Entwaldungsfreie Lieferketten
Am 29. Juni 2023 trat die europäische Verordnung 2023/1115 in Kraft, um den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen sowie den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern. Auch der Schutz der lokalen Bevölkerung ist ein Ziel dieser Gesetzgebung.
Aktuelles
Die Kommission hat zusätzliche Leitlinien und einen stärkeren Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um globale Interessenträger, Mitgliedstaaten und Drittländer bei ihren Vorbereitungen auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Darüber hinaus enthält die aktuellste Fassung der häufig gestellten Fragen, die ebenfalls am 2. Oktober 2024 veröffentlicht wurde, über 40 neue zusätzliche Antworten auf Fragen, die von verschiedenen Interessenträgern aus der ganzen Welt gestellt wurden.Angesichts der Rückmeldungen internationaler Partner über ihren Stand der Vorbereitungen schlägt die Kommission ferner vor, den betroffenen Parteien mehr Zeit für die Vorbereitung einzuräumen. Sollte dies vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden, würde das Gesetz am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. Da alle Umsetzungsinstrumente technisch bereit sind, können die zusätzlichen 12 Monate als Übergangszeit dienen, um eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung zu gewährleisten (Quelle: Pressemitteilung Europäische Kommission).
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich umfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Die relevanten Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 3:
- entwaldungsfrei sein,
- gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und
- für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, für die keine Sorgfaltserklärung vorliegt, dürfen nach dem 31.12.2024 nicht mehr importiert, im EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden. Ausnahmen gelten für relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, die sich nachweislich schon vorher im EU-Markt befunden haben.
drei Schritte zu Beginn
Als Unternehmen analysieren Sie in einem ersten Schritt welche Ihrer Produkte im Anhang I aufgelistet sind und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Weiterhin ist es notwendig die “Rolle” Ihres Unternehmen zu identifizieren. Sie sind entweder Marktteilnehmer oder Händler. Beide sind zur Umsetzung verpflichtet. Im dritten Schritt prüfen Sie anhand von drei Kriterien, ob Ihr Unternehmen ein KMU oder Nicht-KMU ist gemäß Verordnung 2023/1115 Artikel 2 Nummer 30 i.V.m Richtlinie 2013/34 Artikel 3 Nummer 3.
Verpflichtungen für Unternehmen
Art und Umfang Ihrer Verpflichtungen unterscheiden sich Anhand dieser beiden “Rollen” und danach, ob Sie ein KMU oder Nicht-KMU sind. Ihre Kern-Sorgfaltspflichten sind im Artikel 8 geregelt und bestehen aus Informationsanforderungen, Risikobewertung und Risikominderung. Die Kommission wird ein Informationssystem errichten und unterhalten, in dem Sie sich ab November 2024 registrieren und die Sorgfaltserklärung ab Dezember 2024 abgeben können. Artikel 12 verpflichtet Sie als Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich zu überprüfen sowie als Nicht-KMU-Marktteilnehmer jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung zu berichten.
In Deutschland ist die "zuständige Behörde" die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie wird die Sorgfaltspflichten national überwachen. Bei Nicht-Einhaltung droht gemäß Artikel 25 der Einzug der relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, sowie der Einzug von Einnahmen aus Transaktionen mit diesen, ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens und des Exports oder sogar Geldstrafe bis zu 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers.
Quelle: EU-Verordnung 2023/1115