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GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Die Reform des GmbH-Rechts hat 2008 die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), im Folgenden UG (haftungsbeschränkt), bewirkt. Diese ist eine Variante der GmbH, jedoch keine eigene Rechtsform. Daher findet das Recht der GmbH auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung. Im Folgenden wird das für beide Gesellschaftsformen geltende Recht erläutert. Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG (haftungsbeschränkt) dargestellt sind, gelten die Ausführungen zur GmbH auch für die UG (haftungsbeschränkt). Sonderregeln für die UG (haftungsbeschränkt) finden sich in § 5a GmbHG und betreffen im Wesentlichen die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital. Die UG (haftungsbeschränkt) soll vor allem Existenzgründungen mit geringer Kapitalausstattung einen möglichst schnellen und kostengünstigen Zugang zu einer haftungsbeschränkten Rechtsform ermöglichen.
Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Die Gesellschaft ist im Vergleich zu natürlichen Personen eine sog. juristische Person. Sie kann – vertreten durch die Geschäftsführung – selbständig im Rechtsverkehr handeln, selbst klagen und verklagt werden, Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie ist eigenständig steuerpflichtig. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet. Die eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Haftungsbeschränkung
Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen und nicht das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
Die Gesellschaft haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals). Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung stellen z. B. Missbrauchsfälle oder die Insolvenzverschleppung sowie fehlende Sozialabgaben dar. In diesen Fällen können die Gesellschafter und Geschäftsführer privat in Anspruch genommen werden.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.