Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 33 Berufsbildungsgesetz muss sich der jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) ein Jahr nach dem Beginn der Ausbildung nachuntersuchen lassen und die ärztliche Bescheinigung seinem Arbeitgeber vorlegen. Der zuständigen Stelle (IHK, sonstige Kammer, Senatsamt) muss eine Kopie der Bescheinigung vorgelegt werden. Wir fordern regelmäßig einmal jährlich die Nachuntersuchungsbescheinigungen bei den Ausbildungsbetrieben an.