International

Das Ausfuhrverfahren

Die Europäische Union verfügt seit 9. Oktober 2013 über ein einheitliches Zollrecht, das im gesamten Zollgebiet der Union gilt, und das sich im Wesentlichen aus den folgenden Regelungen zusammensetzt:
  • dem Unions-Zollkodex (UZK)
  • mit Delegated Acts (DA) und Implemented Acts (IA);
dem "TARIC" dem integrierten Zolltarif der Europäischen Union.
Nach Art. 161 (2) des Zollkodex ist mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Art. 163 (Zollkodex) überführten Waren jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Grundsätzlich muss die Ausfuhr bei der Zollstelle angemeldet werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder an dem die Ware zur Ausfuhr verpackt oder verladen wird. Als Ausführer gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Anmeldung Eigentümer der Ware ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Ist diese Person gemäß der Bestimmungen des Ausfuhrgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.

Grundsätzlich muss die Ausfuhr bei der Zollstelle angemeldet werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder an dem die Ware zur Ausfuhr verpackt oder verladen wird. Als Ausführer gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Anmeldung Eigentümer der Ware ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Ist diese Person gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.
Das Ausfuhrverfahren wird in unserem Merkblatt genauer beschrieben und ist nebenstehend als Download verfügbar.