Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers. Insoweit überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks.