Recht und Steuern

ArbeitnehmerüberlassungsG: Neue Regeln für die Leiharbeit

Am 01. April 2017 sind wichtige Änderungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Im Vordergrund stehen neue Pflichten der Verleiher und Entleiher sowie neue Rechte für Leiharbeitnehmer.

Erlaubnispflicht mit strengeren Rechtsfolgen

Bei der gewerbsmäßigen Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte handelt es sich weiterhin um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB). Durch die neuen Regeln ist es jedoch für Unternehmen wichtig, sich rechtzeitig über die Konsequenzen der Tätigkeit als Verleiher bzw. Entleiher zu informieren und gegebenenfalls eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Die Zulassung erfolgt zentral durch die Agenturen für Arbeit in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Für Berlin ist die Agentur für Arbeit in Kiel zuständig. Nähre Informationen hierzu finden Sie hier.

Höchstüberlassungsdauer

Mit Inkrafttreten des AÜG wird erstmalig eine Überlassungshöchstdauer eingeführt und somit das bisherige Kriterium „vorübergehend“ konkretisiert. Die Überlassungshöchstdauer wird grundsätzlich auf 18 Monate festgelegt. Im Geltungsbereich von Tarifverträgen und im Rahmen von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen kann die Überlassungshöchstdauer im Einzelfall verkürzt oder ausgedehnt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Für die Ermittlung der Überlassungshöchstdauer werden die Einsatzzeiträume addiert. Dies gilt auch dann, wenn sich einzelne Einsätze beim selben Entleiher nicht unmittelbar aneinander reihen, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Monate andauerte. Die Nichtbeachtung der Überlassungshöchstdauer kann neben einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro auch zur Versagung der Erlaubnis des Verleihers wegen fehlender Zuverlässigkeit führen.

Grundsatz der Gleichstellung (Equal Pay)

Leiharbeitnehmer haben nunmehr im Regelfall nach neun Monaten Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers im Betrieb erhalten (Equal Pay). Im Geltungsbereich eines entsprechenden Tarifvertrages kann der Anpassungszeitraum bis zu maximal 15 Monaten ausgedehnt werden.
Werden Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher mit Unterbrechungen mehrfach tätig, sind zur Bestimmung des Zeitablaufes auch hier vorherige Einsatzzeiten zu berücksichtigen, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Monate andauerte. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.

Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht

Verträge zwischen Entleiher und Verleiher sind nunmehr ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Häufig werden in Überlassungsverträgen anstelle einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganze Arbeitskräftekontingente verliehen. Vor der Überlassung sind diese künftig zu konkretisieren. Bei kurzfristigem Personalbedarf kann der zusätzliche administrative Aufwand durch Korrespondenz via elektronischer Signatur abgekürzt werden.
Darüber hinaus sind Leiharbeitnehmer zukünftig vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass sie als Leiharbeitnehmer tätig werden. Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht, sind die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam. Der Verleiher und der Entleiher können jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro belegt werden.

Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers

Neu eingeführt wurde das Widerspruchsrecht. Dieses sieht vor, dass bei
  • Überschreiten der neuen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten,
  • fehlender Kennzeichnung der Überlassung im Überlassungsvertrag und
  • Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam ist. In diesen Fällen entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, vgl. § 9 AÜG.
Diese Rechtsfolgen treten nach der Neuregelung allerdings dann nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer dem neuen Arbeitsverhältnis zum Entleiher innerhalb eines Monats nach dem für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt bzw. dem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer widerspricht. Der Widerspruch erfolgt durch die Erklärung, dass an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festgehalten werden soll. Ein vorzeitig erklärter Widerspruch ist unwirksam, vgl. § 9 Abs. 3 AÜG.

Streikbrecherverbot

Durch die Neuregelung ist außerdem ein gesetzliches Verbot eingeführt worden, welches ein Tätigwerden des Leiharbeitnehmers untersagt, wenn der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, § 11 Abs. 5 AÜG. Das Verbot gilt für den Fall, dass Leiharbeitnehmern Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer zählen nunmehr bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten auch im Entleiherbetrieb grundsätzlich mit, § 14 AÜG. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Versagung der Erlaubnis

Nach § 3 AÜG kann insbesondere die Nichtbeachtung der Überlassungshöchstdauer oder der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichstellung zur Versagung der Erlaubnis des Verleihers wegen fehlender Zuverlässigkeit führen. Eine geringfügige Überschreitung in einem Einzelfall allein soll regelmäßig nicht die Unzuverlässigkeit begründen. Wie Verstöße gegen die übrigen neu eingeführten Pflichten des Verleihers im Bezug auf die Zulassung gehandhabt werden, bleibt abzuwarten.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.