Pflegeversicherungsgesetz
Gründung von Pflegeeinrichtungen
- Informationen zum Pflegeversicherungsgesetz
- 1. Was regelt das Pflegeversicherungsgesetz
- 2. Was sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegegesetzes
- 3. Welche Anforderungen werden an Pflegedienste gestellt
- 4. Wer darf als Pflegekraft arbeiten
- 5. Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss
- 6. Abweichende Bestimmungen für Pflegeheime
- 7. Weiterführende Informationen und Links
Informationen zum Pflegeversicherungsgesetz
In der Regel ist für die Gründung eines Pflegebetriebs keine Gewerbeanmeldung erforderlich, es sei denn, der Betrieb muss zum Beispiel aufgrund seiner Rechtsform (GmbH) ins Handelsregister eingetragen werden. Pflegebetriebe fallen in der Regel nicht unter die IHK-Mitgliedschaft aber es gibt einschlägige Gesetze, die Bestimmungen vorgeben:
1. Was regelt das Pflegeversicherungsgesetz
Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt eine Einordnung in fünf Pflegegrade.
2. Was sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegegesetzes
Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Pflegeheime hingegen sind selbstständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§12 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung u. a. davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
3. Welche Anforderungen werden an Pflegedienste gestellt
Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
- Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen.
- Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
Die Pflegekasse lässt durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen.
Achtung: Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
4. Wer darf als Pflegekraft arbeiten
Ihr Pflegedienst muss unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den „Gemeinsamen Grundsätzen“ zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten.
Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft die Erlaubnis besitzen, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
- Frühere Berufsbezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung,
- Frühere Berufsbezeichnung: Altenpfleger/in mit staatlicher Anerkennung - aufgrund einer landesrechtlichen Regelung,
- Staatlich anerkannte Heilerzieherin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige Behinderte erbracht werden.
- Sie muss innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens zwei Jahre einen der vorgenannten Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon in der Regel mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.
- Schließlich ist der Nachweis einer mindestens 460-stündigen Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen notwendig.
- Das Pflegeberufegesetz führte am 1. Januar 2020 die bisherigen Berufsausbildungen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammen. Die neuen Pflegeausbildungen heißen "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" sie ermöglichen, in allen Versorgungsbereichen zu arbeiten.
Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst als verantwortliche Pflegekraft gelten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegekraft bei Ausfall (Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird, die die Voraussetzung nach Punkt 1. erfüllt.
Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören nach den „Gemeinsamen Grundsätzen“ zur ambulanten Pflege zum Beispiel
- staatlich anerkannte Familienpfleger/innen,
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen
- Haus- und Familienpflegehelfer/innen,
- Hauswirtschafter/innen.
5. Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss
Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:
Organisation
- Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
- Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
- Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
- Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigen.
- Außerdem müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
Verantwortlichkeit
Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Das bedeutet
Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Das bedeutet
- die fachliche Planung der Pflegeprozesse,
- die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
- die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
- die fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.
Leistungsangebot
Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
- Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot,
- die Art und Weise der Leistungserbringung,
- Ihr Pflegekonzept,
- die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes,
- die Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes,
- Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten,
- Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen,
- Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Über zusätzliche Maßnahmen der Sicherstellung von Leistungsqualität – wie Anamnese, Pflegeplanung, Pflegeziele und Ergebnisanalyse – unterrichtet Sie die Pflegekasse.
6. Abweichende Bestimmungen für Pflegeheime
Die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz umfangreiche Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf geeignete Geschäfts- und Pflegeräume sowie Praxis- und Betriebseinrichtungen. Für die Leistungen und Leistungsvergütungen gelten analoge Vereinbarungen und Grundsätze. Für ein Pflegeheim können jedoch weitere Zusatzleistungen angeboten werden. Deren Abrechnung sollten Sie jedoch vorher mit der Pflegekasse klären.
7. Weiterführende Informationen und Links
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert auf seinem Portal speziell Gründerinnen und Gründer im sozialen und pflegerischen Bereich. Dort finden Sie viele Informationen und Veranstaltungen auf dem Exisitenzgründungsportal.
Vertiefende Informationen zu Pflegediensten bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Und auf dem Serviceportal Baden-Württemberg finden Sie alle Formulare für die Zulassung einer Pflegeeinrichtung.
Hinweis:
Die hier gelisteten Links sind keine Empfehlungen der IHK und bieten keinen allumfassenden Überblick, sondern dienen lediglich einer ersten Information. Weitere Links von Organisationen können uns eingereicht werden.
Die hier gelisteten Links sind keine Empfehlungen der IHK und bieten keinen allumfassenden Überblick, sondern dienen lediglich einer ersten Information. Weitere Links von Organisationen können uns eingereicht werden.
Stand: Oktober 2024