereit. Zudem wurde die Frist für die erstmalige Datenmeldung bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Diese Informationen müssen jährlich bis zum 31. März übermittelt bzw. bestätigt werden und sind aktuell zu halten. Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG war die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten bereits der 1. Januar 2024. Da weder die Verwaltung zum geforderten Zeitpunkt die Infrastruktur zur Verfügung stellen konnte noch für die Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist vorerst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert.
Mit dem bekanntgegebenen Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK nunmehr die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. Das Abwärmeportal ist über folgenden Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa