Informationen/Service
Sachverständige finden
Sie suchen einen Sachverständigen, der zum Beispiel einen Bauschaden oder eine Immobilie bewertet? In vielen Fällen kann Ihnen unser bundesweites IHK-Sachverständigenverzeichnis weiterhelfen oder nutzen Sie unsere Berliner Sachverständigenliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 399 KB)
Zum Umgang mit dem Sachverständigenverzeichnis
Beim Reiter "Erweiterte Suche" (rechts neben der "Suche" zu finden) können Sie Ihre Anfrage nach "Sachgebiet" (z.B. Schäden an Gebäuden, Kraftfahrzeugschäden und -Bewertung oder Immobilienbewertung) und "Ortsnamen" (Berlin) spezifizieren. Klicken Sie anschließend auf "Suche starten". Das Verzeichnis zeigt Ihnen alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit dem entsprechenden Sachgebiet an.
In diesem Zusammenhang: Zu den voraussichtlichen Kosten ist allein der Sachverständige zu befragen. Die IHK Berlin ist nicht befugt, Sachverständigen-Empfehlungen zu geben. Sobald sie also einen passenden Sachverständigen gefunden haben, sollten Sie diesen direkt kontaktieren und ihm das Problem schildern. Sie erhalten von ihm alle weiteren Informationen.
In diesem Zusammenhang: Zu den voraussichtlichen Kosten ist allein der Sachverständige zu befragen. Die IHK Berlin ist nicht befugt, Sachverständigen-Empfehlungen zu geben. Sobald sie also einen passenden Sachverständigen gefunden haben, sollten Sie diesen direkt kontaktieren und ihm das Problem schildern. Sie erhalten von ihm alle weiteren Informationen.
Weitere - spezielle - Sachverständigenverzeichnisse
• Öffentlich bestellte Sachverständige des Handwerks
• Medizinische Sachverständige im Gutachterverzeichnis der Ärztekammer Berlin
• Altlasten/Bodenschutzsachverständige: Hier gibt es zum einen öffentlich bestellte und vereidigte Altlastensachverständige und zum anderen nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige
• Stichwort "Energieausweis": Anerkannte Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
• Medizinische Sachverständige im Gutachterverzeichnis der Ärztekammer Berlin
• Altlasten/Bodenschutzsachverständige: Hier gibt es zum einen öffentlich bestellte und vereidigte Altlastensachverständige und zum anderen nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige
• Stichwort "Energieausweis": Anerkannte Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
Sachverständige als Schiedsgutachter werden z.B. bei Mietstreitigkeiten oder Unternehmensbewertungen nachgefragt. Schiedsgutachter benennen wir verbindlich und kostenpflichtig über alle Sachgebiete bei entsprechender Vereinbarung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB).
Kosten des Gutachters
Wird ein Sachverständiger im privaten Auftrag tätig, so wird das Honorar zwischen ihm und dem Auftraggeber frei vereinbart. Eine Honorarordnung oder ähnliches dafür gibt es nicht. Stundensätze zwischen 50 und 150 Euro sind durchaus üblich. Das Honorar schuldet der Auftraggeber. Bei Schiedsgutachten teilen sich die streitenden Parteien in der Regel das Honorar.
Bei Gerichtsgutachten (Auftraggeber ist hier ein Gericht) regelt sich die Vergütung des Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Hier sind je nach Sachgebiet Stundensätze zwischen 65 und 125 Euro sowie der Ersatz für die sonstigen Aufwendungen des Sachverständigen festgelegt. In Zivilprozessen wird die Vergütung in der Regel derjenigen Partei auferlegt, die beweispflichtig ist.
Bei Gerichtsgutachten (Auftraggeber ist hier ein Gericht) regelt sich die Vergütung des Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Hier sind je nach Sachgebiet Stundensätze zwischen 65 und 125 Euro sowie der Ersatz für die sonstigen Aufwendungen des Sachverständigen festgelegt. In Zivilprozessen wird die Vergütung in der Regel derjenigen Partei auferlegt, die beweispflichtig ist.
Beschwerden
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen, sollte in jedem Fall die zuständige IHK informiert werden.
Der Sachverständige ist jedoch nicht Angestellter der IHK.
Die IHK überprüft in einem solchen Fall, ob der Sachverständige sämtliche Pflichten nach der Sachverständigenordnung eingehalten hat. Sollte ein Verstoß bei diesem - internen - Verfahren festgestellt werden, kann die IHK aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Sachverständigen einleiten.
Der Sachverständige ist jedoch nicht Angestellter der IHK.
Die IHK überprüft in einem solchen Fall, ob der Sachverständige sämtliche Pflichten nach der Sachverständigenordnung eingehalten hat. Sollte ein Verstoß bei diesem - internen - Verfahren festgestellt werden, kann die IHK aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Sachverständigen einleiten.
Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Die IHK kann nicht in seinem Interesse tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen durchsetzen.