Warenverkehr in der Europäischen Union
Unternehmer, die Waren von Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefern, führen regelmäßig eine von der Umsatzsteuerpflicht befreite innergemeinschaftliche Lieferung aus. Die Steuerfreiheit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die zum 1. Januar 2020 verschärft wurden.
Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die durch das
erteilt wird.
Grundsätzlich ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der liefernde Unternehmer hat jedoch buch- und belegmäßig nachzuweisen, dass die Waren oder die Güter tatsächlich in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangt sind. Hier ist die Gelangensbestätigung ein zentrales Element der Nachweisführung. Mehr Infos zum Nachweis der Steuerfreiheit finden Sie hier.