Recht und Steuern
Nichtraucherschutz in Gaststätten
- Das Wichtigste in Kürze
- Welche gastronomischen Betriebe sind betroffen?
- Welche Ausnahmen gibt es?
- Spezialfall Diskotheken
- Betrifft das NRSG die Arbeitsstättenverordnung?
- Wer muss darauf achten, dass das Rauchverbot eingehalten wird?
- Wer wird bei Nichteinhaltung „bestraft“?
- Wer kontrolliert die Einhaltung des Rauchverbotes?
- Nützliche Links
Das Wichtigste in Kürze
Das Gesetz soll die Berliner Bevölkerung vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens in öffentlichen Einrichtungen schützen. Daher ist das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen wie in Gaststätten, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen grundsätzlich verboten.
Rauchen ist in Gaststätten mit vollständig abgetrennten Nebenräumen, sog. Raucherräumen, erlaubt. Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt im Raucherraum nicht gestattet. Der Wirt muss den Raucherraum als solchen deutlich kennzeichnen.
Ebenso ist das Rauchen in sog. Rauchergaststätten gestattet:
Dies sind Gaststätten, die über keinen abgetrennten Nebenraum verfügen, deren Gastraumfläche jedoch weniger als 75 m² betragen.
In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.
Die Rauchergaststätte muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich gekennzeichnet werden. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen.
In Shisha-Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sein müssen, gilt das Rauchverbot ebenfalls nicht. Es besteht ein Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren.
In Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahre Zutritt haben, gilt ein absolutes Rauchverbot.
Das Rauchverbot gilt auch für Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Rauchen ist in Gaststätten mit vollständig abgetrennten Nebenräumen, sog. Raucherräumen, erlaubt. Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt im Raucherraum nicht gestattet. Der Wirt muss den Raucherraum als solchen deutlich kennzeichnen.
Ebenso ist das Rauchen in sog. Rauchergaststätten gestattet:
Dies sind Gaststätten, die über keinen abgetrennten Nebenraum verfügen, deren Gastraumfläche jedoch weniger als 75 m² betragen.
In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.
Die Rauchergaststätte muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich gekennzeichnet werden. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen.
In Shisha-Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sein müssen, gilt das Rauchverbot ebenfalls nicht. Es besteht ein Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren.
In Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahre Zutritt haben, gilt ein absolutes Rauchverbot.
Das Rauchverbot gilt auch für Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Welche gastronomischen Betriebe sind betroffen?
Der Gaststättenbegriff ist weit gefasst. Nach geltendem Gaststättenrecht fallen darunter alle Einrichtungen, die Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Unter dem Begriff „Gaststätten“ sind sowohl Speise- als auch reine Schankwirtschaften im Sinne des Gaststättenrechts zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei sind. Auch Gaststätten ohne Alkoholausschank oder vorübergehende Gaststättenbe-triebe im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind betroffen.
Das Rauchverbot gilt auch für Restaurants in Einkaufszentren oder Ladenpassagen. Ebenso für Internetcafés oder Spielhallen.
NRSG gilt z. B. für: |
NRSG gilt nicht für |
|
|
Auch durch die Schaffung eines Vereins (z. B. eines Raucherclubs) ist es grundsätzlich nicht möglich, sich dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entziehen. Maßgebliches Kriterium ist die Zugänglichkeit. Diese ist dann gegeben, wenn es sich um einen offenen Verein handelt, zu dessen Vereinsgaststätte jedermann Zutritt hat, bzw. wenn ein Wechsel der Mitglieder jederzeit möglich ist.
Auch für geschlossene Gesellschaften, wie etwa Hochzeiten, gilt das Rauchverbot. Geraucht werden darf auch hier lediglich in einem abgetrennten Nebenraum, der als Raucherraum ausgewiesen ist.
Welche Ausnahmen gibt es?
Raucherräume in Mehrraumgaststätten
Das Rauchverbot ist zeitlich nicht begrenzt und nicht abhängig von der Gästegruppe. Das NRSG bietet daher für Gaststättenbetreiber/-innen die Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten. Diese Raucherräume dürfen allerdings nur Nebenräume sein, um den Anteil der Nichtraucher an der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen.
Die Raucherräume müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Deutliche Erkennbarkeit setzt voraus, dass die Hinweisschilder eine gewisse Mindestgröße haben und in gut lesbarer Schrift gestaltet sind. Sie müssen so platziert werden, dass sie jedem potenziellen Gast beim Betreten der Rauchergasträume sofort ins Auge springen. Neben dem Raucherraum muss mindestens ein wei-terer Gastraum für Nichtraucher mit einer deutlich höheren Platzanzahl vorhanden sein.
Tipp: Zur Beschilderung empfiehlt es sich, am Eingang der Gaststätte und am Raucherraum Hin-weisschilder aufzuhängen. Der DEHOGA empfiehlt hier z. B. die Aufschrift: „Hier gilt das gesetzli-che Rauchverbot – bitte haben Sie Verständnis“ für den Eingangsbereich und „Raucherraum – kein Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren“ für den Raucherraum.
Das Gesetz fordert eine vollständige Abtrennung der Nebenräume für Raucher. Vorhänge, sonstige lose Abtrennungswände (sog. Spanische Wände) oder Schiebetüren reichen nicht aus, um eine vollständige Abtrennung im Sinne des Gesetzes herzustellen. Raucherräume dürfen nicht im Ein-gangsbereich oder im Toilettenzugangsbereich liegen, denn durch diese darf die Luftqualität in den Nichtraucherräumen nicht beeinträchtigt werden.
Tipp: Es muss übrigens kein Raucherraum eingerichtet werden. Es ist die freie Entscheidung des Gastwirtes, ob er einen Nebenraum als Raucherraum deklariert oder eine komplett rauchfreie Gaststätte führt.
Rauchergaststätten
Der neu in das NRSG eingefügte § 4 a (Ausnahme für Rauchergaststätten) bestimmt, dass eine Gaststätte als Rauchergaststätte geführt werden darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gaststätte verfügt über keinen abgetrennten Nebenraum und die Grundfläche des Gastraumes beträgt weniger als 75 m². Die Berechnung der Grundfläche erfolgt von Wand zu Wand, inklusive Tresenbereich.
Die Gaststätte muss als Rauchergaststätte mit einem Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren deutlich sichtbar im Eingangsbereich gekennzeichnet sein und der Betreiber darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt zur Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten.
In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden. Selbstgemachte Salate oder belegte Brote sind danach nicht zulässig. Das bedeutet auch, dass Speisen vor Ort nicht erwärmt werden dürfen. Fertig gekaufte Speisen wie Buletten und Kartoffelsalat dürfen in der Rauchergaststätte dagegen angeboten werden. Auch die Anlieferung von Speisen durch ein Catering-Unternehmen ist möglich.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.
Die Gaststätte muss als Rauchergaststätte mit einem Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren deutlich sichtbar im Eingangsbereich gekennzeichnet sein und der Betreiber darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt zur Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten.
In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden. Selbstgemachte Salate oder belegte Brote sind danach nicht zulässig. Das bedeutet auch, dass Speisen vor Ort nicht erwärmt werden dürfen. Fertig gekaufte Speisen wie Buletten und Kartoffelsalat dürfen in der Rauchergaststätte dagegen angeboten werden. Auch die Anlieferung von Speisen durch ein Catering-Unternehmen ist möglich.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.
Shisha-Gaststätten
Für Shisha-Gaststätten wurden folgende Regelung getroffen:
In Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha–Gaststätten gekennzeichnet sind, gilt das Rauchverbot nicht.
Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jah-ren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt.
Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jah-ren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt.
Spezialfall Diskotheken
In Diskotheken, zu denen unter 18-jährige Zutritt haben, gilt ein absolutes Rauchverbot, d. h. auch Raucherräume dürfen nicht eingerichtet werden. Diskotheken, zu denen unter 18-jährige keinen Zutritt haben, können einen abgetrennten Raucherraum einrichten, in dem allerdings nicht getanzt werden darf. Dies dient dem Schutz der Jugendlichen vor den Gefahren des Passivrauchens und trägt dem Umstand Rechung, dass die Schadstoffkonzentration in Diskotheken besonders hoch ist.
Betrifft das NRSG die Arbeitsstättenverordnung?
Es wird im NRSG klar gestellt, dass der durch die Arbeitsstättenverordnung sowie die Brandschutzverordnung geregelte Nichtraucherschutz vom vorliegenden Gesetz unberührt bleibt. Insbe-sondere ist hier § 5 der Arbeitsstättenverordnung zu nennen. Darin hat der Arbeitgeber die erfor-derlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirk-sam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.
Wer muss darauf achten, dass das Rauchverbot eingehalten wird?
Die Betreiberinnen und Betreiber haben die notwendigen Maßnahmen (einschließlich der Hinweis-pflicht) zu ergreifen, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden bzw. weitere Ver-stöße zu verhindern. Unterlassene Abhilfemaßnahmen des Servicepersonals in Abwesenheit der Betreiberin bzw. des Betreibers werden dieser / diesem auf der Grundlage ihrer/seiner organisato-rischen Verantwortung für die Betriebsstätte zugerechnet.
Notwendige Maßnahmen können Informationen oder Aufforderungen sein, wie etwa das Rauchen einzustellen oder die Gaststätte zu verlassen. Notfalls muss die zuständige Behörde verständigt werden.
Notwendige Maßnahmen können Informationen oder Aufforderungen sein, wie etwa das Rauchen einzustellen oder die Gaststätte zu verlassen. Notfalls muss die zuständige Behörde verständigt werden.
Wer wird bei Nichteinhaltung „bestraft“?
Wird in einem Rauchverbotsbereich trotz Hinweise geraucht, kann eine Geldbuße bis zu 100 Euro verhängt werden. Für Zuwiderhandlungen der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Gaststätte gegen ihre Verpflichtung sind Geldbußen bis zu 1.000 Euro im Gesetz festgelegt. Der Gastwirt haftet nur dann, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Liegen die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte nicht vor, soll die zuständige Behörde den Betrieb als Rauchergaststätte untersagen.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Rauchverbotes?
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks.
Nützliche Links
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales – „Berlin qualmfrei“
http://www.berlin.de/lb/drogen-sucht/infos/nrsg.html
http://www.berlin.de/lb/drogen-sucht/infos/nrsg.html
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.