Die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung müssen bei den Handelskammer-Prüfungen berücksichtigt werden. Dies schreibt das Berufsbildungsgesetz vor. Je nach Benachteiligung kommen als Maßnahmen zum Nachteilsausgleich beispielsweise die Anpassung der Prüfungsdauer oder die Zulassung von Hilfsmitteln in Betracht. Sie müssen Ihren Antrag spätestens mit der Anmeldung einreichen und aktuelle Nachweise beifügen.
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