Scheinselbstständigkeit / Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

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Wenn ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit aufnimmt, sollte er stets darauf achten, dass er auch tatsächlich selbstständig tätig ist. Dazu ist die genügend große Anzahl von verschiedenen Auftraggebern eine Grundvoraussetzung. Andernfalls kann der Verdacht der Scheinselbstständigkeit entstehen. Um das zu vermeiden, sollte jeder Gewerbetreibende die in diesem Merkblatt festgehaltenen Voraussetzungen und Hinweise beachten, die einen ersten Überblick zu der Problematik der Scheinselbstständigkeit geben sollen.
Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten: Was Bildungsträger jetzt wissen müssen
Nach dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts sorgt eine neue Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) für Klarheit im Umgang mit selbstständigen Lehrkräften. Bildungseinrichtungen haben bis Ende 2026 Zeit, ihre Vertragsmodelle anzupassen – unter bestimmten Voraussetzungen können Nachforderungen der Sozialversicherung vermieden werden.
Alles weitere zur Übergangsregelungen finden Sie hier


Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.