IHK Berlin
Reiseveranstalter
- 1. Was ist ein Reiseveranstalter und benötige ich eine Genehmigung?
- 2. Welche Pflichten habe ich gegenüber den Kunden?
- 3. Was muss ich als Reiseveranstalter von Busreisen beachten?
- 4. Welche Rechtsgrundlagen muss ich kennen und beachten?
- 5. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?
1. Was ist ein Reiseveranstalter und benötige ich eine Genehmigung?
Reiseveranstalter ist, wer selbst oder mit Hilfe Dritter (z.B. eines Busunternehmens oder eines Hotels, deren Leistungen auf eigene Rechnung eingekauft werden) eine Reiseveranstaltung im Sinne des § 651 a BGB durchführt. Das heißt, der Reiseveranstalter wählt mindestens zwei Einzelleistungen (z.B. Flug-, Bahn-, Schiffsreise, Transfer ins Hotel, Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung) im Vorhinein aus, stimmt sie aufeinander ab und bietet sie nach einem vorher festgelegten Programm zu einem einheitlichen Preis an.
Entscheidend für die Beurteilung ist, dass diese Leistungen in eigener Verantwortung durch den Reiseveranstalter erbracht werden, wobei es auf das Auftreten nach außen, also aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden ankommt. Ein Veranstalter verspricht also eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängig ist.
Als Reiseveranstalter benötigen Sie keine Erlaubnis oder Genehmigung, aber die Tätigkeit gehört zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Das bedeutet, dass unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch das Ordnungsamt überprüft wird.
Dafür ist erforderlich:
- ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
Diese Unterlagen beantragen Sie bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen Bürgeramt.
2. Welche Pflichten habe ich gegenüber den Kunden?
Vertragspartner des Kunden wird der Reiseveranstalter (ggf. auch Reisevermittler, soweit sie als Reiseveranstalter auftreten). Speziell für die Rechte und Pflichten eines Reiseveranstalters wurde das Reisevertragsrecht der §§ 651ff. BGB entwickelt.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass dem Kunden der bereits gezahlte Reisepreis und/oder die evtl. notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit die Reise oder Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen.
Seinen Sicherungspflichten genügt der Reiseveranstalter entweder durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder durch ein gleichwertiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes und der Übergabe eines sog. Sicherungsscheines an den Kunden, der diesem einen direkten Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut vermittelt. Der Sicherungsschein ist entweder an die Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Eine Anzahlung des Reisenden auf den Reisepreis darf der Veranstalter nur fordern oder annehmen, wenn der Sicherungsschein zuvor übergeben wurde.
Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)
Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k BGB verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen den eigenen Konkurs abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden die notwendigen Rückreisekosten im Falle des Konkurses erstattet werden. Hierzu muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einer Bank oder einer Versicherung verschaffen. Die Kundengeldabsicherung gilt auch für Reisevermittler, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben. Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiger Veranstalter.
Ausnahmen:
- Reisen, die jemand nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit veranstaltet (maximal zweimal jährlich),
- oder Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht mehr als 75 € kosten,
- sowie Reisen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts veranstaltet (zum Beispiel eine Gemeinde), sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Eine Liste mit Unternehmen, die Kundengeldabsicherungen anbieten, ist auf der Website des DRV Deutscher ReiseVerband e.V. erhältlich.
Die Tätigkeit des Reiseveranstalters beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können, wobei das unternehmerische Risiko keine Versicherung abdecken kann. Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Verbraucherschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern.
Zu den Informations- und Belehrungspflichten von Reiseveranstaltern gehören Informationspflichten nach der BGB-Informationsverordnung:
- soweit ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird (wozu der Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist), sind folgende Prospektangaben notwendig und bindend: Bestimmungsort, Transport, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute, Pass und Visavorschriften, Mindestteilnehmerzahl
- vor Vertragsabschluss: Möglichkeit der Kenntnisnahme der vollständigen AGBs, Informationen über Pass- und Visavorschriften und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (wie z.B. Impfvorschriften)
- nach Vertragsabschluss: Der Veranstalter muss unverzüglich nach Vertragsabschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. Sie muss neben den bereits unter Prospektangaben genannten Informationen alle im Reisepreis inbegriffenen Leistungen, vereinbarte Sonderwünsche, Zahlungsmodalitäten sowie Name und Anschrift des Reiseveranstalters enthalten. Ein Verweis auf Prospektangaben ist möglich.
- während der Vertragsabwicklung: Erstellen von einzelnen An- und Abfahrtszeiten und der genauen Lage des Hotels. In der Praxis werden solche Angaben kurz vor Reiseantritt den Reiseunterlagen beigelegt.
- Hinweis auf Abschluss möglicher Zusatzversicherungen
- Hinweis auf besondere Gefahren
Nach dem Gesetz (vgl. § 5 BGB-InfoV, § 242 BGB und weitere) sind Reiseveranstalter verpflichtet folgende Informationen an den Reisenden weiterzugeben:
- Hinweis über Pass- und Visavorschriften (nur bei Reisenden mit deutscher Staatsbürgerschaft verpflichtend),
- Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse,
- Hinweis über Versicherungen,
- Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort.
Der Reiseveranstalter muss darauf achten, dass der Kunde einen Insolvenzversicherungsschein erhalten muss, bevor er die Reise bezahlt oder anzahlt (vgl. § 651 k Abs. 4 BGB).
3. Was muss ich als Reiseveranstalter von Busreisen beachten?
Früher mussten Reiseveranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in Zusammenarbeit mit einem fremden Busunternehmen angeboten haben, nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine Genehmigung für Tätigkeiten im Kraftomnibusverkehr vorweisen. Seit 2002 ist das nicht mehr erforderlich, wenn der Veranstalter gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten, bereits lizensierten Busunternehmen durchgeführt wird.
4. Welche Rechtsgrundlagen muss ich kennen und beachten?
- Bürgerliches Gesetzbuch (Reisevertragsrecht §§ 651 ff BGB)
- BGB Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Gewerbeordnung (GewO speziell die §§ 29, 38 und 147 b),
- Handelsgesetzbuch (Buchführungsvorschriften §§ 238 ff HGB, Handelsvertreter §§ 84 ff HGB),
- Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG (nunmehr in deutsches Recht umgesetzt, dient sie nur noch als Auslegungshilfe bei Rechtsstreitigkeiten),
- ggf. Personenbeförderungsgesetz (PBefG, gilt für Reiseveranstalter mit Omnibusreisen).
5. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?
Informationen finden Sie hier.
Selbstverständlich stehen Ihnen für konkrete und/oder branchenbezogene Fragen Ansprechpartnerpartner in unseren Fachbereichen zur Verfügung.