Wird ein Gewerbetreibender allein ohne Beteiligung anderer Personen tätig und gründet er für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft, so ist er Einzelunternehmer.
Künftig wird die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich normiert. GbRs können sich in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck unter einer gemeinschaftlichen Firma verfolgen, wobei der eine Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und der andere Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage haftet.
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Handelsgesellschaft, so dass sie stets den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute unterliegt, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt.
Es gibt drei mögliche Formen, um einen zusätzlichen Unternehmensstandort zu errichten: unselbständige Zweistelle, selbständige Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft
Eine unternehmerische Tätigkeit beginnt oftmals in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eines Einzelunternehmens oder eines eingetragenen Einzelkaufmanns (e.K.). Wenn das Unternehmen wächst und ein höheres Haftungsrisiko entsteht, kommt eine Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht.