- Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI) (Nr. 5258024)
Gemäß Beschluss Nr. 38/2021 führt der ägyptische Zoll ein neues System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen namens "Advanced Cargo Information (ACI)" ein. Die probeweise Einführung (Pilotphase) des ACI für eingehende Sendungen in die ägyptischen Seehäfen startete am 1. April 2021. Die verbindliche Einführung ist für den 1. Oktober 2021 vorgesehen (Abgangsdatum der Fracht).
- +++ Irak: Legaliserung von Dokumenten +++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 601 KB) (Nr. 4567422)
Die irakische Botschaft in Berlin informiert, dass die Beglaubigung von Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) künftig nicht mehr erforderlich ist. Künftig ist die Ausstellung des Ursprungszeugnisses bzw. die Bescheinigung der Handelsrechnung durch die IHK sowie die Beglaubigung durch die GHORFA für eine Legalisierung durch die irakische Botschaft in Berlin ausreichend.
- +++ Chinesischer Zoll verlangt geänderte Ursprungsbezeichnung bei Warenursprung Taiwan +++ (Link: http://ccpit.wuxi.gov.cn/doc/2009/01/03/759987.shtml)
Bei Lieferungen von taiwanesischer Ursprungsware nach China ist die Bezeichnung "Taiwan" nicht mehr zulässig. Gewählt werden kann zwischen TAIWAN PROVINCE OF CHINA oder TAIWAN, CHINA oder CHINESE TAIWAN oder TAIPEI, CHINA oder CHINESE TAIPEI. Wir empfehlen Chinese Taiwan. Die Formulierungsvorgaben betreffen sowohl Bezeichnungen in IHK-Ursprungszeugnissen, als auch Warenmarkierungen sowie Verpackungsbeschriftungen. Hinweis: Bindestriche oder Schrägstriche (Slash) sind nicht erlaubt. Zur Trennung sind ggfs. Kommata zu verwenden. Der Link führt zum Wortlaut in chinesischer Sprache.
- +++ Zoll: Bürger und Geschäftskundenportal neu +++ (Link: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2019/bug_start.html)
Zum 1. Oktober 2019 geht das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls an den Start. Der Zoll schafft damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen. Nach einmaliger Registrierung können Antragsverfahren und Geschäftsprozesse über das Internet abgewickelt werden.
- +++ Türkei: Ursprungszeugnisse für zahlreiche Waren nötig +++ (Link: http://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2019/05/20190524-2.htm)
Bei der Einfuhr von Waren aus der EU in die Türkei sind für zahlreiche Waren, für die zusätzlich Zölle oder Ausgleichssteuern erhoben werden, Ursprungszeugnisse nötig. Die Vorlage einer „Exporteurs-Erklärung“ als Nachweis des Warenursprungs „EU“ bzw. „TR“ zusätzlich zur A.TR ist nicht länger möglich. Bekanntgegeben wurde dies durch die am 24.05.2019 veröffentlichte Änderung des Artikel 38 der Zollausführungsverordnung. Obwohl laut Art. 205 (4) ç) ein Ursprungszeugnis nur vorbehaltlich etwaiger Risikokriterien angefordert werden soll, scheint die türkische Zollverwaltung in der Praxis hiervon umfangreich Gebrauch zu machen. Bis weitere Informationen vorliegen, wird geraten, für alle Lieferungen in die Türkei ein Ursprungszeugnis auszustellen, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder Kosten für eine Einlagerung beim Zoll zu vermeiden.
- +++ Vereinfachte Zollanmeldung bei einem No-Deal-Brexit +++ (Link: https://ec.europa.eu/taxation_customs/uk_withdrawal_de)
Der Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der EU erfolgt zum 30. März 2019. Die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen soll jedoch erst zum 30. April 2019 abgeschlossen werden. Zollseitig ist daher geplant, der Konstellation „Hard Brexit und Bestandsbewilligung“ dadurch Rechnung zu tragen, dass bereits zum Datum des Brexit keine Prüfung der bewilligten Bestimmungsländer zum Zeitpunkt der Anmeldung mehr im IT-Verfahren ATLAS- Ausfuhr stattfinden wird. D.h., technisch können auch Bewilligungsinhaber, bei denen der Haken "Alle Drittländer" noch nicht gesetzt wurde, die ihnen bewilligten Waren in das Vereinigte Königreich mit ihrer Bewilligung „Vereinfachte Zollanmeldung“ ausführen. Im Falle eines „Hard Brexit“ wird die Zollverwaltung die Bewilligungsinhaber über diesen Umstand entsprechend informieren.
- +++ Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren +++ (Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Versandverfahren/versandverfahren_node.html)
Das Vereinigte Königreich ist am 30.01.2019 dem Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren (Convention on a Common Transit Procedure, CCT) beigetreten. Das VK wird automatisch Mitglied dieses Abkommens, sobald es aus der EU ausgetreten ist.
- +++ Leitfaden handelspolitische Schutzinstrumente +++ (Link: https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da5a48ae-1234-11e9-81b4-01aa75ed71a1/language-de)
Die Europäische Kommission hat am 07.01.2019 für kleine und mittlere Unternehmen einen aktualisierten Leitfaden über handelspolitische Schutzinstrumente veröffentlicht. Der Leitfaden gibt eine Einführung sowie einen Überblick über die Phasen und Elemente einer Handelsschutzuntersuchung. Der Helpdesk für Handelsschutzinstrumente soll KMU die Nutzung der Handelsschutzinstrumente stärker erleichtern.
- +++ Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik +++ (Link: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/wagegenueberstellung.pdf?__blob=publicationFile)
Das Statistische Bundesamt hat die jährliche Gegenüberstellung zu den Änderungen im Bereich der Warennummern veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602) . Die Kombinierte Nomenklatur (KN) mit den ab 1. Januar 2019 gültigen Warennummern war am 31. Oktober 2018 im EU-Amtsblatt L 273/2018 publiziert worden.
- +++ Anwendung Kumulierungsabkommen EU und SADC +++ (Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2018/wup_anwendbarkeit_abkommen_eu_sadc.html)
Mit einer Bekanntmachung, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 407/8 vom 12. November 2018, teilt die EU-Kommission mit, dass die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-SADC (Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika) seit dem 1. Oktober 2018 mit den in dieser Verordnung genannten AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anwendbar ist.
- +++ Türkei-Import: Fehlende Unterschriften auf Warenverkehrsbescheinigungen +++ (Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2018/wup_warenverkehr_tuerkei.html)
Bei Warenlieferungen aus der Türkei erkennen die Zollbehörden in der EU keine Warenverkehrsbescheinigungen (ATR und EUR1) für Präferenzen an, wenn diese nicht vom türkischen Ausführer der Ware und dem dortigen Zoll unterzeichnet sind. Die deutschen Hauptzollämter werden für alle bereits abgefertigten Lieferungen in solchen Fällen Nacherhebungsverfahren einleiten. Stichtag ist der 24. April 2018.
- +++ Ausgleichszölle auf US-Produkte +++ (Link: https://ec.europa.eu/germany/news/20180606-ausgleichszoelle_de)
Ab Juli 2018 erhebt die EU beim Import Ausgleichszölle bis zu 25 % auf Produkte mit US-Ursprung. Betroffen sind u.a. Stahlerzeugnisse, ausgewählte Lebensmittel und Textilien sowie Motorräder und Sportboote. Eine entsprechende Produktliste wurde im Vorfeld der WTO vorgelegt.
- +++ EU Kommission beschließt rechtliche Maßnahmen zur Sanktionsabwehr +++ (Link: https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2018/DE/C-2018-3572-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF)
Die EU-Kommission hat Anfang Juni 2018 beschlossen, die Verordnung Nr. 2271/1996 des Rates (sogenannte Anti-Boykott-Verordnung) zu ändern. Diese bislang wenig beachtete Verordnung dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen. Sofern Parlament und Rat keine Einwände erheben, wäre es nach den inhaltlichen Anpassungen europäischen Unternehmen dann spätestens ab August 2018 formal verboten, sich im Rahmen ihrer Geschäfte an US-Sanktionen zu halten. Diese Verordnung wird dann in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.
- +++ BMWi richtet „Kontaktstelle Iran“ für betroffene deutsche Unternehmen ein +++ (Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/laendervermerk-iran.html)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Kontaktstelle Iran eingerichtet. An die Kontaktstelle können sich Unternehmen mit Fragen zum Iran-Geschäft wenden. Nach der Entscheidung von US-Präsident Trump, das Atomabkommen mit dem Iran einseitig aufzukündigen und die US-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft zu setzen, hat der DIHK gegenüber dem BMWi auf den hohen Beratungsbedarf hingewiesen. Die Bundesregierung möchte – wie auch die weiteren E3-Staaten Frankreich und Großbritannien sowie die Europäische Union – an der Vereinbarung mit dem Iran festhalten. Vor diesem Hintergrund steht das Bundeswirtschaftsministerium mit der Kontaktstelle betroffenen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, für Fragen zur Verfügung. Unternehmen können sich unter der E-Mail-Adresse Kontaktstelle-Iran@bmwi.bund.de ab sofort an das BMWi wenden. Das BAFA bietet zudem eine Hotline für Fragen zum Iran-Embargo an. Informationen finden Sie auch auf der BMWi-Webseite mit Hinweisen auf weiterführende Informationen des BAFA und der GTAI. Exportkreditgarantien sowie Investitionsgarantien der Bundesregierung stehen weiterhin zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine Rechtsauskünfte erteilen darf.
- +++ USA: Importzölle für Stahlprodukte +++ (Link: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/presidential-proclamation-adjusting-imports-steel-united-states/ )
Ab dem 23. März 2018 erheben die USA auf ausgewählte Stahlprodukte einen Zollsatz von 25 %. Ausgenommen sind derzeit Kanada und Mexiko. Die Warennummern der betroffenen Produkte finden Sie in der Presidential Proclamation vom 8. März 2018.
- +++ USA: Importzölle für Aluminium +++ (Link: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/presidential-proclamation-adjusting-imports-aluminum-united-states/ )
Ab dem 23. März 2018 erheben die USA auf bestimmte Aluminiumprodukte einen Zollsatz von 10 %. Ausgenommen sind derzeit Kanada und Mexiko. Die Warennummern der betroffenen Produkte finden Sie in der Presidential Proclamation vom 8. März 2018.
- +++ Saudi-Arabien - neues Zulassungsverfahren SALEEM +++ (Link: http://www.dincertco.de/media/dincertco/dokumente_1/allgemeines/Infoblatt_Saleem.pdf)
Ab dem 1. Januar 2018 wird das derzeitige Konformitätsprogramm der Saudi Standards, Metrology and Quality Organisation (SASO) schrittweise durch das Saudi Product Safety Program (SALEEM) ersetzt. Zu diesem Zweck hat das SASO das neue Online-System SABER entwickelt. SALEEM ist ein integrales Regulierungssystem, das von der SASO initiiert wurde, um die auf dem saudischen Markt platzierten Produkte zu kontrollieren, und SABER System ist das webbasierte Tool, um es zu implementieren.
- +++ Neue Datenbank - Trade Helpdesk +++ (Link: http://www.helpmetrade.org/)
Um besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen den Einstieg in den globalen Handel zu erleichtern, hat die WTO gemeinsam mit der UNCTAD und der ITC eine Plattform mit Informationen zu Zöllen und Steuern, zu den im Rahmen von Export- und Importverfahren zu speziellen warenbezogenen Regelungen sowie den erforderlichen Dokumenten erstellt. Nach und nach werden die einzelnen Länderinformationen erweitert und angepasst.
- +++ Saudi-Arabien: Neue Zertifizierungsvorschrift für Kunststoffprodukte +++ (Link: https://saso.gov.sa/en/Pages/default.aspx)
Die Saudi Standards, Metrology and Quality Organisation (SASO) hat im Oktober 2016 eine Zertifizierungsvorschrift für Kunststoffprodukte erlassen. Zum 13. Dezember 2017 soll diese nun verbindlich angewendet werden. Produkte, die nicht den Zertifizierungsbestimmungen entsprechen, dürfen nicht länger eingeführt werden. Bei den betroffenen Produkten handelt es sich um Wegwerfartikel wie Plastiktüten, Besteck und Verpackungsfolien, die aus Polyethylen und Polypropylen hergestellt werden und eine Dicke von bis zu 250 Mikron haben. Die benannten Produkte müssen oxo-biologisch abbaubar sein. Die komplette Liste aufgeschlüsselt nach Zolltarifnummern finden Sie auf der SASO-Website.
- +++ Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik - Änderungen 2018 +++ (Link: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/wagegenueberstellung.pdf?__blob=publicationFile)
Das Statistische Bundesamt hat die für das Jahr 2018 wirksam werdenden Änderungen der Warennummern veröffentlicht.
- +++ Abkommen EU-Kanada-CETA +++ (Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.238.01.0009.01.DEU&toc=OJ:L:2017:238:TOC)
Das Abkommen wird ab 21.09.2017 vorläufig angewendet. Teile des Abkommens, die beispielsweise den Investitionsschutz und Investitionsstreitigkeiten betreffen, treten noch nicht in Kraft. Bis 31.12.2017 können Ermächtigte Ausführer aufgrund ihrer bestehenden Bewilligung Ursprungserklärungen abgeben. Danach ist der Registrierte Ausführer (REX) obligatorisch.
- +++ Verbindliche Zolltarifauskunft - neuer Antrag +++ (Link: https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)
Der ehemalige Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft mit Wirkung zum
1. Oktober 2017 ändern und künftig „Antrag auf Entscheidung über eine Verbindliche Zolltarifauskunft“ lauten. Der neue Antrag wird unter
www.zoll.de im Internet der Bundeszollverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
- +++ Neue Regelung bei Langzeit-Lieferantenerklärungen +++ (Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Lieferantenerklaerungen/Langzeit-Lieferantenerklaerung/langzeit-lieferantenerklaerung_node.html)
Am 13. Juni 2017 hat die EU im
Amtsblatt Nr. L 149 Änderungen zum UZK-IA veröffentlicht. Neben der Anpassung verschiedener IA-Artikel wurde insbesondere auch Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung neu formuliert. Die EU-Kommission ist damit einem Vorschlag von DIHK und IHKs gefolgt. Die neue Formulierung bringt deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen mit sich.
- +++ Elektronisches Bescheinigungssystem bei der Einfuhr von Bio-Erzeugnissen in die EU +++ (Link: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-963_de.htm)
Die EU hat ein neues elektronisches Bescheinigungssystem zur Erfassung statistischer Daten bei Bio-Einfuhren installiert. Bis zum 19. Oktober 2017 können Papier- und elektronische Bescheinigungen nebeneinander verwendet werden. Das rund um die Uhr zugängliche TRACES-System soll den Handel erleichtern, da es den Geschäftspartnern und den zuständigen Behörden ermöglicht, sich unkompliziert über die Verbringung ihrer Sendungen zu informieren und die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen.
- +++ Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen +++ (Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Neubewertung-zollrechtlicher-Bewilligungen/neubewertung-zollrechtlicher-bewilligungen_node.html)
Mit In-Kraft-Treten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 sind die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden. Aus diesem Grund wird die Zollverwaltung sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen (sogenannte Bestandsbewilligungen) bis zum 1. Mai 2019 neu bewerten. Im Rahmen der Neubewertung soll geprüft werden, inwieweit die bestehenden Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen. Die Neubewertung ist bundesweit einheitlich im 1. Quartal 2017 angelaufen und erfolgt zeitlich gestaffelt nach Bewilligungsarten. Betroffene Unternehmen werden diesbezüglich von ihrem zuständigen Hauptzollamt angeschrieben.
- +++CETA: Registrierter Ausführer bei präferenzberechtigten Lieferungen+++ (Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2016/wup_freihandelsabkommen_kanada.html)
Bei Lieferungen nach Kanada mit einem Warenwert über 6.000 € muss der Versender in der EU über den Status des "Registrierten Ausführers" (REX) verfügen. Übergangsweise bis 31.12.2017 ist es auch Ermächtigten Ausführern gestattet, mit der vorhandenen Bewilligungsnummer derartige Ursprungserklärungen abzugeben.
- +++ Export App der IHKs steht bereit +++ (Link: http://www.export-app.de)
Um ihre auslandsaktiven Mitgliedsbetriebe noch besser unterstützen zu können, bieten die Industrie- und Handelskammern eine kostenlose Export-App an. Die Anwendung bietet Fach- und Führungskräften aus dem Bereich Export und Außenhandel mobil verfügbares Wissen für die Praxis. Basis der neuen Export-App bildet das Exportlexikon. Hier werden Begriffe und Abkürzungen im Außenhandel kurz und kompakt erläutert. Zudem findet man einen aktuellen Überblick zu Export- und Importzahlen und anderen Statistiken, Berichten, Auswertungen und relevanten Neuigkeiten.
Die Export App gibt es kostenlos im Google Play Store, im App Store von Apple sowie als mobile Web-Version unter
www.export-app.de
- +++ Brasilien: Neues Carnet Land +++ (Link: https://www.ihk-berlin.de/Service-und-Beratung/international/export/Carnet_ATA/2252836)
Seit dem 28.06.2016 ist Brasilien Mitglied der internationalen ATA Garantiekette der ICC WCF. Es können ab sofort Carnets ATA ausgestellt werden.Brasilien ist den Abkommen über Messen und Ausstellungen, Berufsausrüstung, wissenschaftliche Geräte und Sportausrüstungen beigetreten. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns unter
Ansprechpartnern Carnet ATA
- +++ Schweiz: Präferenzdokumente +++ (Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Lieferantenerklaerungen/Laenderbezeichnungen-in-Praeferenzdokumenten/laenderbezeichnungen-in-praeferenzdokumenten.html)
Im Warenverkehr mit der Schweiz kann ab sofort für präferenzberechtigte Waren die Bezeichnung "EU" oder "Europäische Union" verwendet werden. Diese Bezeichnung auf den Präferenzdokumenten, gilt für alle Länder bzw. Ländergruppen für die die zugrunde liegenden Verordnungen bzw. Abkommen angepasst wurden. Die Anpassung erfolgte u.a. auch mit Vertragsparteien, mit denen die Europäische Union das Regionale Übereinkommen unterzeichnet hat (hierzu gehört auch die Schweiz).
- +++ Russland: Verlängerung der Sanktionen +++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 309 KB) (Nr. 3426688)
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1017 vom 1. Juli 2016 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren bis zum 31. Januar 2017 verlängert. Der Rat möchte die Umsetzungen des Minsker Abkommens einer weiteren Bewertung unterziehen.
- +++ Iran: Endverbleibserklärungen beim Export +++ (Link: http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran/iran_node.html)
Mit dem Iran ist eine Vereinbarung über die Erstellung von Endverbleibserklärungen erzielt worden. Muster der je nach Empfänger und Verwendungszweck der Waren drei verschiedenen Erklärungen sind auf der Website des BAFA veröffentlicht.
- +++ Ägypten: Einrichtung eines Registers für Hersteller von Konsumgütern +++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 22 KB) (Nr. 3132988)
Hersteller und ausgewählte Produktionsstätten von bestimmten Konsumgütern müssen sich seit dem 16. 01.16 in ein Register eintragen lassen. Stichtag ist der 15.03.16. Darüberhinaus müssen die deutschen Firmen ihren ägyptischen Vertriebspartner in diesem Zusammenhang einen "Authorization Letter" ausstellen, der von der IHK und dem ägyptischen Konsulat beglaubigt sein muss. Der Wortlaut des Dekrets liegt uns vor.
- +++ Ägypten: Runderlass der ägyptischen Zentralbank zum direkten Dokumentenversand +++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 24 KB) (Nr. 3132990)
Am 21.12.2015 hat die ägyptische Zentralbank per Runderlass angekündigt, dass der Versand von Handelsdokumenten bei Geschäften mit Dokumenteninkasso zukünftig nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Exporteurs und der Hausbank des ägyptischen Importeurs erfolgen darf. Der Dokumentenversand (Rechnung, Transportpapiere, UZs) an den Importeur ist nicht zulässig. Die Regelung ist am 21.01.2016 in Kraft getreten. Die deutsche Übersetzung des Erlasses liegt vor.
- +++ Versandverfahren nun auch mit Serbien +++ (Link: http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Zoll/zoll-aktuell,t=serbien--beitritt-zu-den-uebereinkommen-ueber-ein-gemeinsames-versandverfahren-und-zur-vereinfachung-der-foermlichkeiten-im-warenverkehr,did=1369588.html)
Ab 1. Februar 2016 findet das gemeinsame Versandverfahren (T 1) auch im Warenverkehr mit Serbien Anwendung und erweitert so den bisherigen Anwenderkreis zwischen der EU und der EFTA-Staaten, der Türkei und Mazedonien. Für die Teilnahme am Verfahren ist die Änderung der entsprechenden Bürgschaftsurkunde nötig.
- +++ Kasachstan tritt der WTO bei +++ (Link: https://www.wto.org/english/thewto_e/acc_e/a1_kazakhstan_e.htm)
Seit dem 30. November 2015 ist Kasachstan das 162. Mitglied der Welthandelsorganisation. In den Beitrittsvereinbarungen hat sich Kasachstan verpflichtet, Wettbewerbsbestimmungen an die Rahmenbedingungen der WTO anzupassen und die Einfuhrzölle für viele Waren zu senken. Für einzelne Bereiche gelten Übergangsfristen.
- +++ ATLAS - Verfahrensanweisung überarbeitet +++ (Link: http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/va_atlas.pdf)
Zum 1. Januar 2016 erschien die überarbeitete Version der Verfahrensanweisung für ATLAS. Hauptsächlich wurden die Änderungen verarbeitet, die sich aus der Neubildung der Generalzolldirektion ergeben haben.
- +++ Pakistan - Beitritt zum TIR-Übereinkommen +++ (Link: https://www.aist-ev.de/start/)
Die Bundesfinanzdirektion Nord teilt mit, dass die Islamische Republik Pakistan dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-Übereinkommen) beigetreten ist. Das TIR-Übereinkommen tritt auf dem Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan am 21. Januar 2016 in Kraft. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier
- +++EU Market Access Database mit produktspezifischen Ursprungsregeln+++ (Link: http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm)
Die EU Market Access Database (MADB) enthält seit Kurzem auch Informationen über Ursprungsregeln, die ein Produkt erfüllen muss, damit Präferenzen bestehender EU-Freihandelsabkommen genutzt werden können. Die Information wird in dem Bereich „Tariffs“ in der MADB nach Angabe eines 4-stelligen oder 6-stelligen HS Produktcodes oder einer Güterbeschreibung angezeigt.
Ursprungsregeln sind ein wesentliches Element eines jeden Handelsabkommens. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ware als Ursprungsware des Partnerlandes gilt und beim Import in den Genuss von Zollvorteilen kommen kann. Da die Ursprungsregeln in den verschiedenen EU-Abkommen unterschiedlich ausgestaltet sind, soll die Information in der MADB Unternehmen einen besseren Überblick verschaffen, welche Kriterien ihr Produkt für ein bestimmtes Land zu erfüllen hat.
Bisher sind diese Informationen im Rahmen eines Pilotprojekts für folgende 25 Länder verfügbar, mit denen die EU Präferenzabkommen abgeschlossen hat: Algerien, Bosnien Herzegowina, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ägypten, Honduras, Island, Israel, Jamaica, Jordanien, Libanon, Mauritius, Mexiko, Marokko, Norwegen, Panama, Papua Neuguinea, Peru, Serbien, Südafrika, Südkorea, Schweiz, Tunesien.
- +++ Zollaussetzungen und Zollkontingente +++ (Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/handelspolitik.html)
Das BMWi informiert, dass im Rahmen der halbjährlichen Verhandlungsrunden zu autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten die „nationale Vorprüfung" der deutschen Anträge der Beratungsrunde zum 01.07.2016 beginnt (Maßnahmen, die zum 01.07.2016 wirksam würden). Eine Übersichtsliste der in diese Verhandlungsrunde zunächst aufgenommenen Anträge finden Sie anbei.
- +++ Türkei – Zusatzzölle auf Waren der Stahlindustrie +++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1206 KB) (Nr. 2724628)
Mit der Bekanntmachung 2015/7749 vom 05.07.2015 hat das Türkische Kabinett die am Tag der Bekanntmachung in Kraft getretenen Regelungen bzgl. der Zusatzzölle auf Waren der Stahlindustrie (Anlage Bekanntmachung in Originalfassung) veröffentlicht. Danach müssen bei der Einfuhr von Waren der Stahlindustrie, die in der Anlage auf der Seite 3 aufgeführt sind, Zusatzzölle in Höhe von 25% gezahlt werden. Der Zusatzzoll beim Import in die Türkei entsteht unabhängig von der Vorlage einer ATR Warenverkehrsbescheinigung und gilt demnach auch für Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU/Zollunion befinden. Maßgeblich für den eingeführten Zusatzzoll ist insofern der präferenzielle oder nichtpräferentielle Ursprung der Waren. Betroffen sind alle Waren, die ihren Ursprung außerhalb der EU, Türkei oder in Ländern haben, mit denen die Türkei kein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Der Nachweis des Ursprungs ist nur mit einem Ursprungszeugnis möglich. Die Anlage Bekanntmachung in Originalfassung finden Sie hier
- +++Vertrieb von Medizinprodukten in Saudi-Arabien+++ (Link: http://www.sfda.gov.sa/en/medicaldevices/regulations/pages/default.aspx)
Die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien informiert über neue Regelungen bei der Einfuhr von Medizinprodukten. Der Hersteller dieser Produkte hat einen gesetzlichen Vertreter in Sauid-Arabien zu benennen, der in dort vertritt. Medizinprodukte müssen bei der "Saudi Food and Drugs Authority" eingetragen sein und von der Behörde eine Genehmigung haben.
- +++Rahmenbedingungen für Registrierungssystem "REX" festgelegt+++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 625 KB) (Nr. 2252790)
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 den gesetzlichen Rahmen für die Einführung eines Registrierungssystems für Ausführer begünstigter Länder nach der Reform des APS geschaffen. REX selbst wird frühestens Anfang 2017 bereitgestellt werden. Der Schweiz und Norwegen soll der Zugang zu dem System ebenfalls ermöglicht werden.Notwendig wird dieses System durch eine Neuregelung des APS, in dem eine Selbstzertifizierung des Warenursprungs durch die Exporteure ermöglicht werden soll.
- +++ Neue Vorschriften Dokumentenerfassung in Saudi-Arabien +++ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3746 KB) (Nr. 2252756)
Die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien hat das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland in einer Verbalnote darauf hingewiesen, dass für die Übermittlung von Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen ein elektronisches Portal zur Verfügung gestellt wird. Unter
https://www.exportal.com sollen Exporteure ab dem 01.03.2015 die Dokumente für den saudischen Zoll erfassen. Der Probebetrieb soll am 21.01.2015 starten, Exporteure sollen sich dann dort registrieren können. Zurzeit ist auf dem Portal ein Video-Clip zu sehen, der über die geplanten Vorgänge informiert sowie Informationen zum Portal selbst.In der Verbalnote wird darauf hingewiesen, dass Warensendungen, deren Dokumente nicht im diesem Portal erfasst sind, nicht mehr abgefertigt werden, wenn diese ein Datum nach dem 01.03.2015 tragen. Wir empfehlen, dass sich die Firmen mit Handelsbeziehungen zu Saudi Arabien bereits jetzt registrieren. Die Einzelheiten finden Sie in dem angefügten User Guide. Wir wissen, dass es noch einige offene Fragen gibt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) versucht gemeinsam mit der Internationalen Handelskammer (ICC) im Gespräch mit den Verantwortlichen auf saudischer Seite Antworten zu erhalten. Wir werden über die weitere Entwicklung informieren.
- +++ Clearingstelle für Exportkontrollverfahren +++ (Link: http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=664284.html)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bekannt gegeben, eine Clearingstelle für Exportkontrollverfahren bei Dual-Use-Gütern einzurichten. Zusätzlich wird auch eine neue Telefon-Hotline "Info-Stelle Exportkontrolle Antragssachstand" beim BAFA zu Dual-Use-Gütern und Rüstungsgütern geschaltet. Das BMWI verspricht sich hiervon eine wesentlich schnellere Bearbeitung von Anträgen für Dual-Use-Güter, bei denen es in den vergangenen Monaten teilweise zu erheblichen Verzögerungen kam. Die Pressemitteilung finden Sie unter dem nachfolgenden Link
- +++ Neue Abkommen mit Georgien und Moldau +++ (Link: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/preferential/article_779_de.htm#eastern)
Die EU hat gegenseitige Assoziierungsabkommen mit Georgien und der Republik Moldau abgeschlossen. Im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen gewähren sich die Europäische Union und die beiden Staaten gegenseitig Zollpräferenzen. Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgesehen. Die Abkommen sind im Amtsblatt (EU) L 260 und 261 vom 30. August 2014 vom 30.08.2014 veröffentlicht worden. Sie werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
- +++ EU-Kommission ändert den Kreis der APS-Begünstigten +++ (Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.283.01.0020.01.DEU)
Mit der VO (EU) Nr. 978/2012 hat die Europäische Union die Kriterien festgelegt, nach denen Schwellen- und Entwicklungsländer in den Genuss der Vergünstigungen des Allgemeinen Präferenzsystems kommen. Die Erfüllung dieser Kriterien wird in den letzten Jahren in regelmäßigen Abständen überprüft. Zur Umsetzung der Ergebnisse hat die EU-Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1015/2014 zur Änderung der Anhänge II (APS allgemein) und III („APS-Plus“) der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Grundverordnung) Ende September 2014 veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2016 werden Kolumbien (CO), Costa Rica (CR), Guatemala (GT), El Salvador (SV), Honduras (HN) Nicaragua (NI), Panama (PA), Peru (PE), und Turkmenistan (TM) aus dem Anhang II, Bereits ab dem 1. Januar 2015 wird Ecuador (EC) aus dem Anhang III gestrichen. Bisher gewährte Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Einfuhr von Waren aus diesen Ländern können ganz oder teilweise entfallen.