Die Vermittler von Immobiliardarlehen benötigen eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Betroffen sind Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des BGB oder Berater zu solchen Verträgen.