Recht und Steuern
Sondernutzungserlaubnis
Viele Gewerbetreibende wollen und können ihre geschäftliche Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Ladenräume beschränken. Häufig - gerade in den Sommermonaten - sollen Tische, Stühle oder Blumenkübel vor dem Café, der Gaststätte oder dem Ladengeschäft ausgestellt werden. Handelt es sich dabei um die Nutzung öffentlichen Straßenraums ist in der Regel eine sog. Sondernutzungserlaubnis notwendig. Das Merkblatt soll Ihnen helfen, einen Überblick über die notwendigen Schritte zu bekommen, die ein Gewerbetreibender vor dem Aufstellen von Stühlen, Tischen, Werbung etc. vor seinem Geschäft oder sonstigen Nutzungsformen des öffentlichen Straßenraums einhalten muss.
Gliederung
- 1. Allgemeines zur Sondernutzungserlaubnis
Jeder Gewerbetreibende, der seine Waren und Dienstleistungen auch im öffentlichen Straßenraum, d.h. in der Regel vor seinem Geschäft anbieten will, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Das ist eine Erlaubnis, die dem Händler oder Gastronom die "über den Gemeingebrauch hinausgehende" Nutzung von Straßen, Gehwegen und sonstigen nicht im Privateigentum stehenden Flächen außerhalb des von ihm gemieteten Geschäftslokals ermöglicht. Typische Fälle sind etwa die vor dem Ladengeschäft angebotenen Waren, der Schankvorgarten, die Werbetafel oder auch der Blumenkübel vor dem Geschäft.
Wird hingegen eine Fläche genutzt, die sich im Privatbesitz befindet und nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist (z.B. die Terrasse im Garten oder Hof) so handelt es sich nicht um die Nutzung öffentlichen Straßenraums. Dafür ist dann auch keine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Wichtig: Wird der öffentliche Straßenraum genutzt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung vorher eingeholt zu haben, so muss der Gewerbebetrieb mit einer Ordnungsstrafe und einem Bußgeld rechnen. Dabei können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. - 2. Wann brauche ich eine Sondernutzungserlaubnis?
Für welche Vorhaben der Gewerbetreibende eine Sondernutzungserlaubnis benötigt, richtet sich im Wesentlichen nach § 11 Straßengesetz Berlin und damit in erster Linie nach der Art der Anlage, die er im öffentlichen Straßenraum aufstellen will. Das Gesetz definiert die Sondernutzung als "jeden Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht". Das heißt, dass grundsätzlich jeder das Recht hat, Straßen und Gehwege im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften und innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen für den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Alles, was darüber hinausgeht, ist Sondernutzung. Dabei kann Sondernutzung schon durch das Aufstellen der alltäglichsten, womöglich als unscheinbar angesehenen Gegenstände (z.B. Blumenkübel) vorliegen.Zur Sondernutzung zählen z. B.:
- Aufstellen von Tischen und Stühlen
- Stelltafeln/ Werbetafeln (mit Informationen zum Geschäft bzw. Lokal)
- Aufstellen von Pflanzenkübeln
- Aufstellen von Waren, sofern sich daraus Behinderungen für den Gemeingebrauch ergeben
- Verteilen von Werbezetteln
- Straßenfeste
- Aufstellen von Kinderspielgeräten
- Aufstellen sonstiger Gegenstände für den laufenden Geschäftsbetrieb auf dem Gehweg oder der Straße
- Aufstellen von Gerüsten, Container, Bauwagen etc. bei Baumaßnahmen
- Verkauf von Weihnachtsbäumen
Keine Sondernutzung liegt vor bei:- kurzfristigem Abstellen von Waren und Gegenständen zum Zwecke des Transportes oder Verladens
- Herausstellen von Waren im Bereich von 1,5 m vor den Schaufenstern, sofern damit keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder ähnliches verbunden ist.
Wichtig: Ausschlaggebend für die Beurteilung der Behörde, ob die vom Gewerbetreibenden beantragte Sondernutzung zulässig ist, ist immer der genaue Standort und die Größe des Gegenstandes, der im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden soll. Eine generelle Aussage, ob bestimmte Vorhaben des Gewerbetreibenden genehmigungsfähig sind, ist daher nicht möglich. Die Entscheidung wird immer im Einzelfall von der Behörde unter Abwägung der betroffenen Interessen getroffen. Daher sollte der Gewerbetreibende immer rechtzeitig eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. - 3. Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
Wo und wie wird die Sondernutzungserlaubnis beantragtDie Sondernutzungserlaubnis wird bei der zuständigen Behörde des Bezirkes, in dem der Gewerbetreibende sein Geschäft/ Lokal hat bzw. die Sondernutzung in Anspruch nehmen will, beantragt. Eine Liste der zuständigen Ämter in Berlin finden Sie unter Punkt 8.
Der Antrag ist in der Regel formlos schriftlich zu stellen. Dabei sollte der Gewerbetreibende folgende Angaben in jedem Fall machen, damit die Behörde die Zulässigkeit der Sondernutzung zügig beurteilen kann:- genaue Angaben zum Gewerbebetrieb (Name, Anschrift, Inhaber ect.) sowie Kopie der Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- geplanter Beginn und Ende der Sondernutzung
- genaue Beschreibung der Art der Sondernutzung (z.B. Stehtische vor dem Lokal mit einer Tischfläche von ca. ... m2)
- Skizze zu der geplanten Nutzung
Manche Behörden halten dazu auch gesonderte Antragsformulare bereit, z.B. das Wirtschafts- und Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf unter folgendem Link: http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/org/wirtschaft/vordrucke.htmlWann ist der Antrag notwendig?Der Antrag ist immer vor Aufnahme der Sondernutzung, d.h. bevor z.B. die Werbetafel oder der Schankvorgarten aufgestellt wird, zu stellen. Wird die Sondernutzung aufgenommen, bevor ein Antrag gestellt und bewilligt wurde, so drohen erhebliche Bußgelder.Wichtig: Der Antrag sollte immer rechtzeitig vor dem Start der "Freiluftsaison" gestellt werden, da die Bearbeitungszeit bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen kann. - 4. Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
Allgemeines zur Erteilung
Nach § 11 Abs. 2 Straßengesetz Berlin soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn der Sondernutzung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. Damit ist die Erlaubnis der Sondernutzung die Regel, auch wenn der Behörde ein Ermessenspielraum bleibt. Eine Versagung kommt nach sorgfältiger Abwägung durch die Behörde immer dann in Betracht, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder behinderte Menschen bei der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung bestünde z. B. wenn Einrichtungen, die zur Beförderung von Menschen mit Behinderung besonders erforderlich sind, durch Sondernutzungen versperrt werden oder wenn unzumutbare Emissionen oder Immissionen von der Sondernutzung ausgehen (siehe unter 6. "Sonderfall Heizpilze").
Befindet sich die genutzte öffentliche Fläche auf denkmalrechtlich geschütztem Straßenland, so muss zusätzlich eine Zustimmung der Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Die Gestaltung der Sondernutzung muss dann mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Wichtig: Es besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf die Erteilung. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine richtige Abwägung der vorhandenen Interessen durch die Behörde.Der Gewerbetreibende kann gegen eine unrechtmäßige Ablehnung grundsätzlich durch Widerspruch bzw. Bestreiten des Verwaltungsrechtsweges vorgehen.Für welchen Zeitraum wird die Erlaubnis erteilt?
Die Erlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt, kann aber auch mehrjährig erteilt werden. Dabei kann die Behörde die Erlaubnis auch an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Kosten
Die Kosten für die Sondernutzung hängen von der Straßenlage bzw. der Nutzungsart ab. Näheres regelt die Sondernutzungsgebührenverordnung.
Dort werden für einzelne Bezirke und Stadtteile sog. Wertstufen festgelegt und in Abhängigkeit davon wird dann in einer weiteren Liste die Gebühr für die jeweilige Art der Nutzung festgelegt. So belaufen sich beispielsweise die Kosten für das "Herausstellen von Stühlen" in der Kastanienallee im Prenzlauer Berg (Straßenlage-Wertstufe III) je Monat/ m2 Tischfläche auf 27.50 €.Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände im Zentrumsbereich (Straßenlage-Wertstufe I), z. B. am Potsdamerplatz oder am Zoo, belaufen sich die Kosten auf 2,50 Euro je qm täglich.
Allerdings ist nicht jede Nutzung des öffentlichen Straßenlandes gebührenpflichtig. So sind z.B. weihnachtliche Festbeleuchtungen oder Ausschmückungen (wie Pflanzenkübel) gebührenfrei. - 5. Besonderheiten bei Schankvorgärten
Soll bei einer erlaubnispflichtigen Gaststätte ein sog. Schankvorgarten eingerichtet werden, so muss der Gastwirt zunächst die Sondernutzungserlaubnis beantragen. Wird diese Erlaubnis erteilt, so prüft das Wirtschaftsamt in einem zweiten Schritt, ob die geplante Größe des Schankvorgartens auch nach der Berliner Gaststättenverordnung genehmigt werden kann. Denn mit der Inbetriebnahme eines Schankvorgartens vergrößert sich automatisch auch immer die gesamte Gastraumfläche des Lokals. Dies kann Auswirkungen auf die nach der Gaststättenverordnung erforderliche Anzahl an Toiletten haben.So sind bei einer gesamten Gastraumfläche von bis zu 50 m2 und nicht mehr als 10 Sitzplätzen keine Toiletten erforderlich, während bei einem mehr als 300 m2 großen Gastraum die erforderliche Anzahl von Toiletten eine Einzelfallentscheidung ist.
Wichtig ist bei Schankvorgärten darüber hinaus, dass die Verbote der Berliner Lärmschutzverordnung zum Schutz der Ruhezeiten (Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) beachtet werden müssen. - 6. Sonderfall Heizpilze
Die sog. Heizpilze, die viele Gastwirte für ihre Gäste seit einigen Jahren aufstellen, werden nicht mehr in jedem Stadtbezirk genehmigt. So hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Sondernutzungserlaubnis nur mit der Auflage zu erteilen, neben den Tischen und Stühlen keine Heizpilze aufzustellen. Begründet wird diese Auflage und das damit verbundene Verbot von Heizpilzen mit dem CO2-Ausstoß dieser Wärmestrahler, der dem Klimaschutzziel widerspricht. Damit steht der Zulassung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen.
- 7. Sondernutzungserlaubnis und Reisegewerbekarte
Wer ein Reisegewerbe betreibt und seine Waren den Kunden im öffentlichen Straßenraum (z.B. Bauchladen, Eiswagen, Imbisswagen) anbieten will, benötigt ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis. Die Reisegewerbekarte allein reicht hier nicht. Zuständig ist in diesen Fällen der Bezirk, in dem der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivitäten hat (Nutzungsort).
Ist eine Tätigkeit in mehreren Bezirken beabsichtigt, so ist dies beim zuerst aufgesuchten Bezirksamt anzugeben, welches dann behördenintern die weiteren Erlaubnisse einholt und stellvertretend erteilt (Federführung).
Auch hier gelten die Erläuterungen aus den Punkten 1. - 4. Insbesondere kommt eine Versagung der Erlaubnis nur in Betracht, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt wird oder unzumutbare Emissionen bzw. Immissionen von der Sondernutzung ausgehen.
Achtung: Für den zentralen Bereich Berlins zwischen Siegessäule und Alexanderplatz sowie für den Breitscheidplatz sind Sondernutzungen nur dann möglich, wenn sie nicht im deutlichen Widerspruch zu den denkmalschutzrechtlichen und städtebaulichen Belangen dieser äußerst sensiblen Bereiche stehen. Näheres regeln die Ausführungsvorschriften zum Berliner Straßengesetz.
Weitere Informationen zur Reisegewerbekarte finden Sie in unserem Fachartikel “Reisegewerbekarte”.
- 8. Zuständigkeiten für die Sondernutzungserlaubnis
Bezirk Sondernutzungserlaubnis CharlottenburgWilmersdorf
Wirtschafts- undOrdnungsamtHohenzollerndamm 174-17710713 BerlinTel. 9029-29000
FriedrichshainKreuzbergOrdnungsamtFriedrichshain-KreuzbergPetersburger Str. 86-9010247 Berlin.Tel. 902 98-22 46LichtenbergHohenschönhausenTiefbauamt10315 BerlinTel. 902 96-6574MarzahnHellersdorfOrdnungsamtPremnitzer Str. 1112681 BerlinTel. 902 93-65 47, -6548, -6549
MitteWeddingTiergartenTiefbauamtKarl-Marx-Allee 3110178 BerlinTel. 9018-22824NeuköllnOrdnungsamtJuliusstraße 67-6812051 BerlinTel.: 030/90239-6699PankowPrenzlauer BergWeißenseeTiefbauamtDarßerstr. 20313088 BerlinTel. 902 95-8638ReinickendorfOrdnungsamtLübener Weg 2613407 BerlinTel. 90 2 94-2933
SpandauTiefbauamtCarl-Schurz-Str. 2/613597 BerlinTel. 90279-2016
SteglitzZehlendorf
TiefbauamtHartmannsweiler-weg 3614163 BerlinTel. 90 2 99-7756
TempelhofSchöneberg
OrdnungsamtTempelhofer Damm 16512099 Berlin
Tel.: 90 277-3460
TreptowKöpenick
TiefbauamtDahmestr. 3312526 BerlinTel. 90297-4626,-5535
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Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.