Informationen
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten unterstützt Unternehmer, bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu einer gütlichen Einigung mit dem Verfahrensgegner zu gelangen. Sie hat sich als kostengünstiges und effizientes Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Praxis bewährt.
Auf der Grundlage einer Verordnung des Landes Berlin arbeitet die Einigungsstelle unabhängig von der IHK-Geschäftsführung. Sie besteht aus vorsitzenden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB) und beisitzenden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 232 KB)Mitgliedern. Je nach Einzelfall werden zwei Unternehmer oder ein Unternehmer sowie ein Verbraucher als beisitzende Mitglieder tätig. Die Aufsicht obliegt der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
Auf der Grundlage einer Verordnung des Landes Berlin arbeitet die Einigungsstelle unabhängig von der IHK-Geschäftsführung. Sie besteht aus vorsitzenden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB) und beisitzenden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 232 KB)Mitgliedern. Je nach Einzelfall werden zwei Unternehmer oder ein Unternehmer sowie ein Verbraucher als beisitzende Mitglieder tätig. Die Aufsicht obliegt der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
Rechtsgrundlagen: § 15 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 29.07.1958.
Verfahrensbeginn
Bei der IHK Berlin ist die Geschäftsstelle der vom Land Berlin errichteten Einigungsstelle angesiedelt. Zur Einleitung eines Verfahrens bei der IHK Berlin bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Gegners. Auch ohne die Zustimmung des Gegners kann ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt werden,
- wenn Sie eine Abmahnung wegen an Verbraucher gerichteter unlauterer, irreführender, unzulässiger vergleichender Werbung oder unzumutbarer Belästigung aufgrund des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erhalten haben, die Sie für ungerechtfertigt halten,
- wenn ein von Ihnen aus gleichem Grund abgemahntes Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgibt,
- wenn es sich um Streitigkeiten über die Höhe einer Vertragsstrafe iSd § 13 a Abs. 5 UWG handelt.
Die Einigungsstelle kann die Einleitung von Verfahren ablehnen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet hält oder sich für unzuständig erachtet.
Verfahrensgegner
Der Antragsgegner erhält den Antrag auf Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens zur Kenntnis und kann eine Stellungnahme dazu abgeben. Es folgt dann rechtzeitig die formelle Ladung zur mündlichen Verhandlung.
Verfahrenskosten
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Die Parteien haben der IHK Berlin die entstandenen Auslagen für die Tätigkeit des vorsitzenden Mitgliedes der Einigungs-stelle in Höhe von 55 € pro mündlicher Verhandlung zu ersetzen. Jede Partei trägt die ihr und ihren Bevollmächtigten entstandenen Kosten selbst.
Verfahrensdauer
Nach Eingang und Prüfung eines schriftlich begründeten Antrags in dreifacher Ausfertigung (mit Beweismitteln und Urkunden) wird in der Regel innerhalb eines Monats der mündliche Verhandlungstermin (Dauer: ca. 30 bis 45 Minuten) anberaumt.
Verhandlungstermin
Beide Parteien sind verpflichtet, den mündlichen Termin persönlich oder durch einen rechtlichen Vertreter wahrzunehmen. Die Einigungsstelle kann bei unentschuldigtem Fernbleiben ein Ordnungsgeld festsetzen, das üblicherweise zwischen 100 € und 500 € liegt. Die angeführten Gründe für ein Fernbleiben müssen glaubhaft sein und als hinreichende Entschuldigung angesehen werden können. Kein Entschuldigungsgrund ist z. B. der Hinweis, man sei ohnehin nicht einigungsbereit. Die nicht öffentliche Verhandlung findet in den Räumen der IHK Berlin im Ludwig Erhard Haus statt.
Verhandlungsbeteiligte
Die Verhandlung zwischen Antragsteller und Antragsgegner wird durch ein vorsitzendes Mitglied, welcher ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Rechtsanwalt mit der Befähigung zum Richteramt ist, und zwei beisitzenden Mitgliedern, bei denen es sich um aktive Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Kammerbezirk handelt, geleitet. Sie bilden gemeinsam die Einigungsstelle und sind zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt aus Listen, die in der Geschäftsstelle der Einigungsstelle und auf unserer Internetseite (www.ihk.de/berlin/, Einigungsstelle-Vorsitzende (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB) und Einigungsstelle-Beisitzer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 232 KB) einzusehen sind.
Verhandlungsinhalt
In der Verhandlung lautet zunächst die zentrale Frage, ob der beanstandete Sachverhalt wettbewerbswidrig ist. Aufgrund seiner besonderen Sachkunde nimmt das vorsitzende Mitglied eine Einschätzung zur Rechtslage vor und erarbeitet daraufhin mit den Beteiligten Lösungsvorschläge. Neben der inhaltlichen Fassung der Unterlassungserklärung ist die Vertragsstrafe und ihre Höhe ein bedeutendes Thema.
Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung sind nach ständiger Rechtsprechung dem Abmahnenden zu erstatten. Trotzdem kann in der Verhandlung über die Höhe der Verfahrenskosten gesprochen werden. Aufgrund ihrer wettbewerbsrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen kann die Einigungsstelle helfen, eine Größe zu finden, welche die Zustimmung beider Parteien findet.
Verhandlungsergebnis
Die Mitglieder der Einigungsstelle erstreben eine gütliche Einigung, die nicht nur die wettbewerbsrechtliche Seite, sondern ggf. auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt. Ein Vergleich ist aber nicht immer möglich. Ergebnisse der mündlichen Verhandlung können z.B. sein:
- Die antragstellende Partei gelangt zu der Einsicht, dass der Antrag unbegründet ist und nimmt diesen zurück.
- Diejenige Partei, die eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen haben soll, wird aufgrund der Verhandlung einsichtig und gibt eine verbindliche Unterlassungserklärung (ggf. auch unter Vorbehalt) ab.
- Die Einigungsbemühungen scheitern und das Verfahren wird vor der Einigungsstelle für beendet erklärt.
Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Protokoll (Urkunde) festgehalten. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil betrieben werden. Ist keine Einigung erzielbar, bleibt es den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.