Recht und Steuern
Gewerbeanzeige
Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dies vor Aufnahme seiner Tätigkeit grundsätzlich beim Ordnungsamt anzeigen. Welche Tätigkeiten anzeigepflichtig sind, wer die Anzeige durchführen muss und welche Gebühren entstehen wird in diesem Fachartikel näher erläutert.
Gliederung
- 1. Was ist anzeigepflichtig?
Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige gilt grundsätzlich für das sog. stehende Gewerbe als Grundform gewerblicher Tätigkeit von einer gewerblichen Niederlassung aus (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand). Ebenfalls anzeigepflichtig sind das Reisegewerbe (z. B. Vertreter an der Haustür, Straßenhändler) und der Marktverkehr, d. h. die Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten (z. B. der Verkauf auf einem Wochen- oder einem Jahrmarkt).
Wird ein stehendes Gewerbe betrieben, so sind nach § 14 GewO folgende Tatbestände anzeigepflichtig:
Beginn des Betriebes
Die Gewerbeanmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Beginn kann u. U. schon die erste Kundenwerbung, die Anmietung eines geeigneten Raumes, die Anschaffung von Ware oder die Einstellung von Arbeitnehmern sein.
Die Verlegung des Betriebes
Wer - auch innerhalb einer Gemeinde - umzieht, verlegt seinen Betrieb und muss dies als Gewerbeummeldung anzeigen. In Berlin muss die Ummeldung in dem Ordnungsamt erfolgen, in dessen Amtsbereich der neue Betriebssitz gegründet wird. Wer dagegen seinen Betriebssitz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt (z. B. von Berlin nach Potsdam), muss seinen Betrieb bei der ursprünglichen Gemeinde abmelden und bei der Gewerbebehörde der neuen Gemeinde anmelden.
Der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes
Der Gegenstand des Gewerbes wird z. B. gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird (ein Textil- wird in ein Möbeleinzelhandelsgeschäft umgewandelt). Auch der Wechsel innerhalb der Handelsstufen, z. B. Übergang vom Einzel- in den Großhandel oder die Hinzunahme auch des Einzelhandels zum Großhandel, gehört hierzu. Ob bei der Änderung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt von der Branchenüblichkeit und der Ortsüblichkeit im Zusammenhang mit dem bisherigen Angebot ab. In Zweifelsfällen hilft die IHK oder das zuständige Ordnungsamt.
Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes. Eine Teil-Einstellung ist ebenso wenig anzeigepflichtig wie das vorübergehende Ruhen lassen, z. B. aus saisonalen Gründen.
Die Anzeigepflicht bezieht sich bei allen vier Tatbeständen auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen. Zu den unselbständigen Zweigstellen rechnen auch Auslieferungslager und Annahmestellen (z. B. von Wäschereien) sowie Niederlassungen ausländischer Unternehmen, sofern sie nicht nur den Markt erkunden, sondern Verträge abschließen und Kundendienstleistungen erbringen. Für die verschiedenen Anzeigepflichten gibt es Formulare, die weitere Einzelheiten enthalten. Diese Formulare sind bei den Gewerbebehörden in Berlin bei den für Wirtschaft zuständigen Abteilungen der Bezirksämter (Wirtschafts- bzw. Gewerbeämter)- erhältlich. Der Gewerbetreibende erhält eine Durchschrift seiner Anzeige mit einem Bestätigungsvermerk der Behörde. Diese Empfangsbescheinigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch „Gewerbeschein“ genannt. - 2. Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens:
- Betreibt eine natürliche Person ein Gewerbe, z. B. ein Einzelkaufmann, so ist diese anzeigepflichtig.
- Bei einer Personengesellschaft sind alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet.
- Bei einer BGB-Gesellschaft (GbR) und einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind dies in der Regel alle Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft (KG) alle Komplementäre. Bei einer GmbH & Co. KG ist die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, anzeigepflichtig.
- Bei einer GmbH sind der bzw. die Geschäftsführer anzeigepflichtig, bei einer AG der Vorstand.
- Bei Einzelpersonen und Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, fordert die Gewerbebehörde bei der erstmaligen Anmeldung in der Regel die Vorlage eines Handelsregisterauszugs.
- 3. Besonderheiten bei der Anzeige eines Handwerksbetriebes
Bei einem Handwerk muss der Gewerbetreibende neben der Gewerbeanzeige auch für die Eintragung in die Handwerksrolle sorgen. Die Eintragung in die Handwerksrolle erfordert grundsätzlich den Nachweis der Meisterprüfung. Die Meisterprüfung muss der Betriebsinhaber selbst, bei einer Personengesellschaft einer der persönlich haftenden Gesellschafter nachweisen. Bei einer GmbH muss diesen Nachweis der Geschäftsführer erbringen oder ein fachtechnischer Betriebsleiter, der aber nicht Geschäftsführer sein muss.
- 4. Besonderheiten bei der Gründung einer Zweigniederlassung
Allgemein
Jede Niederlassungsform (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) muss in Berlin ihr Gewerbe anzeigen. Die Gewerbeanzeige erfolgt auf einem Formblatt bei dem Ordnungsamt, Abt. Wirtschaft (Gewerbeamt), in dem Bezirk, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Ausländische Unternehmen, die in ein Register eingetragen sind, müssen die Eintragung in das Register im Heimatland in öffentlich beglaubigter Form nebst deutscher Übersetzung nachweisen, wenn sie eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle anmelden. Falls die Vertretungsbefugnis des Anmeldenden nicht aus dem Registerauszug hervorgeht, muss eine beglaubigte Vollmacht nebst deutscher Übersetzung beigefügt werden.
Besondere Zulassungsregelungen
Wird eine Tochtergesellschaft gegründet, so müssen bei erlaubnispflichtigen oder handwerklichen Tätigkeiten für die Gesellschafter bzw. bei Kapitalgesellschaften für die vertretungsberechtigten Personen die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der Mutter.
Bei dem Betrieb vorn Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen müssen in diesem Bereich gleichfalls eine Reihe besonderer Vorschriften beachtet werden:- Die Zweigniederlassung eines handwerklichen Betriebes braucht einen eigenen in die Handwerksrolle eingetragenen Meister als Vertreter oder fachtechnischen Betriebsleiter, wenn das Unternehmen mehr als 100 km von der Hauptniederlassung entfernt ist.
- Bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten der Makler, Bauträger u. a. wird die Erlaubnis dem Gewerbetreibenden, d. h. dem Inhaber der Hauptniederlassung, erteilt. Diese Erlaubnis wird versagt oder widerrufen, wenn der Antragsteller selbst, aber auch, wenn die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für die Zweigstelle oder Zweigniederlassung bestehen auch dann, wenn die Erteilung der Erlaubnis neben persönlichen Voraussetzungen an die Beschaffenheit der Räume geknüpft ist (z. B. Gaststätten, Spielhallenbetriebe). Hier sind eigenständige Erlaubnisse für die Zweigniederlassung oder Zweigstelle erforderlich.
- Ebenso sind Berufsausübungsregelungen zu beachten, wie z.B. der Sachkundenachweis beim Handel mit Giften und Pflanzenschutzmitteln sowie dem Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder der Gesundheitspass beim Handel mit bestimmten Lebensmitteln.
Die Industrie- und Handelskammer gibt gern Auskunft darüber, inwieweit hier Besonderheiten bei der Errichtung von Niederlassungen zu beachten sind.Weitere allgemeine und gesellschaftsrechtliche Informationen zur Gründung einer Zweigniederlassung in Berlin finden Sie in unserem Merkblatt zur Gründung von Zweigniederlassungen . - 5. Wo muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige erfolgt bei der Gewerbebehörde, in deren Bereich (Bezirk) der Gewerbetreibende seinen Sitz hat.
Die einzelnen Berliner Gewerbe- und Wirtschaftsämter finden Sie in der Reihenfolge der Berliner Bezirke unter folgendem Link
- 6. Gebühren für die Anmeldung
Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung sowie gewerberechtliche Erlaubnisse sind gebührenpflichtig.
Soweit es sich um Rahmengebühren handelt, wird die konkrete Gebühr bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (vgl. § 5 Verwaltungsgebührenordnung Bln.).
Die wichtigsten Gebühren lauten:
Gewerbeanzeige Anmeldung einer natürlichen Person 26 € Anmeldung einer juristischen Person mit einem
gesetzlichen Vertreter31 € Für jeden weiteren gesetzl. Vertreter 13 € Gewerbeummeldung 20 € Erlaubnis nach § 34c GewO als Immobilienmakler,
Darlehensvermittler
oder Baubetreuer92,03 € - 1738,39 € Reisegewerbekarte Unbefristet 40 € - 500 € Befristet, je angefangenes Jahr 20 € - 150 € Gaststättenerlaubnis a) Unbefristet 100 € - 1500 € b) Befristet 50 € - 500 € Stellvertretererlaubnis 12,5 % von a) oder b) Vorl. Zulassung bei Übernahme
eines bestehenden Betriebes12,5 % von a) oder b), mind. aber 16,87 € Gestattung aus besonderem Anlass 6,14 € - 153,39 € Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart oder der Räume 25 % von a) oder b) Erlaubnis zur Beschäftigung von Personen in Gaststätten 48,41 € - 153,39 €
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.