Recht und Steuern

Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die DS-GVO bringt eine europaweite Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) mit sich. Der bDSB ist zwingend zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund von Art, Umfang und/oder Zweck eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung personenbezogener Daten erforderlich machen.
Unter „Kerntätigkeit“ fallen hierbei Geschäftsbereiche, die für die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlich sind (insbesondere, aber nicht abschließend: Kundenservice, Marketing, Produktdesign Auskunfteien oder Adresshandel).
“Art, Umfang und Zweck“ ist anhand objektiver Merkmale zu beurteilen (insb. die Anzahl der Betroffenen, die Menge der betroffenen Daten und/oder Vielzahl der verschiedenen Datensätze, die Dauer oder geographische Reichweite der Datenverarbeitung).
Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestellpflicht des bDSB insofern erweitert, dass ein bDSB bestellt werden muss, wenn eine bestimmte Anzahl von Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Seit Ende 2019 gilt, dass dies bei mindestens 20 Personen der Fall ist. Eine freiwillige Bestellung von Datenschutzbeauftragten ist möglich.
Die Position des bDSB kann innerhalb des Betriebs durch einen eigenen Mitarbeiter besetzt werden (auch als „Teilzeit“-Tätigkeit neben seinen eigentlichen Aufgaben), wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen dafür besitzt. Es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für eine Unternehmensgruppe kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragte benannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.

Anforderungen an die Bestellung, Stellung und Aufgaben des bDSB

Bestellpflicht

  • Nicht bestellt werden darf eine Person, die in einen Interessenkonflikt geraten könnte oder für die eine Gefahr der Selbstkontrolle besteht (insb. Mitglieder der Unternehmensleitung, IT- und Personalleiter sowie IT- Administratoren).
  • Der bDSB muss aufgrund der beruflichen Qualifikation und des Fachwissens benannt werden, um die Aufgaben aus Art. 39 DS-GVO übernehmen zu können. Zu den Fachkundevoraussetzungen gehört ein Verständnis der allgemein datenschutzrechtlichen und spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für das eigene Unternehmen relevant sind, sowie
  • technisch-organisatorische Kenntnisse, insbesondere Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit. Diese Mindestkenntnisse müssen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung zum bDSB vorliegen.
  • Eine Form und bestimmte Dauer für die Bestellung besteht nicht; die Bestellung sollte aus Nachweisgründen in Textform erfolgen (s. unten stehendes Muster).
  • Die Kontaktdaten des dDSB sind zu veröffentlichen (z.B. auf der Unternehmenshomepage) und sind der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde zu melden (hierfür soll es ein elektronisches Formular bei den Aufsichtsbehörden geben).

Stellung

  • Der bDSB ist weisungsunabhängig bzgl. seiner Aufgabenerfüllung und er berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen.
  • Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden.
  • Es besteht ein Anspruch auf ordnungsgemäße und frühzeitige Einbindung in alle datenschutzrechtlichen Fragen. Dem bDSB sind zur Aufgabenerfüllung das notwendige Zeitbudget sowie die nötige Unterstützung (Fortbildung, finanzielle, materielle und personelle Ausstattung) zu gewähren.
  • Dem bDSG ist Zugang zu allen personenbezogenen Daten und damit zusammen-hängenden Verarbeitungsvorgängen zu geben.
  • Der bDSB ist zur Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität von betroffenen Personen, die sich an den bDSB gewandt haben. Ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht steht ihm zu, soweit der Leitung oder einer bestimmten Person des Verantwortlichen ein solches Recht zusteht. Akten oder Schriftstücke des bDSB unterliegen soweit einem Beschlagnahmeverbot.
Nach der geplanten Änderung des BDSG besteht – wie bereits nach der bisherigen Fassung des BDSG – ein besonderer Kündigungsschutz für den bDSB. Das Arbeitsverhältnis darf während der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und nach deren Beendigung für ein Jahr nicht gekündigt werden, es sei denn die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund.

Aufgaben

Der bDSB hat schwerpunktmäßig die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und den datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten im Betrieb zu überwachen.
In diesem Zusammenhang hat er gem. Art. 39 DS-GVO die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
  • Unterrichtung über die bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten und Beratung bei der Lösung datenschutzrechtlicher Fragen.
  • Überwachung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (DS-GVO, BDSG sowie weitere Rechtsvorschriften) sowie der unternehmenseigenen Datenschutzbestimmungen inkl. Zuweisung von Zuständigkeiten, Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern.
  • Auf Anfrage Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. DS-GVO) und Überwachung ihrer Durchführung.
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Zuständigkeit für die vorherige Konsultation datenschutzrechtlicher Fragen an die Aufsichtsbehörde.
  • Ansprechpartner für betroffene Personen und Mitarbeiter zu allen mit der Verarbeitung ihrer Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zusammenhängenden Vorgänge.
Über diese Mindestaufgaben hinaus nimmt der bDSB eine beratende und unterstützende Funktion ein. Insbesondere sind hier zu nennen: Unterstützung des Verantwortlichen bei der Etablierung von Prozessen bzw. Dokumentationen zur Erfüllung der umfassenden Nachweispflicht, Unterstützung bei der Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen sowie die Erfüllung der Betroffenenrechte (Recht aus Auskunft, Berichtigung, Einschränkung oder Löschen von Daten).
Die Pflicht, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, liegt grundsätzlich beim Verantwortlichen, kann aber - unter der Verantwortung des Verantwortlichen - auf den bDSB übertragen werden.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der bDSB die Pflicht zur risikoorientierten Tätigkeit, d. h., er entscheidet selbst, welche Verarbeitungsvorgänge er aufgrund des damit verbundenen Risikos vorrangig prüft.

Haftung

Nach den Leitlinien der sogenannten Artikel-29-Datenschutzgruppe (unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes) vom Dezember 2016 trägt der bDSB im Falle der Nichteinhaltung der DS-GVO keine persönliche Verantwortung. Aus der DS-GVO gehe klar hervor, dass es Sache des Verantwortlichen sei, sicherzustellen und nachweisen zu können, dass die Verarbeitung im Einklang mit der DS-GVO erfolge.

Folgen bei Nichtbestellung

Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtezeitig zu bestellen, kann nach bisherigem BDSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € belegt werden. Die DS-GVO sieht hier höhere Bußgelder von bis zu 10 Millionen EURO oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.