Mitgliedschaft und Beitrag
Besonderheiten zur Beitragserhebung
Ausnahmen von der Regel gibt es auch bei der Beitragserhebung. Was für Existenzgründer, Großunternehmen, ruhende GmbHs, bei ausländischen Rechtsformen oder gewerblichen Mischbetrieben gilt, erfahren Sie hier.
- Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.Sind diese Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen sie immer wenigstens den Mindestgrundbeitrag bezahlen.
- Ltd., S.L., SARL und Co.: Ausländische Rechtsformen
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK Berlin gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag berechnet.Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden.Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK Berlin klar:§ 11 Registereintragung(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.RepräsentanzAuf die Frage, ob Ihr Unternehmen in Berlin nur eine Repräsentanz unterhält, kommt es nicht an. Denn auch eine Repräsentanz ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung. Entscheidend ist allein, ob Ihre Niederlassung in Deutschland dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.
- Existenzgründer
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz müssen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren in der IHK gar keinen Beitrag bezahlen. In den folgenden zwei Jahren müssen Sie zwar einen Grundbeitrag, aber keine Umlage bezahlen. Beides gilt nur, wenn Ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- € nicht übersteigt und wenn Sie Einzelunternehmer und nicht in das Handels- oder das Genossenschaftsregister eingetragen sind.Außerdem gilt diese Befreiung nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Gründung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit erzielt haben oder zu mehr als zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren.Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur für Unternehmen gilt, die ab 2004 gegründet worden sind!
- Freie Berufe
Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AG`s, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH`s. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.
- Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe
Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
- der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
- der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer. - Gemeinnützige Gesellschaften
Eine GmbH ist kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Sie ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft und gilt nach § 6 HGB als Kaufmann. Als besonders elastische Rechtsform wird sie allerdings auch zu zahlreichen nichtgewerblichen Zwecken angewandt, insbesondere mildtätiger, kirchlicher, wissenschaftlicher oder geselliger Art. In der Regel wird in diesen Fällen die Gemeinnützigkeit anerkannt, womit Gewerbesteuerpflicht und IHK-Zugehörigkeit entfallen. Wenn die Gemeinnützigkeit dagegen nicht anerkannt wird, bleibt es bei der IHK-Zugehörigkeit und der daraus resultierenden Beitragspflicht. - GmbH und atypisch Still
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied.Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen.Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen.Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypische stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 € / Jahr festgesetzt, erhält Ihr Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.
- Großunternehmen
Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, sog. Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden.Gemäß Haushaltssatzung ist von einem Großunternehmen auszugehen, wenn mind. 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
- mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
- mehr als 250 Beschäftigte
Das Unternehmen ist in diesem Fall zu einem erhöhten Grundbeitrag zu veranlagen. Im Jahr 2023 beträgt der Grundbeitrag für ein Großunternehmen 10.240€.Bei Erreichung eines rechnerischen Umlagebeitrages in Höhe von 6.400€ wird die Gesellschaft mit ihrem Beitrag wieder in die jeweilige Grundbeitragsstaffel eingeordnet. Die Grundbeiträge können Sie unseren Wirtschaftssatzungen entnehmen. - Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung).Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Berliner Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.
- Ruhende GmbH`s
Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK Berlin nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der Gewerbesteuerpflicht.Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.
- Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist.Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, z.B. als GmbH & Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z.B. als GmbH oder Aktiengesellschaft, ausgeübt wird.Tätigkeiten einer Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§ 2 Abs. 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine Mitgliedschaft in der IHK. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.
- Vorrats-GmbHs
Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind Mitglied bei der IHK Berlin und beitragspflichtig.Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich beim Verkäufer erkundigen, ob IHK-Beiträge bezahlt sind!
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