Bist du bereits aus der Probezeit raus, hast aber noch keine vollen 6 Monate im Betrieb gearbeitet, bekommst du anteiligen Urlaub.
Tipp: Nutze einfach den
Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf, um den exakten Urlaubsanspruch zu ermitteln.
Auch bei Kündigungen innerhalb der Probezeit steht dir anteiliger Urlaub zu.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses gibt es 1/12 des Jahresurlaubs. Halbe Urlaubstage sind auf ganze Urlaubstage aufzurunden (§ 5 BUrlG).
Bitte beachte zum Urlaub bei AusbildungsBEGINN vor dem 01.07. bzw. AusbildungsENDE nach dem 30.06., dass der Urlaub nicht „gezwölftelt“ werden darf, sondern insbesondere nach dem Bundesurlaubsgesetz folgendes gilt:
Ausbildungsbeginn vor dem 01.07.:
Dem Arbeitnehmer steht ein voller Urlaubsanspruch zu, wenn er das Arbeitsverhältnis vor dem 1.7., also spätestens am 30.06. eines Jahres beginnt (vgl. Lampe in Beck´scher Online Kommentar Arbeitsrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 63. Edition, Stand: 01.03.2022, BurlG, § 5 Rn. 3). Dies gilt ebenfalls für Auszubildende.
Ausbildungsende nach dem 30.06.:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz, dass eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1,2 Bundesurlaubsgesetz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 9 AZR 765/12 –,Rn. 13, Leitsatz 1, juris). Scheidet also ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit nach dem 30.06. eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, behält er den vollen Urlaubsanspruch. (vgl. Beck´scher Online Kommentar, ArbR/Lampe, 63. Ed. 1.3.2022, BUrlG § 5 Rn. 1, 2) Gleiches gilt für Auszubildende.
Dabei gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zwingend nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (i.d.R. 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage) und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (vgl. Holthaus in Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Urlaubsanspruch, 3. Auflage, Edition 2021, Rn. 3, beck-online). In Tarifverträgen und/oder Arbeitsverträgen kann darüber in hinausgehendem Umfang Erholungsurlaub vereinbart werden. Fehlen Anhaltspunkte für einen eigenen Regelungswillen, teilt der tarifvertragliche bzw. der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs (vgl. Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 104. Urlaub, Rn. 12, beck-online). Bei Jugendlichen ist insbesondere die Vorschrift des § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten, welche den gesetzlichen Mindesturlaub für Jugendliche regelt. Der Arbeitgeber hat danach – in Abhängigkeit von dem Alter des Jugendlichen – für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub von der dort bestimmten Dauer zu gewähren. (vgl. Weyand in NomosKommentar-Bundesrecht, JArbSchG, 2. Aufl. 2016, § 19 Rn. 5)
Im Ergebnis ist also insbesondere zu beachten, dass dem Auszubildenden der volle vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Anspruch auf Jahresurlaub zusteht, wenn er nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten (vgl. § 4 BUrlG) in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet (vgl. § 5 Abs. 1c BUrlG). Dabei kommt es auf das vertraglich vereinbarte Ausbildungsende an, nicht auf das Tatsächliche. (vgl. Herkert/Töltl, Kommentierung Berufsbildungsgesetz, Stand: September 2021, § 11 Rn. 92, 93)“
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