Recht und Steuern

Schwarzarbeit oder zulässige gewerbliche Tätigkeit

Regelmäßig wird in den Wirtschaftsteilen der Tagespresse die Schwarzarbeit thematisiert. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren immer wieder Regelungen geschaffen, um der Zunahme der Schwarzarbeit  entgegen zu wirken. Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick über die wesentlichen Definitionen, die Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit und die Frage, wann tatsächlich ein Verstoß das Schwarzarbeitsgesetz vorliegt, gegeben werden.

Definition der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit liegt nach dem Verständnis des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und auch der Gesellschaft dann vor, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige- und Abgabepflichten ausgeübt wird. Sie wird in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) definiert.   
Schwarzarbeit leistet danach, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, oder
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. (Hierunter fällt daher nicht die Ausübung zulassungsfreier oder handwerksähnlicher Tätigkeiten!).
Ausgenommen davon sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten, also Tätigkeiten gegen ein geringes Entgelt, die von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern erbracht werden, Gefälligkeitsleistungen sowie Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe nach § 36 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. 
Soweit solche Leistungen in erheblichem Umfang erbracht oder in Auftrag gegeben werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SchwarzArbG). 

Abgrenzung zum Handwerk

Fraglich ist jedoch, wann eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit so ausgeübt wird, dass sie in der Handwerksrolle eingetragen sein muss. Hierüber gibt die Handwerksordnung (HwO) nähere Auskunft. Sie verlangt für das Vorliegen der Handwerksrollenpflicht neben der Ausübung einer selbständigen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach Anlage A der HwO zusätzlich,
  • dass diese Ausübung handwerksmäßig erfolgt und 
  • dass es sich weder um einen Hilfsbetrieb noch um einen unerheblichen Nebenbetrieb nach §§ 2 und 3 HwO handelt.
Denn es gibt viele Fälle, in denen eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit nach Anlage A der HwO ausgeübt werden darf, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Solche Fälle betreffen insbesondere eine industriemäßige Ausführung (z. B. hohes Maß an Serienfertigung, große Beschäftigtenzahl, neueste Technologien) oder die Ausführung von unwesentlichen Tätigkeiten, also Arbeiten, die innerhalb kurzer Zeit erlernbar, für ein Handwerk nebensächlich oder gar nicht aus dem Handwerk entstanden sind, § 1 Abs. 2 S. 2 HwO. 
Neben den Möglichkeiten der industriellen Ausübung, unwesentlicher Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke, eines Hilfsbetriebs oder eines unerheblichen Nebenbetriebs gibt es zusätzlich Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich handwerklicher Art sind, aber nicht vom Meistervorbehalt umfasst werden, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erbracht werden. Dies gilt z. B. für Pflasterarbeiten durch Garten- und Landschaftsbaubetriebe. Werden diese Wege- und Pflasterarbeiten im Zusammenhang mit einer (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlage durchgeführt, handelt es sich um vom Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers umfasste Arbeiten, die nicht dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten sind. So kann z. B. das das Tapezieren mit Raufaser und das Überstreichen mit Binderfarbe zum zulassungsfreien Handwerk des Raumausstatters gehören.

Unerheblicher Nebenbetrieb

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein nichthandwerklicher Hauptbetrieb zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in geringerem Umfang ausüben darf. Besteht zwischen dem nichthandwerklichen Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den nichthandwerklichen Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist dieser unerhebliche Umfang die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs (ca. 1664 Std/Jahr).

Beispiele:

  • Installiert ein Sanitärhändler Sanitäranlagen und übt dadurch Teiltätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks des Installateurs aus, so ist dies zulässig, solange er sich innerhalb der Unerheblichkeitsgrenze bewegt.
  • Es ist einem Bauelementehändler gestattet, im Einzelfall Garagen nach individuellem Kundenwunsch zu mauern oder die Fundamente für Fertiggaragen zu errichten.
  • Übt ein nichthandwerklich tätiges Tiefbauunternehmen Tätigkeiten des Straßenbauers oder des Brunnenbauers in unerheblichem Umfang aus, so ist dies im Rahmen des § 3 HwO zulässig, ohne dass es in der Handwerksrolle eingetragen sein muss. 
  • So ist es auch einem Tankstellenbesitzer gestattet, Reparaturen an Kraftfahrzeugen im Rahmen  der Unerheblichkeitsgrenze durchzuführen.
  • Repariert ein Fahrradhändler nebenher Fahrräder, so ist dies zulässig, so lange er innerhalb der 1664 Std/Jahr bleibt.
Damit wird deutlich, dass zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten auch Unternehmen gestattet sind, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Schwarzarbeit liegt hier nicht vor, denn das Unternehmen arbeitet legal.

Verdacht auf Schwarzarbeit bei Handelsregisteranmeldung 

Wenn der Gewerbetreibende ein Unternehmen gründet, dass ins Handelsregister eingetragen wird (z.B. eine GmbH), muss er dringend darauf achten, dass er keine Bezeichnung für die wirtschaftliche Betätigung in seinem Unternehmen verwendet, die auf eine handwerkliche Betätigung hindeutet. Es sei denn, er ist mit dem entsprechenden Handwerk auch tatsächlich in der Handwerksrolle eingetragen. So ist beispielsweise bei dem oft genutzten Begriff „Bauserviceleistungen“ davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Handwerken ausgeübt wird, für die eine Handwerksrolleneintragung erforderlich wäre. Da für eine Handelsregistereintragung keine Handwerksrolleneintragung vorgelegt werden muss, werden häufig von im Handelsregister eingetragenen Firmen aus Unwissenheit handwerkliche Arbeiten ohne die entsprechende Erlaubnis der Handwerkskammer ausgeführt. Hier entsteht leicht der Verdacht auf Schwarzarbeit. Das kann zur Folge haben, dass dem Unternehmen wegen fehlender Erlaubnis das gesamte Gewerbe untersagt wird. Vermeiden lässt sich eine Untersagung durch die Richtigstellung des Unternehmensgegenstandes im Handelsregister oder die umgehende Eintragung in die Handwerksrolle.

Ergebnis & Ansprechpartner

Ist die Ausübung einer an sich zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach den genannten Ausnahmebestimmungen der HwO bzw. nach der  Rechtsprechung auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle zulässig, kann kein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorliegen. 
In all diesen Fällen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten grundsätzlich vollständig nachkommen, wenn sie ihr Gewerbe angemeldet haben und Steuern und Abgaben zahlen. Damit erfüllen sie in keiner Weise die Gründe zur Verfolgung auf Grund des oben genannten Gesetzes.
Die Sanktionen für einen Verstoß können oft von existenzieller Bedeutung für ein Unternehmen sein. Daher sollte vor der Verhängung von Geldbußen oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Industrie- und Handelskammer zu dem Sachverhalt gehört werden. Die IHKs verfügen über weiter gehende Informationen wie z. B. den mit der Handwerksorganisation gemeinsam verfassten Leitfaden „Gewerbe von A- Z“. 
Zuständig für das Thema Schwarzarbeit ist in Berlin der Zoll: 
Hauptzollamt Berlin - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Mehringdamm 129 c 10965 Berlin 
Postfach 61 02 74 10924 Berlin 
Telefon:  030 74307-0, Fax:  030 74307-1500, E-Mail: poststelle@hzab.bfinv.de