Kurzinformation Export
Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen diese Regel, etwa in Form von Ausfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem Exporteur eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen. Dieser Artikel will insbesondere angehenden Exportunternehmen eine Orientierungshilfe sein. Ein persönliches Beratungsgespräch bei der Kammer oder auch die Einholung von Auskünften bei anderen Institutionen kann es nicht ersetzen.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben?
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Unternehmen bei den maßgebenden Institutionen erfasst ist (Finanzamt, Gemeindeverwaltung, Berufsgenossenschaft sowie Industrie- und Handelskammer). Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung als Firma im Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich, die über einen Notar zu veranlassen ist. Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union angehörenden Staaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Müssen Ausfuhren von deutscher Seite genehmigt werden?
Im Regelfall nicht - jedoch gibt es Genehmigungspflichten für eine Reihe von Waren die in der Ausfuhrliste enthalten sind, insbesondere:
- Waffen, Munition, Rüstungsmaterial
- Kernenergieanlagen und -materialien
- Chemikalien
- Werkstoffbearbeitung
- Sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
Für die von der Ausfuhrliste erfassten Waren, besteht das Genehmigungserfordernis prinzipiell ungeachtet des Empfängerlandes. Darüber hinaus gibt es allerdings zum Teil auch länder- und empfängerspezifische Besonderheiten. Bei Verbringung von Waren der Ausfuhrliste in andere Länder der EU besteht nur in wenigen Fällen eine Genehmigungspflicht.
Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder kann eine Genehmigungspflicht auch dann gegeben sein, wenn die jeweilige Ware nicht in der Ausfuhrliste enthalten, jedoch für eine militärische oder kerntechnische Endverwendung bestimmt ist.
In vielen Fällen müssen Exporteure von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren gegenüber der Genehmigungsbehörde einen "Ausfuhrverantwortlichen" benennen. Das ist je nach Rechtsform des Unternehmens ein für die Durchführung der Ausfuhr verantwortliches Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (für gewerbliche Waren) ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, das in bestimmten Fällen auch eine sogenannte Auskunft zur Güterliste (ehemals Negativbescheinigung) erstellen kann (Bestätigung, dass die Ware gem. Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist).
Formulare für Anträge auf Ausfuhrgenehmigung bzw. Auskunft zur Güterliste sind bei der IHK erhältlich.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht einer Ware nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und nur mit technischem Sachverstand zu bewerkstelligen. Hilfestellung kann das Umschlüsselungsverzeichnis leisten, das Hinweise darüber gibt, unter welcher Nummer der Ausfuhrliste das jeweilige Produkt zu suchen ist, wenn nur die Warennummer nach dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" bekannt ist.
Darüber hinaus können Ausfuhrlizenzpflichten im Agrarsektor bestehen. Hierfür ist zuständige Behörde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn.
Welche Papiere verlangt der deutsche Zoll bei Exporten?
Neben der evtl. Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bzw. Auskunft zur Güterliste oder Ausfuhrlizenz ist im Normalfall eine Ausfuhranmeldung erforderlich. Diese ist seit 01.07.2009 auf elektronischem Wege im IT-Verfahren ATLAS abzugeben. Der von der zuständigen Ausfuhrzollstelle erteilte Ausfuhrnachweis - der sogenannte Ausgangsvermerk - dient dem Exporteur in bestimmten Fällen als Beleg für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung gegenüber dem Finanzamt. Bei Warensendungen mit einem Wert bis € 1.000,-- oder 1.000 kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündliche Anmeldung. Nähere Informationen zum Ausfuhrverfahren finden Sie unter www.zoll.de.
Welche Papiere verlangt der Zoll des Importlandes?
Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes sind dem Nachschlagewerk "K & M (Konsulats- und Mustervorschriften)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg, zu entnehmen. Dort finden sich in der Regel u. a. Hinweise über das Erfordernis von:
- Handelsrechnungen (ggfs. mit Bescheinigung der IHK bzw. konsularischer Legalisierung)
- Ursprungszeugnissen (auszustellen von der IHK)
- Warenverkehrsbescheinigungen, z. B. EUR.1/EUR-MED, A.TR oder Ursprungserklärungen (sie werden im Empfangsland zur Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen bzw. Zollbefreiungen verwendet).
Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.
Welche Einfuhrabgaben fallen im Bestimmungsland an?
Die Höhe der Einfuhrzölle und -steuern sowie sonstiger Einfuhrabgaben kann von Land zu Land stark variieren. Ermittelt werden können die Abgaben über die Access2Markets Internetseite. Grundsätzlich ist es empfehlenswert Lieferbedingungen (siehe weiter unten) zu wählen, bei denen die Zahlung der Einfuhrabgaben vom Importeur im Bestimmungsland übernommen wird.
Welche Zahlungsbedingungen kommen in Betracht?
Dies ist letztlich Verhandlungssache zwischen Ex- und Importeur, wobei die Bandbreite von der Vorkasse bis hin zur Zahlung gegen Rechnung binnen .... Tagen reicht. Vor allem bei Geschäften mit noch unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte der Exporteur auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwiderrufliches (von einer Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, wenn dieses Verfahren auch relativ (kosten-) aufwendig ist.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften durch staatliche Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) versichert werden können. Näheres hierzu unter http://www.agaportal.de).
Welche Lieferbedingungen sollten gewählt werden?
Auch dies ist Verhandlungssache. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine Incoterms®-Klausel. Herausgegeben wird das Regelwerk von der privatwirtschaftlich organisierten Internationalen Handelskammer (ICC). Experten aus dem internationalen und nationalen ICC-Mitgliederkreis passen die Incoterms®-Regeln regelmäßig aktuellen Entwicklungen an.
Durch diese international definierten Lieferbedingungen mit aktueller Fassung aus dem Jahre 2020 wird festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z. B. Transport- und Versicherungskosten, Einfuhrabgaben).
Wie wird mit Waren verfahren, die nur vorübergehend im Ausland verwendet werden sollen?
Diese Verfahrensweise kommt vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmuster und Messegut in Betracht. Wenn derartige Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, wird der dortige Zoll in der Regel eine Sicherheit (Kaution) für die eigentlich fälligen Einfuhrabgaben verlangen, die nach erfolgter Wiederausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet wird.
Als Sicherheit kommen alternativ Carnets A.T.A. in Betracht, die von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt werden. Diese Zollbürgschaften, die anstelle einer Kaution treten, werden von zahlreichen Staaten akzeptiert.
Gelten alle diese Regelungen auch für den Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt seit 1993?
Seit dem 1. Januar 1993 gelten im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten in wesentlichen Bereichen neue Regeln:
- Für Gemeinschaftswaren entfallen alle aus Anlass des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erforderliche Zollformalitäten. Dies betrifft die Abfertigung des Warenverkehrs durch die Zollverwaltung, die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung und die Zollverfahren. Lediglich für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabak, Mineralöl) bestehen noch Überwachungspflichten.
Gemeinschaftswaren sind:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden.
- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehrs befinden, d. h. die dort bei der Einfuhr bereits verzollt und versteuert wurden,
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus den unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
- Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer, dafür aber Erwerbsbesteuerung: Eine Berechnung ohne deutsche Mehrwertsteuer darf nur erfolgen, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden vorliegt und sie im Zweifelsfall beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, Referat Q 6 Tel.: (02 28) 406-1222, Fax: (02 28) 406-3801, -3753, auf ihre Gültigkeit überprüft wurde. Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage (einfache Bestätigung) unter http://evatr.bff-online.de/eVatR, können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt richten.
- Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sind die Unternehmer verpflichtet, vierteljährlich „Zusammenfassende Meldungen“ über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben.
- Da durch den Wegfall der Zollformalitäten beim Warenverkehr die Erfassung über das Einheitspapier der Ausfuhranmeldung entfällt, wurde mit der Intrahandelsstatistik ein neues Erhebungskonzept, das sogenannte „permanente statistische Erhebungssystem (Intrastat)“ in Form einer direkten Firmenanmeldung beim Statistischen Bundesamt eingeführt. Diese Meldung muss monatlich erfolgen. Firmen, deren im Intrahandel getätigte jährliche Versendungen in andere Mitgliedstaaten den Wert von € 500.000,-- im Vorjahr nicht überstiegen haben, sind von der Meldepflicht befreit.
Dieser Artikel kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.