Recht und Steuern
Geldwäscheprävention
Unternehmen in Deutschland mussten sich seit dem 26. Juni 2017 auf erhebliche Veränderungen bei den gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche einstellen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine umfangreiche Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten.
Seit dem 01. Januar 2020 ist die neue Fassung des Geldwäschegesetzes in Kraft, die für die Verpflichteten wichtige Veränderungen mit sich bringt. Es gibt keine Übergangsfristen, sodass Sie einen eventuellen Handlungsbedarf Ihres Unternehmens prüfen sollten. Des Weiteren liegt die “Nationale Risikoanalyse” von Oktober 2019 vor, die nach § 5 Abs. 1 S. 2 GwG bei der Erstellung einer eigenen Risikoanalyse von den Verpflichteten berücksichtigt werden muss.
Ansprechpartner: Telefonische Fragen richten Sie bitte an Herrn Jörg Lehnert, Tel. 9013-7621 bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Schriftliche Anfragen können direkt an Geldwaesche@senweb.berlin.de erfolgen.
Transparenzregister
Relativ jung ist im GwG die Einführung eines Transparenzregisters, das zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens dient.
Dafür werden Unternehmen (juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften u.a.) verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben, wie dem Handelsregister. Zur Umsetzung hat es u.a. eine Änderung im GmbH-Gesetz gegeben.
Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen.
Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden sowie die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgen, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel “Mitteilungspflicht an das Transparenzregister”.
Dafür werden Unternehmen (juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften u.a.) verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben, wie dem Handelsregister. Zur Umsetzung hat es u.a. eine Änderung im GmbH-Gesetz gegeben.
Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen.
Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden sowie die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgen, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel “Mitteilungspflicht an das Transparenzregister”.
Wie bisher zählt das Gesetz die nach dem GwG Verpflichteten auf (§ 2 GwG). Das sind u.a. Güterhändler, Immobilienmakler (soweit sie Kauf und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten vermitteln), unter bestimmten Voraussetzungen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsvermittler, Kreditinstitute, Steuerberater und unter Umständen Rechtsanwälte. Außerdem definiert § 3 GwG den sog. wirtschaftlich Berechtigten. Dies kann immer nur eine natürliche Person sein. Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, in deren Eigentum und unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung die Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Risikomanagement
Die nach § 2 GwG Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Dazu muss eine Risikoanalyse durchgeführt sowie interne Sicherungsmaßnamen ergriffen werden. Güterhändler müssen nur dann über ein Risikomanagement verfügen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 € vornehmen oder entgegennehmen. Auch Immobilienmakler müssen über ein Risikomanagement verfügen, wenn sie Kaufverträge vermitteln und bzw. oder wenn sie Miet- oder Pachtverträge mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 € vermitteln. Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen und bewerten. Faktoren für ein potentiell niedrigeres oder höheres Risiko sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Die Risikoanalyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sie ihr zur Verfügung gestellt wird.
Sicherungsmaßnahmen
Als interne Sicherungsmaßnahmen nennt das Gesetz insbesondere die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und eines Stellvertreters, die Überprüfung von Mitarbeitern auf ihre Zuverlässigkeit, die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich des Datenschutzes.
Geldwäschebeauftragter
Für bestimmte Branchen sieht das Gesetz in jedem Fall die Pflicht vor, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen. Dazu gehören Kreditinstitute und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Für andere Branchen kann die Aufsichtsbehörde dies anordnen, wenn sie dies für angemessen hält. Dazu gehören, Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Bei Güterhändlern soll die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern (u.a. Edelmetalle und –steine, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autos) besteht.
Sorgfaltspflichten
Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§10 GwG) müssen zunächst die Vertragspartner identifiziert werden. Auch muss geprüft werden, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und dieser ggf. identifiziert werden. Soweit sich der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung selber ergeben, müssen auch hierüber Informationen eingeholt und diese bewertet werden. Geprüft werden muss auch, ob es sich beim Vertragspartner um eine sog. politisch exponierte Person (PeP) handelt. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder außerhalb einer Geschäftsbeziehung bei Durchführung einer Transaktion von 15.000 € oder mehr. Güterhändler müssen diese Informationen von nun an bereits einholen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Eine Transaktion ist dabei eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung bezwecken oder bewirken.
Eine geldwertunabhängige Sorgfaltspflicht hingegen besteht, wenn bereits Tatsachen auf Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus hindeuten. Soweit sich aus Anhaltspunkten, die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannt sind, ein geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt, können vereinfachte oder auch verstärkte Sorgfaltspflichten greifen. Ein höheres Risiko kann aber z.B. auch vorliegen, wenn es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigtem um eine PeP oder ein Familienmitglied von dieser oder eine ihr nahestehende Person handelt oder wenn es sich um eine Transaktion handelt, die besonders groß oder komplex ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt.
Identifizierung, Kopierpflicht
Zur Identifizierung müssen bei einer natürlichen Person Vorname und Nachname, Geburtsort und –datum, die Staatsangehörigkeit sowie die Wohnanschrift erhoben werden, bei einer juristischen Person deren Firma oder Name, die Rechtsform, ggf. die Registernummer, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Die Identifizierung muss bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Pass etc.) oder anhand eines anderen im Gesetz genannten Identitätsnachweises erfolgen, bei juristischen Personen anhand eines Auszuges aus dem entsprechenden Register, von Gründungsdokumenten oder einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in das entsprechende Register. Es bestehen außerdem umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, z.B. die Verpflichtung, die zur Identifizierung erhobenen Informationen über den Vertragspartner, ggf. auch über den wirtschaftlich Berechtigten aufzubewahren. Die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente müssen die Verpflichteten kopieren oder scannen und aufbewahren.
Meldepflichten
Beim Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder dass der Geschäftspartner nicht offenlegt, dass er das Geschäft für einen wirtschaftlich Berechtigten vornehmen will, besteht die Pflicht zur Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
Praxistipps
Unternehmen, die vom Geldwäschegesetz verpflichtet werden, sollten die Anforderungen des Gesetzes zügig nach dessen Inkrafttreten erfüllen. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Schulung von Mitarbeitern zu richten, um im Falle eines Verdachts der Geldwäsche effektiv den Meldepflichten gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nachzukommen.
Daneben sind die von der Aufsichtsbehörde bereitgestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung zu berücksichtigen. Hilfreiche Informationen finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
Ansonsten droht nämlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz ein nun erhöhtes Bußgeld, in Höhe von bis zu 100.000 Euro, je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgelds sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen. Noch schwerwiegender könnte zudem die Prangerwirkung der Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde sein.
Ansonsten droht nämlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz ein nun erhöhtes Bußgeld, in Höhe von bis zu 100.000 Euro, je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgelds sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen. Noch schwerwiegender könnte zudem die Prangerwirkung der Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde sein.