Registrierter Aufführer (REX)

Der Registrierte Ausführer (REX) gewinnt mit den Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA), Japan (EPA) und Großbritannien auch für EU-Unternehmen an Bedeutung.
Zweck des Registrierten Ausführers ist, Erklärungen zum Ursprung
(abkommensbezogener Wortlaut) für präferenzielle Warensendungen von über 6.000 Euro abgeben zu können.
Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von Präferenzwaren unter 6.000 Euro können durch jedermann (ohne REX-Registrierung) abgegeben werden.
Formelle Präferenznachweise, wie zum Beispiel die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder etc. sind in den Abkommen mit Kanada und Japan nicht vorgesehen.
Zudem ist geplant, dass der Registrierte Ausführer künftig bei einigen neuen Freihandelsabkommen ebenfalls zur Anwendung kommen soll.
Zusätzlich gilt das System des Registrierten Ausführers aktuell für eine Vielzahl der Länder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (einfuhrseitige Präferenzgewährung durch die EU).
Durch das REX-System wurde die Dokumentation - von Ursprungszeugnis Form A auf Erklärung zum Ursprung REX - des präferenziellen Ursprungs von Waren sukzessive bis zum 30. Juni 2020 umgestellt.
Eine Übersicht zu den Ländern, die bereits umgestellt haben, in der Umstellungsphase sind oder umstellen werden, stellt die EU-Kommission zur Verfügung.
Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer handelt es sich bei dem Registrierten Ausführer nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern eine Registrierung ist ausreichend. Auch eine Arbeits- und Organisationsanweisung, die für den Ermächtigten Ausführer erforderlich ist, entfällt.
Die Registrierung erfolgt mit dem Antragsformular 0442. Der Antrag ist beim Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die präferenzrechtliche Buchhaltung geführt wird.

Verwendungskonstellationen von Erklärungen zum Ursprung (REX):

  • für die Beanspruchung des Allgemeinen Präferenzsystems
  • der REX ist in einem zweiseitigen Handelsabkommen (zum Beispiel mit Kanada, Japan und Großbritannien) vorgesehen
  • Ursprungwaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation)
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis innerhalb der EU versendet
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die Schweiz oder nach Norwegen versendet.
Mehr Informationen zum Registrierten Ausführer (REX) stehen auch auf der Webseite der Zollverwaltung bereit.