Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
In vielen Gesetzen, die Sie als Arbeitgeber zu beachten haben, finden Sie sogenannte „arbeitsrechtliche Schwellenwerte“. Darunter zu verstehen sind Formulierungen wie: „In Betrieben mit in der Regel mehr als x Beschäftigten muss der Arbeitgeber…“. Es geht also um Konsequenzen, die bei Erreichen einer bestimmten Betriebsgröße eintreten.
Der Gesetzgeber sieht Schwellenwerte vor, um kleine Betriebe und Unternehmen bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten zu privilegieren, da hier die finanzielle Ausstattung begrenzter und das persönliche Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Mitarbeiter in der Regel sehr viel enger sein wird als dies bei einem Großunternehmen der Fall ist.
Aufgrund der Streuung auf viele verschiedene Gesetze, kann es leicht passieren, dass einzelne Schwellenwerte übersehen werden. Die Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegt und daher von jedem Arbeitgeber, dessen Betrieb eine gewisse Anzahl von Beschäftigten überschreitet, einzuhalten.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Schwellenwerte, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Sie ist allerdings nicht abschließend. In der linken Spalte finden Sie den jeweiligen Schwellenwert, definiert als Anzahl der Beschäftigten. Die mittlere Spalte gibt einen kurzen Überblick darüber, was ab diesem Schwellenwert zu berücksichtigen ist, die rechte Spalte die der gesetzlichen Regelung.
Bitte beachten Sie, dass es auch Schwellenwerte über 1001 Beschäftigte gibt. Eine Auflistung dieser würde in diesem Rahmen allerdings zu weit gehen.
Tabelle arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Anzahl
Beschäftigte
|
Vorschrift
|
Regelung
|
---|---|---|
ab 1
|
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
|
§§ 2, 5 ASiG
|
Benennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen
|
§38 BDSG- neu
|
|
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen:
|
§ 1 StaRUG
|
|
ab 2 bis zu 20
|
Ersthelfer, wenn beide Arbeitnehmer anwesend und unfallversichert sind
|
§ 26 DGUV V1
|
ab 5
|
Betriebsrat mit 1 Mitglied, vereinfachte Wahl möglich
|
§§ 9, 14a BetrVG
|
… minderjährigen Arbeitnehmern oder Auszubildenden unter 25 Jahren, Einrichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
|
§ 60 BetrVG
|
|
…schwerbehinderte Mitarbeiter – Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
|
§177 SBG IX
|
|
ab 5,25
|
Kündigungsschutz nach KSchG für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat
|
§ 23 KSchG
|
ab 9
|
Betriebsrat bildet einen Betriebsausschuss
|
§27 BetrVG
|
ab 10
|
… leitenden Angestellten, Wahl eines Sprecherausschusses
|
§ 1 SprAuG
|
ab 10,25
|
Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
|
§ 23 KschG
|
Bereitstellung eines Pausenraums
|
Ziffer 4.2 Anhang ArbStättV
|
|
ab 16
|
Gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz
|
§ 8 TzBfG
|
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen
|
§ 3 PflegeZG
|
|
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit
|
15 VII BEEG
|
|
ab 20
|
Beschäftigungspflicht für 1 Schwerbehinderten, ersatzweise Ausgleichspflicht von 125€
|
§ 154 SGB IX
§ 160 SGB IX
|
… Personen, die automatisiert personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
|
§38 Abs. 1 BDSG-neu
|
|
|
§26 DGUV V1
|
|
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
|
§§22 SGB VII
|
|
ab 20,25
|
Bildung eines Arbeitsschutzausschusses
|
§ 11 ASiG
|
ab 21
|
Betriebsrat aus 3 Mitgliedern
|
§ 9 BetrVG
|
Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung, Eingruppierung und Versetzung
|
§ 99 BetrVG
|
|
Beratung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan
|
§§ 111, 112a BetrVG
|
|
Arbeitgeber muss Entlassungen von mehr als 5 Arbeitnehmern bei der Agentur für Arbeit anzeigen
|
§ 17 KSchG
|
|
Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat
|
§ 110 BetrVG
|
|
ab 26
|
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen
|
§ 2 FPfZG
|
ab 31
|
Keine Teilnahme am Lohnausgleichsverfahren möglich
|
§ 1 AAG
|
ab 40
|
Beschäftigungspflicht für 2 Schwerbehinderte, ersatzweise Ausgleichspflicht von 220 Euro
|
§ 154 SGB IX
§ 160 SGB IX
|
ab 46
|
Anspruch auf Brückenteilzeit
|
§ 9a TZBfG
|
ab 50
|
Whistleblower-Richtlinie:
|
RL(EU) 2019/1937
|
ab 51
|
Betriebsrat aus 5 Mitgliedern
|
§ 9 BetrVG
|
Wahlvorstand und Arbeitgeber können vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren
|
§ 14a BetrVG
|
|
Whistleblower-Richtlinie:
|
||
ab 60
|
Arbeitgeber muss Entlassungen von 10% der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmern bei der Agentur für Arbeit anzeigen
|
§ 17 KSchG
|
|
§ 154 SGB IX
|
|
Ab 100
|
Einrichtung eines Sanitätsraums, wenn mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist.
|
ASR A4.3 Ziff. 6
|
ab 101
|
Betriebsrat aus 7 Mitgliedern
|
§ 9 BetrVG
|
Betriebsratsausschüsse möglich
|
§ 28 BetrVG
|
|
Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen
|
§ 28a BetrVG
|
|
Vorschläge des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung müssen vom Arbeitgeber schriftlich und begründet abgelehnt werden
|
§ 92a BetrVG
|
|
Wirtschaftsausschuss
|
§ 106 BetrVG
|
|
ab 200 - 500
|
1 Betriebsratsmitglied muss ohne Minderung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden
|
§38 BetrVG
|
ab 201
|
Betriebsrat aus 9 Mitgliedern
|
§9 BetrVG
|
Betriebsrat bildet einen Betriebsausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte
|
§27 BetrVG
|
|
Individueller Auskunftsanspruch Beschäftigter zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots
|
§§12, 10 EntGTranspG
|
|
Individueller Auskunftsanspruch Beschäftigter des öffentlichen Dienstes zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots
|
§§16, 10 EntGTanspG
|
|
ab 250
|
Whistleblower-Richtlinie:
|
|
Erweiterung des Lageberichtes um eine nichtfinanzielle Erklärung (Nachhaltigkeitsbericht) (ab 2024)
|
§ 289b HGB
|
|
ab 300
|
Betriebsrat kann bei Betriebsänderungen einen Berater hinzuziehen.
|
§111 BetrVG
|
ab 401
|
Betriebsrat aus 11 Mitgliedern
|
§9 BetrVG
|
ab 500
|
Arbeitgeber muss Entlassung von 30 oder mehr Arbeitnehmern bei der Agentur für Arbeit anzeigen
|
§17 KSchG
|
ab 501
|
Mindestens 2 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden
|
§38 BetrVG
|
Betriebsrat kann Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen für Einstellungen, Verletzungen, Umgruppierungen und Kündigungen verlangen
|
§95 BetrVG
|
|
Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz für bestimmte Unternehmensformen, sofern die Unternehmensmitbestimmung nicht durch ein anderes Gesetz geregelt ist
|
§1 DrittelbG
|
|
Aufforderung zu betrieblichen Prüfverfahren zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots
|
§17 EntGTranspG
|
|
… und zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§264 und 289 HGB verpflichtet: Erstellung eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
|
§21 EntGTranspG
|
|
für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert iSd. § 264d HGB sind und große Kapitalgesellschaften gem. § 267 III HGB besteht die Pflicht einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Befreiung von dieser Pflicht regelt § 289b Abs. 2 und 3 HGB.
|
||
ab 701
|
Betriebsrat aus 13 Mitgliedern
|
§9 BetrVG
|
ab 901 - 1500
|
Mindestens 3 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden
|
§38 BetrVG
|
ab 1000
|
… und mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens 2 Mitgliedstaaten - Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte
|
§3 EBRG
|
Einrichtung eines Sanitätsraumes
|
ASR A4.3 Ziff. 6
|
|
ab 10001
|
Betriebsrat mit 15 Mitgliedern
|
§9 BetrVG
|
Belegschaft muss unter Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens unterrichtet werden
|
§110 BetrVG
|
Sicherheit im Betrieb
Aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) folgt, dass der Arbeitnehmer die Pflicht Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen hat:
E-Check
Für die Sicherheit im Betrieb ist ein E-Check, bei dem die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, durchzuführen, gem. DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift für Elektrische Anlagen und Betriebsmittel).
Für die Sicherheit im Betrieb ist ein E-Check, bei dem die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, durchzuführen, gem. DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift für Elektrische Anlagen und Betriebsmittel).
Leiternbeauftragter
Jeder Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte entsprechend den Bestimmungen der BGV D36 Abschnitt 3 beschaffen sind.
Eine vom Unternehmer beauftragte Person hat die Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, gem. § 29 der BVG D36.
Jeder Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte entsprechend den Bestimmungen der BGV D36 Abschnitt 3 beschaffen sind.
Eine vom Unternehmer beauftragte Person hat die Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, gem. § 29 der BVG D36.
Brandschutzbeauftragte
Dem Arbeitgeber obliegt die Verantwortung für den Brandschutz. Ermittelt dieser eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein (vgl. dazu ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände).
Zudem kann ein Brandschutzbeauftragter von Sachversicherern oder auch für bestimmte Branchen gefordert sein (z.B.: § 26 NVKVO für Verkaufsstätten).
Dem Arbeitgeber obliegt die Verantwortung für den Brandschutz. Ermittelt dieser eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein (vgl. dazu ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände).
Zudem kann ein Brandschutzbeauftragter von Sachversicherern oder auch für bestimmte Branchen gefordert sein (z.B.: § 26 NVKVO für Verkaufsstätten).
UVV-Prüfung
Die Verpflichtung zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren normieren die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, gem. § 15 SGB VII.
Diese DGUV Vorschriften sind vom Unternehmer zu beachten und einzuhalten.
Die Verpflichtung zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren normieren die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, gem. § 15 SGB VII.
Diese DGUV Vorschriften sind vom Unternehmer zu beachten und einzuhalten.
Radon Messung (in Niedersachsen)
An Arbeitsplätzen im Keller oder Erdgeschoss müssen Messungen der Radonkonzentration erfolgen, wenn dieses in einem Radonvorsorgegebiet liegt. Dieses sind in Niedersachsen: Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage. Liegt die Messung im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes sind Maßnahmen zum Schutz der beschäftigten zu ergreifen.
An Arbeitsplätzen im Keller oder Erdgeschoss müssen Messungen der Radonkonzentration erfolgen, wenn dieses in einem Radonvorsorgegebiet liegt. Dieses sind in Niedersachsen: Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage. Liegt die Messung im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes sind Maßnahmen zum Schutz der beschäftigten zu ergreifen.
Hinweis: Diese Seite soll - als Service der IHK Braunschweig – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Februar 2022
Mitgliedsunternehmen der IHK Braunschweig und solche Personen, die in der Region Braunschweig die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.