Informationen/Service
Patente
Ein Patent wird für eine technische Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Als Stand der Technik gelten alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag schriftlich oder mündlich irgendwo in der Welt zugänglich gemacht wurden. Die Erfindung muss zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sich also mehr als nur geringfügig vom Bekannten abheben. Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.
“WIPANO”: Finanzielle Förderung von KMUs bei Patentierungen
Das Technologieförderprogramm "WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird bis 2027 verlängert.
Speziell kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die erstmals eine Schutzrechtsanmeldung vornehmen wollen oder deren letzte Anmeldung länger als drei Jahre zurückliegt, werden finanziell unterstützt.
Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess der Schutzrechtsanmeldung, von der Überprüfung der Idee bis zur Verwertung der Erfindung.
Interessierte Unternehmen, die alle Voraussetzungen erfüllen, können laufend – bis spätestens zum 31. Mai 2027 – einen Antrag auf Förderung stellen. Der maximale Förderungsbetrag ist 16.000 Euro.
Alle erforderlichen Informationen und den Link zur Antragstellung finden Sie hier.
Anmeldung und Verfahren
Das Verfahren zur Erteilung eines Patents muss durch schriftliche Anmeldung mit den frei erhältlichen Vordrucken beim Patentamt eingeleitet und eine Anmeldegebühr entrichtet werden.
Daraufhin führt das Patentamt eine Vorprüfung auf offensichtliche Mängel durch. Liegen derartige Mängel vor, wird der Anmelder zur Beseitigung aufgefordert.
Im Anschluss daran muss für die eigentliche Erteilung des Patents zusätzlich ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag gestellt werden. Erst dann werden die für die Patenterteilung notwendigen Voraussetzungen geprüft.
Zu den Patentgebühren finden Sie alle wichtigen Informationen hier.
Genügt die Anmeldung den Anforderungen, wird die Erteilung des Patents beschlossen und im Patentblatt veröffentlicht.
Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kann jeder Dritte schriftlichen Einspruch gegen die Erteilung des Patents erheben. Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen kann Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden.
Schutzdauer und -gebiet
Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entfaltet das Patent seine Schutzwirkung. Die Schutzdauer beträgt zunächst zwei Jahre und kann im Anschluss durch die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt zwanzig Jahre.
Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenes Patent entfaltet seinen Schutz für Deutschland. Darüber hinaus kann auch europäischer oder internationaler Patentschutz erlangt werden.
Für die Eintragung von europäischen Patenten ist das Europäische Patentamt (EPA) zuständig, der Patentschutz gilt dann in den Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation (EPO).
Über einen internationalen Patentschutz entscheidet die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Eine Anmeldung kann direkt beim DPMA eingereicht werden.
Die IHK Berlin bietet einmal im Monat individuelle Sprechstunden mit Patentanwälten zu grundlegenden Fragen des strategischen Umgangs mit Schutzrechten an. Melden Sie sich hier für den nächsten Termin mit freien Plätzen an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme in 2024!
Neu: Einheitliches Patentsystem in der EU gestartet
Am 1. Juni 2023 startete das neue einheitliche Patentsystem, welches aus zwei Säulen besteht: Einem EU-Einheitspatent und einem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Mit dem Einheitspatent soll es Unternehmen erleichtert werden, ihre Innovationen in Europa zu schützen und ihr geistiges Eigentum zu nutzen. Zunächst ist ein einheitlicher Patentschutz in 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten möglich. Auch die Errichtung eines Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen ist im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) vorgesehen. Aus Sicht der Kommission wird das Einheitspatent die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken und den Binnenmarkt für Patente vervollständigen.
Hier finden Sie Informationen zu den Einzelheiten.
Weiterführende Informationen
Anmeldeunterlagen, Merkblätter zu den einzelnen Schutzrechten sowie die mit der Anmeldung verbundenen Kosten sind in den Auskunftsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts in Berlin und München sowie auf der Internetseite www.dpma.de des Deutschen Patent- und Markenamtes erhältlich.