Service und Beratung

Umzugscheckliste für Unternehmen

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift sind immer mit einer Vielzahl von Formalien verbunden. Diverse Stellen müssen über den Umzug benachrichtigt und eine Reihe gesetzlicher Vorschriften beachtet werden. Mit dieser Checkliste möchten wir auf die wichtigsten Punkte hinweisen, an die bei einer Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift gedacht werden sollte. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Folgenden finden Sie unsere übersichtliche Umzugscheckliste mit den 14 Punkten, die alle Unternehmerinnen und Unternehmer bei einem Umzug beachten sollten.

Gewerbeamt informieren

Bei einem Umzug innerhalb von Berlin ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Wenn der Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde vollzogen wird, muss das Gewerbe zunächst am bisherigen Standort abgemeldet werden, um dann am neuen Standort beim dortigen Gewerbeamt wieder neu angemeldet zu werden.
Sie sind Berliner Unternehmerin oder Unternehmer und möchten mehr zu diesem Schritt wissen? Alle Details in unserem ausführlichen und kostenlosen Umzugsratgeber!

Handelsregisteranmeldungen vornehmen

Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift stets zum Handelsregister anzumelden. Dies hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Auch der Umzug eines Gesellschafters oder Geschäftsführers an einen anderen Wohnort ist in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
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Finanzamt informieren

Bei einem Umzug muss dem bisher zuständigen und dem neuen Finanzamt umgehend die neue Betriebsanschrift mitgeteilt werden. Hierbei kommt es aufgrund des Zuständigkeitswechsels zur Änderung der Steuernummer.
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Sozialversicherungsträger benachrichtigen

Den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge ist die neue Betriebsanschrift ebenfalls mitzuteilen.
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Berufsgenossenschaft informieren

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und deren Beschäftigte. Daher ist auch der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft die neue Adresse mitzuteilen.
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IHK informieren

Auch wenn die Industrie- und Handelskammern von dem örtlich zuständigen Gewerbeamt in der Regel die Adressänderung übermittelt bekommen, empfiehlt es sich, die geänderten Adressdaten der IHK zeitnah zum Umzug mitzuteilen, um Unterlagen und Mitteilungen der IHK immer zuverlässig empfangen zu können.
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Mitteilung an Steuerberater und Rechtsanwälte

Auch dem Steuerberater und Anwalt sollte die neue Geschäftsanschrift mitgeteilt werden.
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Agentur für Arbeit benachrichtigen

Arbeitgeber sind nach § 5 Abs. 5 DEÜV verpflichtet, alle Änderungen der Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. 
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Mitteilungen an Banken und Versicherungen

Hausbank und Versicherungen sind ebenfalls frühzeitig über den Umzug bzw. die neue Geschäftsanschrift zu informieren.
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Geschäftspapiere anpassen

Die Adressangaben auf den Geschäftsbriefen sind ebenfalls anzupassen. Dies betrifft auch Unterlagen wie Rechnungen und Verträge.
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Impressum auf der Homepage anpassen

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist das Impressum hinsichtlich der geänderten Anschrift zu aktualisieren.
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Beitragsservice öffentlich-rechtlicher Rundfunk benachrichtigen

Auch beim Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss die neue Betriebsstätte oder die Aufgabe einer alten Betriebsstätte unverzüglich angezeigt werden.
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Kraftfahrzeuge ummelden

Die Adressänderung eines Fahrzeughalters ist unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden. Dies betrifft alle Fahrzeuge, die auf ein Unternehmen zugelassen sind.
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EORI-Nummer Stammdatenänderung mitteilen

Informieren Sie die Generalzolldirektion, Dienstort Dresden- Stammdatenmanagement, über die Änderung Ihrer EORI-Nummer. Dies betrifft den internationalen Warenverkehr und Zollangelegenheiten.
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