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Exportkontrolle in den USA

Die Exportkontrollbestimmungen der USA sind denen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die zu kontrollierenden Waren und Technologien sehr ähnlich, da auch sie sich an den Eckpfeilern der international abgestimmten Exportkontrollregime orientieren. Gleichwohl bestehen deutliche Unterschiede in der Art der Administrierung der Exportkontrollen. So sehen die US-Bestimmungen nicht nur eine signifikant höhere Anzahl nationaler Genehmigungsvorbehalte vor; auch das Grundverständnis ist anders als das der Europäer, da von einer weltweiten Zuständigkeit amerikanischer Behörden für die Kontrolle amerikanischer Produkte und Technologien ausgegangen wird. Dies gilt selbst für US-Produkte, die als "integrated abroad into foreign-made products" angesehen werden, die also nur als Bestandteile in außerhalb der USA gefertigten Produkten enthalten sind oder die, ohne dass US-Bestandteile verwendet werden, unter Verwendung von amerikanischer Software oder Technologien erzeugt wurden ("foreign produced direct products") und die dann ihrerseits grenzüberschreitend gehandelt werden. Durch die mit dieser Sichtweise einhergehenden exterritoriale Anwendung der amerikanischen Exportkontrollen kommen auch deutsche Unternehmen mit dieser Thematik in Berührung.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass bereits mit dem Kauf amerikanischer Produkte auch Informationen dazu übermittelt werden, welchen amerikanischen Lizenzpflichten die Waren ggf. unterliegen. In zunehmendem Maße erkundigen sich auch Transport- und Logistikfirmen, die den US-Behörden für die Transportabwicklung sehr umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen müssen (siehe hierzu Freight Forwarder Guidance des BIS), bei ihren Auftraggebern einerseits, und international aktive Unternehmen bei ihren Lieferanten andererseits danach, ob deren Produkte eventuell amerikanischen Re-Exportlizenzpflichten unterliegen. Neben anderen warenspezifischen Zuordnungen wie Ursprungsland, HS-Code, etc. wird in diesem Zusammenhang regelmäßig nach dem ECCN-Code (ECCN = Abkürzung für "Export Controll Classification Number") gefragt. Größere Unternehmen machen inzwischen sehr häufig die Auftragserteilungen gegenüber ihren Zulieferern davon abhängig, dass diese Informationen vorab übermittelt werden. Auf diese Weise kommen inzwischen auch Unternehmen mit den Exportkontrollbestimmungen der USA in Berührung, die selbst überhaupt nicht im Exportgeschäft aktiv sind.
Einen guten Einstieg in das amerikanische Exportkontrollrecht bieten die diesbezüglichen Basisinformationen des BIS, mit Blick auf den Rechtsrahmen insgesamt auch das Inhaltsverzeichnis zu den EAR und zu bestimmten Begriffen das alphabetische Stichwortverzeichnis zu den EAR.
  • Die nachfolgend zusammengestellten Informationen sollen lediglich einen Einstieg in diese sensible und ausgesprochen komplexe Thematik ermöglichen; eine Gewähr für deren inhaltliche Aktualität und insbesondere für deren Vollständigkeit kann aber trotz größter Sorgfalt nicht übernommen werden.
Die Export Administration Regulations (EAR)
Rechtsgrundlage der amerikanischen Exportkontrollen sind die "Export Administration Regulations" (EAR). Diese können zusammen mit beabsichtigten Änderungen, die im Federal Register, dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der US-Administration, veröffentlicht werden, in der jeweils aktuell gültigen Fassung einer sehr umfangreichen Internet-Datenbank entnommen werden, die durch das US Government Printing Office (GPO) angeboten wird.
Genehmigungsbehörden
Grundsätzlich ist als Genehmigungsbehörde das dem US-Department of Commerce unterstellte Bureau of Industry & Security (BIS) - vormals Bureau of Export Administration - für die Administrierung der Exportkontrollen zuständig. EAR Part 730 nennt jedoch eine Reihe weiterer US-Regierungsstellen, in deren Zuständigkeit die Exportkontrolle einzelner Produktgruppen fällt. Hervorzuheben ist die Zuständigkeit des US Department of State für Waffen und alle Gegenstände, die der nationalen Verteidigung dienen (siehe hierzu The International Traffic in Arms Regulations (ITAR)).
Commerce Controll List (CCL) und Export Commodity Classification Number (ECCN)
Welche Waren, Software oder Technologien aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit bzw. ihrer Verwendungsmöglichkeiten Gegenstand der amerikanischen Exportkontrollen sind, ergibt sich auf der Grundlage der "Commerce Controll List" (CCL). Die CCL ist innerhalb der EAR unter der Bezeichnung "Supplement No. 1 to EAR Part 774" zu finden. Struktur und Inhalte der CCL gleichen in wesentlichen Teilen der deutschen Ausfuhrliste bzw. der Güterliste der Dual-use-Verordnung der EU. Dadurch bedingt folgen auch die deutsche Ausfuhrlistenposition und die amerikanische "Export Commodity Classification Number" (ECCN) in ihrem Aufbau dem selben Schema; beide setzen sich aus den drei Elementen Kategorie, Gattung und Kennung zusammen.
Kategorien (categories):
0 Nuclear materials, facilities and equipment (and miscellaneous items)
1 Materials, Chemicals, Microorganisms and Toxins
2 Materials Processing
3 Electronics
4 Computers
5 Telecommunications and Information Security Part I & Part II
6 Sensors and Lasers
7 Navigation and Avionics
8 Marine
9 Propulsion Systems, Space Vehicles, and Related Equipment
Gattungen (product groups):
A Systems, Equipment and Components
B Test, Inspection and Production Equipment
C Material
D Software
E Technology
Kennungen (classification):
001 - 099 National Security reasons (including Dual Use and International Munitions List) and Items on the NSG Dual Use Annex and Trigger List
101 - 199 Missile Technology reasons
201 - 299 Nuclear Nonproliferation reasons
301 - 399 Chemical & Biological Weapons reasons
901 - 999 Anti-terrorism, Crime Control, Regional Stability, Short Supply, UN Sanctions etc.
Die "Commerce Controll List" (CCL) ist für jede einzelne Produktkategorie ( 0 bis 9 - Links siehe weiter oben) in aktueller und vollständiger Textfassung als Download über die EAR-Datenbank des GPO abrufbar.
Mit Einschränkungen, die sich insbesondere durch die für die Umsetzung nationaler Exportkontrollen vorgesehenen Kennungen 901 bis 999 ergeben, entspricht die amerikanische ECCN der deutschen / europäischen Ausfuhrlistenposition. Waren, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind, erhalten als ECCN die Codierung "EAR99".
Auf seinen Internetseiten stellt das BIS unter anderem auch eine gute allgemeine Beschreibung zum Thema ECCN-Code zur Verfügung.
Country Commerce Chart (CCC)
Mit Blick auf die Zielländer amerikanischer Exporte sehen die US-Bestimmungen im Vergleich zu den europäischen Regelungen eine wesentlich stärkere Differenzierung hinsichtlich deren Sensibilität und damit auch letztlich des für Lieferungen dorthin vorgesehenen Exportkontrollniveaus vor. In Form einer umfangreichen Tabelle, die alle Länder und Gebiete weltweit umfasst, werden mit der "Commerce Country Chart" (CCC), die als "Supplement No. 1 to EAR 738" ebenfalls als Download über die EAR-Datenbank verfügbar ist, für alle Länder weltweit Sensibilitätseinstufungen vorgenommen. Der Umgang mit bzw. das Zusammenwirken von CCL und CCC wird in "EAR Part 738" als "Commerce Control List Overview and the Country Chart" detailliert und mit Beispielen beschrieben.
Grundsätzliche Genehmigungsvorbehalte - "General Prohibitions"
Die grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalte des US-Exportkontrollrechts sind als "General Prohibitions" in EAR Part 736 niedergelegt. Dort wird zudem genau beschrieben, welche Faktoren die Genehmigungserteilung beeinflussen (Klassifizierung nach CCL, Zielland, Endverwender, Art der Endverwendung, Unterstützung genehmigungspflichtiger Proliferationen im Sinne dazugehöriger Vertragsabschlüsse, finanzieller Transaktionen oder Transporte).
Besondere Genehmigungsvorbehalte für nicht von der CCL erfasste Waren
Auch Waren, die als ECCN die Codierung "EAR99" erhalten haben und die somit als Nicht-Hightech-Produkte einer generellen Genehmigungspflicht nicht unterliegen, können unter bestimmten Bedingungen trotzdem export- bzw. re-exportlizenzpflichtig werden. Davon ist regelmäßig immer dann auszugehen, wenn gegenüber dem Käufer- oder Bestimmungsland ein spezielles Embargo besteht (entsprechende Aufstellungen sind beim BIS unter der Überschrift "Country Guidance" und beim Office of Foreign Assets Control des US Department of the Treasury als "Sanctions Program and Country Summaries" zu finden), oder es sich bei Käufer oder Empfänger der Waren um "verdächtige" Abnehmer handelt. Erkenntnisse zu verdächtigen Abnehmern werden nach verschiedenen Kriterien in Listen geführt, die vor einer Lieferung im Rahmen des Export-Checks in jedem Fall auch für sensible Waren geprüft werden sollten, denn gerade der Risikobewertung in Bezug auf den Käufer oder Empfänger einer Warenlieferung kommt vor dem Hintergrund der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zunehmende Bedeutung zu. Es sind dies derzeit:
  • Entity List - suspekte Abnehmer im Hinblick auf die Kontrolle von Massenvernichtungswaffen
  • Specially Designated Nationals and Blocked Persons List - suspekte Abnehmer im Hinblick auf Beschaffungsverschleierung, internationalen Drogenhandel und Terrorismus
  • Unverified List - suspekte Abnehmer, die mangels geeigneter Nachweise vom BIS nicht als Endverwender geprüft werden konnten
  • Denied Persons List - Liste mit Personen, denen das BIS die Exportprivilegien temporär oder dauerhaft entzogen hat, die nicht mit EAR-Gütern beliefert werden dürfen und denen keine US-Exportgenehmigungen erteilt werden
  • List of Statutorily Debarred Parties - Liste der gesetzlich vom Handel mit Rüstungsgütern ausgeschlossenen Abnehmer des US Department of State
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht - "Licence Exceptions"
Die US-Exportkontrollbestimmungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Waren vor, die durch die CCL erfasst sind. Diese "Licence Exceptions", deren Anwendung immer nur in Abhängigkeit von der Sensibilität des Ziellands in Frage kommen, werden in EAR Part 740 ausführlich dargestellt. "Licence Exceptions" sind unter anderem vorgesehen für Lieferungen mit geringem Wert ("shipments of limited value" - LVS), für "shipments to country group B countries" (GBS), für Lieferungen an "civil end-users" (CIV), für "technology & software under restriction" (TSR), für unterschiedliche Leistungsniveaus bei Computern (CTP), für bestimmte Verschlüsselungstechnologien im Rahmen der "key management infrastucture" (KMI) sowie für "temporary imports, exports and reexports" (TMP).
Die "de minimis"-Regelung
Die amerikanischen Exportkontrollen erstrecken sich nicht nur auf Exporte sensibler US-Hightech-Entwicklungen, die in unverändertem Zustand aus den USA direkt oder über Händlern von anderen Staaten aus geliefert werden sollen; von den Exportkontrollen betroffen sind solche US-Waren, Software und Technologien unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn sie als Komponenten bzw. anteilig in die Herstellung anderer Produkte eingehen, die dann ihrerseits exportiert werden sollen. Genaue Regelungen hierzu, auch zu Berechnung / Ermittlung der relevanten Wertanteile, ergeben sich nach EAR Part 734.
Unterschieden werden muss zwischen sensiblen, also von der CCL erfassten Waren einerseits und Software sowie Technologien anderseits.
Von einigen besonders sensiblen Erzeugnissen und Entwicklungen abgesehen, für die die "de minimis"-Regelung ausdrücklich nicht angewendet werden kann, dürfen als sensibel eingestufte US-Waren grundsätzlich bis zu einem Wertanteil in Höhe von 25 % in ein Exportprodukt eingehen bzw. zu dessen Herstellung verwendet werden, ohne dass dadurch dieses Exportprodukt zwangsläufig selbst auch genehmigungspflichtig wird. Nur für einige wenige Länder, denen gegenüber US-Embargos bestehen (EAR Part 746) oder die nach amerikanischer Sichtweise den internationalen Terrorismus unterstützen (Ländergruppe E:1 nach Supplement No. 1 zu EAR Part 740), reduziert sich dieser Wertanteil auf 10 %.
Diese für Waren geltenden "de minimis"-Regelungen sind gleichermaßen für Software und Technologien anzuwenden, die vermischt mit ausländischen Anteilen exportiert werden. Anders als bei der Inanspruchnahme der "de minimis"-Regelung für sensible Waren ist nach Supplement No. 2 (b) (1) zu EAR Part 734 für Software und Technologien allerdings vor dem ersten beabsichtigten Export gegenüber dem BIS ein Bericht hinsichtlich der dafür verwendeten US-Software/-Technologie und der zugrundeliegenden Kalkulation abzugeben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die genaue Klassifizierung der verwendeten US-Software/-Technologien nach CCL einschließlich einer möglichst detaillierten Beschreibung der Erfüllungscharakteristika und -merkmale sowie die Darstellung der angewendeten Methode zur Werteermittlung, speziell mit Blick auf eine plausible Erläuterung für anzusetzenden Marktwert bzw. Verkaufspreis. Informationen zu Zielländern, Käufern oder Endverwendung werden nicht verlangt, verpflichtend ist jedoch die Angabe von Firmenname und vollständigen Kommunikationsdaten des den Bericht abgebenden Unternehmens. Von dieser Berichtspflicht gibt es keine Ausnahmen; sie gilt insofern auch für Unternehmen, die in diesem Bereich geringste US-Wertanteile in eigene Entwicklungen/Erzeugnisse einbringen. Unterbleibt dieser obligatorische vorab-Bericht, gilt der durchgeführte Export bzw. Re-Export als illegal, unabhängig davon, ob die für das Zielland jeweils geltende "de minimis"-Schwelle eingehalten wird oder nicht.
Die "foreign produced direct product"-Regelung
Erzeugnisse, die außerhalb der USA als direkte Produkte amerikanischer Software oder Technologien hergestellt werden, benötigen nach der "foreign produced direct product"-Regelung bei Exporten in bestimmte sensible Länder eine Ausfuhrgenehmigung des BIS (EAR Part 736.2 (b) (3) i. V. m. EAR Part 732.2 (f)). In diesen Fällen ist die "de minimis"-Regel ist nicht anwendbar. Bis auf wenige Ausnahmen, die durch "Licence Exceptions" abgedeckt sind, besteht für Exporte solcher Erzeugnisse in entsprechend sensible Zielländer immer eine Genehmigungspflicht.
Weiterführende Informationen
Im Jahresabonnement kann über den Bundesanzeigerverlag für 258,00 € (incl. MwSt., zzgl. Versand) ein monatlich erscheinender Newsletter mit dem Titel "US-Exportkontrollbestimmungen" bezogen werden, der auf 8 bis 10 Seiten pro Ausgabe über aktuelle Entwicklungen informiert und halbjährlich eine aktuelle Fassung der "Denied Persons List" enthält; Kontakt/Probeheft: Gerburg Brandt, Telefon 0221 97668-173, zeitschriften@bundesanzeiger.de.
In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die für alle Fragen im Zusammenhang mit Exportkontrollen zuständige Genehmigungsbehörde. Einen Einstieg in die Thematik finden Sie auch auf unserer Seite "Exportkontrollen in der EU und in Deutschland".