Auszubildende können auf Antrag vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Eine vorzeitige Zulassung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und auch die betrieblichen Leistungen als überdurchschnittlich bewertet werden.
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen
Prüfungstermin stattfinden. Da für die Zulassungsentscheidung der aktuelle Leistungsstand entscheidend ist, reichen Sie bitte Ihren Antrag auf vorzeitige Zulassung frühestens 8 Wochen vor, spätestens jedoch zum regulären Anmeldeschluss des angestrebten Prüfungstermins ein.
Ein Antrag auf vorzeitige Zulassung sollte möglichst von den Vertragspartnern gemeinsam, kann aber auch vom Auszubildenden allein, gestellt werden. Im letzteren Fall wird der ausbildende Betrieb von unserer Handelskammer um eine Stellungnahme zu dem Antrag gebeten.
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen durch eine vorzeitige Prüfungszulassung nicht unterschritten werden.
Einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können Sie hier herunterladen:
doc oder
pdf.
Beachten Sie bitte den Unterschied zur Verkürzung des Ausbildungsvertrages. Bei einer
Verkürzung endet die Ausbildung früher, weil der Vertrag geändert wird. Es handelt sich somit nicht um eine
vorzeitige Zulassung zur Prüfung. Anträge auf Verkürzung der Ausbildungszeit um 6 Monate sind 18 Monate vor dem derzeitigen Ausbildungsende / bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit um 12 Monate: 24 Monate vor dem derzeitigen Ausbildungsende bei der Handelskammer einzureichen.
Eine Übersicht der Unterschiede Kürzung der Ausbildungszeit und einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie
hier.