Steuern

Besteuerung von Nebentätigkeiten

Häufig starten Existenzgründer neben einer Arbeitnehmertätigkeit mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Dieses Merkblatt soll einführende Informationen geben, wie eine solche Nebentätigkeit steuerlich zu behandeln ist. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer gewerblich – und nicht auf einer freiberuflich – ausgeübten Nebentätigkeit.

1.    Steuerpflichtige Nebeneinkünfte

Steuerlich ist es nicht von Belang, ob Einkünfte aus einer Haupt- oder Nebentätigkeit stammen. Für Nebentätigkeiten gibt es daher im Grundsatz keine eigenen Besteuerungsvorschriften.
Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO)) haben, unterliegen mit allen ihren Einkünften grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, ist die Summe aller Einkünfte aus diesen Tätigkeiten zu versteuern. Jede Nebentätigkeit ist für sich nach ihren Merkmalen steuerlich einzuordnen. Regelmäßig unterliegen die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit der Einkommensteuer (siehe Punkt 2.) bzw. bei Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (siehe Punkt 3.). Bei einer gewerblichen Tätigkeit fällt zusätzlich die Gewerbesteuer an (siehe Punkt 4.). Dabei sind Kapitalgesellschaften qua Rechtsform grundsätzlich gewerblich tätig. Werden Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht, ist zudem die Umsatzsteuer zu beachten (siehe Punkt 5.).

2.    Was unterliegt der Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die an die Einkünfte natürlicher Personen anknüpft. Dies gilt auch für Anteilseigner an einer Personengesellschaften, wie zum Beispiel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft), der Kommanditgesellschaft (KG), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der GmbH&Co. KG. Der Gewinn wird für die Personengesellschaft festgestellt und auf Ebene der Gesellschafter (sogenannte Mitunternehmer) besteuert. Hierzu ist ein gesondertes und einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren nach §§ 179 f. AO notwendig.

2.1  Einkunftsart der Nebentätigkeit

Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus den folgenden sieben Einkunftsarten, unter die auch die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit einzuordnen sind. Die folgenden sieben Einkunftsarten werden in Gewinn- und Überschusseinkünfte eingeteilt (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):
Gewinneinkünfte
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
3. Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Arbeit (§ 18 EStG)
Überschusseinkünfte
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
7. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Die Zuordnung zu Gewinn- oder Überschusseinkünfte wirkt sich darauf aus, wie die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt werden (für Gewinneinkünfte siehe 2.2.).
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr. 5) sind zwar Überschusseinkünfte. Für sie gilt allerdings im Grundsatz die Abgeltungssteuer (Quellenbesteuerung).
Ein nebenberuflich Gewerbetreibender erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Wird die Nebentätigkeit gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person betrieben, erfolgt dies bei Kleingewerbetreibenden häufig in der Rechtsform der GbR. Die GbR stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die GbR entsteht auch, wenn keine Regelungen über die Zusammenarbeit der Beteiligten getroffen werden. Nach der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung werden die jeweiligen Gewinnanteile eines Gesellschafters aus der gewerblich tätigen GbR bei seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert (Mitunternehmerschaft, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2.2  Formen der Gewinnermittlung

Anknüpfungspunkt der Steuererhebung für die Gewinneinkünfte (Nr. 1 bis 3) ist der steuerlich relevante Gewinn (§§ 4 ff. EStG). Um diesen zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) vor.

2.2.1    Einnahmenüberschussrechnung

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anwenden darf. Zulässig ist diese Gewinnermittlungsmethode für Gewerbetreibende, wenn sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur doppelten Buchführung verpflichtet sind oder nicht freiwillig Bücher führen.
Die Pflicht zum Betriebsvermögensvergleich (doppelten Buchführung) gilt nicht für:
  • gewerbliche Einzel- und Personenunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, für die jeweils gilt, dass sie
    • einen Umsatz in Höhe von 600.000 Euro pro Geschäftsjahr nicht überschreiten oder
    • einen Gewinn in Höhe von 60.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr nicht überschreiten (§ 241a HGB, siehe auch § 141 AO).  
Zudem ist die Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich zulässig für Freiberufler.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden von den tatsächlich erzielten Einnahmen (Einzahlungen) die betrieblich veranlassten tatsächlichen Ausgaben (Auszahlungen) abgezogen. Diese Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie tatsächlich zufließen (Zahlungseingang) und abfließen (Zahlungsausgang). Ausnahme dieses Prinzips ist insbesondere die Geltendmachung von Abschreibungen.
Die Einnahmenüberschussrechnung hat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" zu erfolgen, welcher der Steuererklärung beigefügt werden muss. Liegen die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn anstelle dieses Vordruckes der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Auf Verlangen des Finanzamts muss der steuerpflichtige Gewerbetreibende die Betriebseinnahmen und- ausgaben in Art und Höhe erläutern und glaubhaft machen. Es ist daher ratsam, Belege zu sammeln und bereits mit der Steuererklärung einzureichen.

2.2.2    Bilanzierung

Eine Bilanz ist ein Betriebsvermögensvergleich zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres (§ 3 Abs. 1 EStG). Zur Bilanzierung verpflichtet sind
  • ins Handelsregister eingetragene Kaufleute (vgl. § 238 Handelsgesetzbuch (HGB), § 140 AO) mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten (§ 241a HGB, vgl. unser Merkblatt „Der kaufmännische Gewerbebetrieb, Dokumenten-Nr. 34375, unter www.hk24.de) und
  • nicht eingetragene Kaufleute, wenn sie einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro erzielen (§ 141 AO).

2.3  Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind. Bei den Betriebsausgaben sind für Existenzgründer insbesondere die Gründungs- und Anlaufkosten von Bedeutung. Gründungs- und Anlaufkosten können auch vor der eigentlichen Betriebseröffnung erbracht und steuerlich geltend gemacht werden. Beispiele für sogenannte vorweggenommene Aufwendungen sind unter anderem Planungskosten, Gründungskosten (z.B. Notarhonorar), Kosten der Kapitalbeschaffung, Kosten für die Anschaffung von Büromaterial und –ausstattung sowie Kosten für Wareneinkäufe.
Zudem sind die besonderen Regelungen der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung (AfA)) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - und dabei gesondert von geringwertigen Wirtschaftsgütern - zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG). Für weitere Informationen siehe unser Merkblatt „Absetzung für Abnutzung: AfA-Tabellen“, auf welches unter Punkt 7. verwiesen wird.
Betriebsausgaben sind dem Finanzamt gegenüber - spätestens auf Nachfrage - bei der jeweiligen Steuererklärung durch Einreichung von Belegen nachzuweisen. Für bestimmte nebenberufliche (freiberufliche) Tätigkeiten, nämlich wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit, besteht die Möglichkeit des pauschalen Betriebsausgabenabzugs(vgl. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.1.1994 (Bundessteuerblatt I, S. 112)). Das heißt, dass bei der Steuererklärung 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 613,55 Euro pro Jahr, pauschal ohne Nachweis der tatsächlichen Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Zudem kann der Steuerpflichtige höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen und absetzen.

2.4  Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ermittelt?

Die Ermittlung des steuerlich anzusetzenden Einkommens erfolgt für die jeweiligen Einkunftsarten, also auch für die unternehmerische Nebentätigkeit, separat. Dabei sind die auf die gewerbliche Nebentätigkeit entfallenden Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen.
Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuerschuld ist das zu versteuernde Einkommen, das sich aus der Summe des jeweils ermittelten Gewinns bzw. Überschusses der einzelnen Einkunftsart ergibt (siehe Punkt 2.3.). Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 4 EStG
+
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§§ 16, 17 EStG)
+
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG)
+
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres
abzüglich Werbungskosten (ggf. Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 920 Euro)
+
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
soweit sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben
Kapitalertrag (§ 32 d Abs. 6 EStG) des Kalenderjahres
abzüglich ggf. Sparerpauschbetrag
+
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abzüglich Werbungskosten
+
z.B. Renten
abzüglich Werbungskosten
=
Summer der Einkünfte
-
  • Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
  • Verlustvor- bzw. -rücktrag (§ 10 d EStG, siehe hierzu unten)
  • Sonderausgaben (in der Reihenfolge §§ 10, 10c, 10a, 10b EStG) wie
    Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgabenpauschbetrag, Altersvorsorgebeiträge, Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis 33b EStG)
  • ggf. Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
=
zu versteuerndes Einkommen

2.5  Wie wirken sich Anlaufverluste aus?

Wenn bei der Nebentätigkeit zunächst Verluste (Einnahmen-Betriebsausgaben=negativer Betrag) anfallen, ist die Verlustverrechnung (§ 10 d EStG) von Bedeutung. Grundsätzlich werden Kosten bei der Einkunftsart abgezogen, bei welcher sie anfallen und auch in dem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), in welchem sie anfallen. Werden durch die gewerbliche Nebentätigkeit Verluste erwirtschaftet, mindern diese Verluste zunächst die Summe der Einkünfte für das Kalenderjahr. Ergibt sich für diese Summe der Einkünfte ebenfalls ein negativer Betrag, gibt es die Möglichkeit des Verlustrücktrags, wobei die negativen Einkünfte bis zu insgesamt 511.500 Euro vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Außerdem kann der Verlust in folgenden Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt werden (sogenannter Verlustvortrag). Der Verlustvortrag muss formal von dem zuständigen Finanzamt festgestellt werden. Der Verlustvortrag umfasst die Verluste aus allen Einkunftsarten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden und deren Ausgleich nicht ausgeschlossen ist. Diese Verluste können in folgenden Jahren von den Einkünften abgezogen werden. Hierbei sind gewissen Verlustabzugsbeschränkungen zu beachten.

2.6  Welche besonderen Freibeträge gibt es?

Für Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit gibt es generell keine besonderen Freibeträge.
Bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit (§ 18 EStG) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, sowie für nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen besteht ein spezieller Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Nebentätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Die Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten bleiben im Jahr in Höhe von bis zu 2.100 Euro steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag). Wird der Übungsleiterfreibetrag genutzt, ist eine pauschale Geltendmachung von Werbungskosten bzw. Geltendmachung von Werbungskosten (Punkt 2.3.) nicht möglich. Es können lediglich Werbungskosten über 2 100 Euro geltend gemacht werden. Diese müssen nachgewiesen werden.
Ein weiterer Freibetrag besteht für ehrenamtliche Helfer gemeinnütziger Einrichtungen in Höhe von jährlich 500 Euro (§ 3 Nr. 26 a EStG).                                                                                        

3.    Besteuerung einer Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft (z.B. Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) unterliegt als juristische Person als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuerpflicht. Somit ist die Körperschaftsteuer eine „Sonderform der Einkommensteuer“ für Kapitalgesellschaften. Auf den Gewinn der Gesellschaft entfallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld. Der Gewinn wird durch den Betriebsvermögensvergleich (siehe Punkt 2.2.2.) nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt, dabei gelten auch die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4.    Gewerbesteuer

Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.

4.1 Gewerbesteuerliche Einkünfte

Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist oft schwierig. Zur Orientierung, ob es sich bei der Nebentätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, kann der Katalog der gewerblichen bzw. der freien Berufe nach dem Einzelhinweis H 15.6 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) herangezogen werden. Die Entscheidung, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, trifft das für den Steuerpflichtigen zuständige Wohnsitz-Finanzamt.
Wenn für die Nebentätigkeit eine Kapitalgesellschaft gegründet wurde, handelt es sich bei den Einkünften durch die Rechtsform grundsätzlich um gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei einem Personenunternehmen, z.B. einer GbR, ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer, das Personenunternehmen selber. Dies ist anders als bei der Einkommensteuer, wo die Einkünfte beim Gesellschafter/Mitunternehmer der Besteuerung unterliegen.

4.2 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten Gewerbeertrag erhoben und an die Gemeinden (in Hamburg das Finanzamt) abgeführt. Ausgangspunkt der Berechnung der Besteuerungsgrundlage ist der ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (vgl. Punkt 3.2). Die Gewerbesteuerschuld wird sodann entsprechend der besonderen Regelungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinsichtlich Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 und 9 GewStG) errechnet.
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbebetrag im Erhebungszeitraum den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro übersteigt, und alle Kapitalgesellschaften, für die es keinen Freibetrag gibt, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben (§ 25 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung). Die Gewerbesteuererklärung muss jährlich in Hamburg bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Gewerbliche Einkünfte mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuermessbetrags (§ 35 EStG).
Wenn sich bei der Berechnung des Gewerbeertrags (nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelte Gewinn/Verlust (Punkt 3.2.), vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG) ein negativer Gewerbeertrag ergibt, handelt es sich um einen sogenannten Gewerbeverlust. Dieser Gewerbeverlust ist vortragsfähig (§ 10 a GewStG). Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist vom zuständigen Finanzamt in dem Veranlagungszeitraum der Entstehung festzustellen (§ 10 a S. 6 GewStG).

4.3 Berechung der Gewerbesteuerschuld

Gewerbeertrag
x 3,5 % =
Steuermessbetrag
Steuermessbetrag
x 470 % =
Gewerbesteuerschuld
Der Gewerbeertrag wird multipliziert mit der Steuermesszahl (§ 11 GewStG), die bundeseinheitlich seit 2008 3,5% beträgt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen beachten, vor der Multiplikation des Gewerbeertrags mit 3,5 % ihren Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abzuziehen. Das Produkt aus dem sich somit ergebenden Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl wird als Steuermessbetrag bezeichnet. Die Steuer wird auf der Basis des Steuermessbetrags mit einem Hebesatz (mindestens 200 %) festgesetzt, der von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt wird (§ 16 GewStG). In Hamburg beträgt der Hebesatz derzeit 470 %. Für Kapitalgesellschaften in Hamburg ergibt sich durch den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % multipliziert mit dem Hebesatz von 470 % eine gewerbesteuerliche Belastung von 16,45 %.  

5.    Umsatzsteuer

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer (§ 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Ebenso sind die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren und Dienstleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG).
Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer (§ 13 a UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst ausübt (§ 2 UStG). Das UStG geht davon aus, dass ein Personenunternehmen (z.B. die GbR) einem Unternehmer gleichgestellt und somit eigenes Steuersubjekt ist.
Die Umsatzsteuer ist während des Jahres innerhalb eines Voranmeldezeitraums beim Finanzamt anzumelden (Umsatzsteuer-Voranmeldung) und nach Abzug der Vorsteuer ist die Zahllast zu entrichten. Als Existenzgründer ist der Unternehmer in den ersten zwei Kalenderjahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Das UStG hat Sonderregelungen für sogenannte Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Bei Unternehmen, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 17.500 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit während eines Kalenderjahres beginnt, ist der voraussichtlich erzielbare Umsatz der restliche Monate des Kalenderjahres in einen Jahresumsatz umzurechnen. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Entsprechendes gilt für Folgejahre, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 17.500 Euro und
  • im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.
Im Falle der Anwendung der Kleinunterregelung kann dieser allerdings keine Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten. Der Vorsteuerabzug ist dann möglich. Ein solcher Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für 5 Jahre.

6.    Beschäftigung von Arbeitnehmern

Wird ein oder werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen der  Arbeitgeber bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung die Lohnsteuer (§ 41 a EStG) sowie den Solidaritätszuschlag, ggf. die Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge beachten. Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an uns.
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Aktualisiert 2016