Mitgliedschaft und Beitrag
Wie berechnet sich Ihr Beitrag?
Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der IHK Berlin sind.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied.
Wovon hängt die Höhe des Beitrags ab?
Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Zur Berechnung werden uns die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren.
Vorläufige Beitragsveranlagung
Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des § 162 AO vornehmen können.
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist z.B. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. Für eine Berichtigung brauchen wir z.B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder einer aktuellen BWA.
Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.
Endgültige Beitragsveranlagung (Abrechnung)
Wird uns der Gewerbeertrag des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung).
Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen. Nach Übermittlung des Gewerbeertrages bzw. des Berliner Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag durch die Finanzverwaltung wird dem Unternehmen die entsprechende Abrechnung erteilt.
Zuviel gezahlte Beiträge erstatten wir, zu wenig erhobene Beiträge fordern wir nach.