Mitgliedschaft und Beitrag
Zahlungsschwierigkeiten: Stundung, Ratenzahlung oder Erlass!
Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen.
Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.
Stundung der Gesamtforderung
Um Ihre Zahlungsverpflichtung etwas zu verschieben, können Sie eine Stundung beantragen. Hierzu genügt ein formloser Antrag und die Übersendung von Unterlagen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation widerspiegeln.
Die Aufwandspauschale für die Stundung beträgt 10 €.
Ratenzahlung
Wenn Sie unsere Forderung nur in Teilbeträgen bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen. Auch hierfür bitten wir um einen formlosen Antrag, dem Unterlagen beigefügt sein sollen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation widerspiegeln, z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein mittelfristiger Finanzplan.
Auch bei einer Ratenzahlung erheben wir eine Aufwandspauschale in Höhe von 15 €. Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlung ist die Beitreibung unserer Forderung – ohne vorheriges Mahnen – möglich.
In Ausnahmefällen: Die Erlassregelung beim Einzelunternehmen
Nach unserer Beitragsordnung (§ 19 Abs. 2) kann die IHK Berlin ihre Forderung erlassen, wenn die Zahlung für ein Mitglied eine unbillige Härte darstellt. An die Erlassprüfung legen wir einen strengen Maßstab, weil wir alle Mitglieder gleich behandeln müssen.
In der Regel stimmen wir einem Erlassantrag zu, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen bei Verheirateten 33.600 € bzw. bei Ledigen
16.800 € im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht übersteigt.
16.800 € im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht übersteigt.
Hierfür benötigen wir als Nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid sowie Unterlagen (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- bzw. Rentenbescheid etc.), die die momentane finanzielle Situation des Mitglieds widerspiegeln. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden
Der jährliche Mindestbeitrag für Kapitalgesellschaften wird grundsätzlich nicht erlassen. Von einer unzumutbaren Belastung ist bei der jährlichen Erhebung eines Mindestbeitrages nicht auszugehen.