Recht und Steuern
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.
GmbH-Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Einen weiteren Grund der Auflösung einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt) stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar (§ 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG). Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft.
Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen. Überschuldung oder Unterkapitalisierung ist weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt nur darauf an, ob verwertbare Aktivposten (z.B. auch Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter nach §§ 30, 31 GmbHG) vorhanden sind. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet schon, dass keine Vermögenslosigkeit vorliegt.
Das Registergericht kann bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit (z.B. durch Vorlage einer Null-Bilanz; Vorlage eines Schreibens des Finanzamtes, dass keine Einwände gegen eine Löschung bestehen) eine Löschung von Amts wegen vornehmen. Die Gesellschafter können die Löschung von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit schriftlich per Brief beim Registergericht anregen. Ein Antragsrecht besteht jedoch für die Gesellschafter nicht. Das Amtslöschungsverfahren aufgrund Vermögenslosigkeit kann daher nicht dazu „benutzt werden“, nach bewusster Herbeiführung der Vermögenslosigkeit die Gesellschaft auf diese Weise im Handelsregister löschen zu lassen, um die Kosten eines ordentlichen Liquidationsverfahrens (Notar- und Handelsregistergebühren, Aufwendungen für die Erstellung von Liquidationsbilanzen und für Veröffentlichungen im Bundesanzeiger) zu sparen.
Zu beachten ist des Weiteren, dass jegliche Gläubigeransprüche (z.B. solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wegen Verletzung von Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, so dass vorrangig ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen ist.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.