Anerkennung von Ursprungsnachweisen
Anerkennung von Ursprungsnachweisen
- Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung
- Ursprungsnachweise
- Ursprungsnachweise: Schematische Darstellung
- Brexit und Ursprungszeugnisse
Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung
Industrie- und Handelskammern stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der BR Deutschland" hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung "Europäische Union" oder "Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)" bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß Art. 59 ff. UZK unterzogen wurden. In Zweifelsfällen lässt die IHK sich den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfestellung bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kann die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen. Als Ursprungsnachweise kommen unter anderem in Betracht:
Ursprungsnachweise
a) Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse
Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden, können generell als Ursprungsnachweise anerkannt werden. In der Bundesrepublik Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus. Eine Übersicht der Stellen , die im Ausland zur Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen berechtigt sind, erhalten Sie hier. Für Waren mit US-amerikanischer Herkunft gelten abweichende Regeln. Für derartige Fälle erfragen Sie den erforderlichen Nachweis bitte bei der IHK.
Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
b) Präferenznachweise
Als Nachweis für den nichtpräferenziellen Warenursprung können auch Präferenznachweise anerkannt werden, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der EU, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten:
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder entsprechende präferenzielle Ursprungserklärungen (UE) sowie Erklärungen zum Ursprung (EzU)
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferenzielle Ursprungserkärungen, sofern darin NICHT erklärt wird, dass Kumulierung angewendet wurde
- Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Erklärungen zum Ursprung (EzU) und Ursprungseklärungen (UE), die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen nach EU-Zollrecht entsprechen, sofern NICHT erklärt wurde, dass eine Kumulierung angewendet wurde.
Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind als Kopie vorzulegen – nach Aufforderung durch die IHK ggf. auch im Original. Gegebenenfalls werden die Mengen, für die ein Ursprungszeugnis beantragt wird, von unserer IHK abgeschrieben. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
Insbesondere folgende Präferenznachweise können nicht als Ursprungsnachweis anerkannt werden:
- Freiverkehrsnachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigung A.TR.)
- Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen
- Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferenzielle Ursprungserklärungen, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde
- Lieferantenerklärungen für Waren OHNE Präferenzursprungseigenschaft oder solche MIT Präferenzursprungseigenschaft, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde
c) Sonstige Nachweisdokumente
- Rechnungen oder andere Belege von Handelsunternehmen oder von drittländischen Herstellern können nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausdrücklich bescheinigt wurde.
- (Langzeit-) Erklärung-IHK: Diese Erklärung ist vor allem für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können. Bei Fragen zu dieser Nachweismöglichkeit empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.
- Registrierter Ausführer (REX): Zweck des Registrierten Ausführers ist, Erklärungen zum Ursprung (abkommensbezogener Wortlaut) für präferenzielle Warensendungen von über 6.000 Euro abgeben zu können. Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von Präferenzwaren unter 6.000 Euro können durch jedermann (ohne REX-Registrierung) abgegeben werden.
Ursprungsnachweise: Schematische Darstellung
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus der BRD oder aus EU-Mitgliedstaaten
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (ohne Kumulierung)
- (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung - Hinweis: Bei einem drittländischen Ursprung muss die für den Aussteller berechtigten Stelle den Ursprung auf der Erklärung bestätigen. Ausnahme: Bei einem UK-Ursprung ist bis 31. Dezember 2021 keine Bestätigung der berechtigten Stelle notwendig (siehe hierzu auch “Brexit und Ursprungsnachweise”).
- Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle
- Registrierter Ausführer (REX), Erklärung zum Ursprung.
- Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus Präferenzländern
- Kopie des Präferenzdokumentes (zum Beispiel EUR.1/EUR-MED ohne Kumulierung, Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut, Form A).
- Lieferantenerklärung Türkei / ggf. weitere grenzüberschreitende LEs.
- Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
- Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus sonstigen Drittländern
(z.B. Australien, Neuseeland, USA, VR China usw.)
- Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
- Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
Sonderfall: Ursprungsnachweis für Waren bezogen aus den USA
- Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
- Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
- Rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung auf Firmenbogen des amerikanischen Unternehmens, ausgestellt an den deutschen Importeur:
"The undersigned hereby confirms that he is authorized to make the following statement and further confirms that the following is true and correct: [Erklärung, zum Beispiel:] I hereby certify that the following goods / the goods as per attached invoice are of …………… origin."
Unterschrift und ggf. Rechnung des amerikanischen Unternehmens
Sonderfall: Ursprungsnachweis für Waren bezogen aus dem United Kingdom (GB)
- Siehe nachstehenden Artikel “Brexit und Ursprungszeugnisse”
Brexit und Ursprungszeugnisse
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem United Kingdom (TCA).
Ursprungsangabe United Kingdom (GB)
In Ursprungszeugnissen ist, wie bereits für die Übergangsphase empfohlen, der nationale Ursprung “United Kingdom” beziehungsweise der dem United Kingdom zugeordnete iso-alpha-2 code “GB” zu verwenden - ohne Klammerzusatz “Europäische Union”.
In Ursprungszeugnissen ist, wie bereits für die Übergangsphase empfohlen, der nationale Ursprung “United Kingdom” beziehungsweise der dem United Kingdom zugeordnete iso-alpha-2 code “GB” zu verwenden - ohne Klammerzusatz “Europäische Union”.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus dem UK ab dem 1. Januar 2021
Das United Kingdom ist Drittland. Am 1. Januar 2021 ist das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem United Kingdom (TCA) vorläufig in Kraft getreten. Damit ist bei Warensendungen aus dem UK ab dem 1. Januar 2021 der übliche Nachweiskatalog für Länder einschlägig, mit denen die EU ein Präferenzabkommen vereinbart hat. Lieferantenerklärungen aus dem UK und Lieferantenerklärungen mit UK-Ursprungsangabe werden nicht mehr als Ursprungsnachweis anerkannt! Allerdings:
Das United Kingdom ist Drittland. Am 1. Januar 2021 ist das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem United Kingdom (TCA) vorläufig in Kraft getreten. Damit ist bei Warensendungen aus dem UK ab dem 1. Januar 2021 der übliche Nachweiskatalog für Länder einschlägig, mit denen die EU ein Präferenzabkommen vereinbart hat. Lieferantenerklärungen aus dem UK und Lieferantenerklärungen mit UK-Ursprungsangabe werden nicht mehr als Ursprungsnachweis anerkannt! Allerdings:
Gern berät Sie Ihr IHK-Ansprechpartner zu möglichen Ursprungsnachweisen.